BGH: Unzureichende Gesamtwürdigung der eidlichen Parteiaussage (§ 264 Abs. 1 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 944/52
- Datum
- 22.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 264 Abs. 1 StPO hat das Tatgericht das im Eröffnungsbeschluss gekennzeichnete geschichtliche Ereignis in allen rechtlich erheblichen Richtungen vollständig zu prüfen; bei einer unter Eid abgegebenen Aussage erfasst dies den gesamten Aussageinhalt, soweit er in erkennbarem Zusammenhang mit dem Beweisthema steht.
Weist das Hauptverhandlungsergebnis Widersprüche zu einzelnen Teilen einer beschworenen Aussage auf, muss das Tatgericht diese Widersprüche in die Schuldprüfung einbeziehen; eine auf einzelne Aussageelemente beschränkte Würdigung ist rechtsfehlerhaft.
Die Ablehnung eines Beweisantrags kann zulässig auf die Behandlung der in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen als wahr gestützt werden, wenn diese Unterstellung im Urteil widerspruchsfrei zugrunde gelegt wird.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn nicht konkret dargetan wird, auf welchem Weg das Tatgericht die behauptete weitere Aufklärung hätte gewinnen sollen.
Ist eine Beteiligung an einem Meineid als tateinheitlich mit anderen Delikten möglich, kann ein Rechtsfehler bei der Beurteilung des Meineids die Aufhebung auch der hiermit verknüpften Verurteilung eines Mitangeklagten erfordern.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) die Ehefrau Gerda ██ aus ███, geboren am ███,
2.) █████ ████████, den Bergmann ██████ █, geboren am █, aus ███,
wegen Betruges
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
I. Die Revision der Angeklagten Ehefrau ████ gegen das Urteil des Landgerichts in ████████ vom August 1952 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil hinsichtlich beider Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten Ehemann ███ war zur Last gelegt, in dem Rechtsstreit der Vermieterin gegen die beiden Angeklagten als Partei vor Gericht vorsätzlich falsch geschworen und durch diese Tat in Gemeinschaft mit seiner Ehefrau einen Betrug begangen zu haben. Der Angeklagte ist freigesprochen worden. Dagegen hat das Landgericht die Angeklagte Ehefrau ████ wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.
A)
Die Revision der Angeklagten Ehefrau ████
Die Angeklagte behauptet, eine Reihe von Vorschriften über das Verfahren sei verletzt worden. Sie kann aber weder mit dieser Rüge noch mit der daneben erhobenen Sachbeschwerde durchdringen.
Nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 6. August 1952 hat der Verteidiger der beiden Angeklagten beantragt, den Amtsgerichtsrat ████, den Rechtsanwalt ██ und den Schiedsmann ███████ als Zeugen zu vernehmen. Worüber diese Zeugen gehört werden sollten, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Es ergibt indessen, dass der Verteidiger auf Anregung des Gerichts den Antrag auf Vernehmung des Richters später nur noch als Hilfsantrag gestellt hat. Den Beweisantrag auf Vernehmung der beiden anderen Zeugen hat das Landgericht abgelehnt und zwar mit der Begründung, dass die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr behandelt werden könnten.
Dieses Verfahren des Landgerichts beanstandet die Revision in mehrfacher Hinsicht.
Soweit sie geltend macht, der Inhalt der Niederschrift über die vom Verteidiger gestellten Beweisanträge genüge nicht den Anforderungen des § 273 StPO, weil kein Beweissatz beurkundet worden sei, ist die Rüge unbegründet. Auf einem Mangel des Protokolls kann das Urteil nicht beruhen (RGSt 68, 273/274; 58, 143).
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Entscheidung über die Beweisanträge verstoße gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO. Ob dieser Angriff Erfolg haben kann, hängt davon ab, welche Tatsachen durch die Vernehmung der Zeugen bewiesen werden sollten. Ein Beweissatz ist in der Niederschrift nicht festgehalten worden. Das Revisionsgericht ist in einem solchen Falle durch die Vorschrift des § 274 StPO nicht gezwungen, davon auszugehen, dass der Verteidiger zwar Zeugen benannt, aber kein Beweisthema angegeben hat. Hätte er einen derartig unvollständigen und unverständlichen Antrag gestellt, wäre eine Entscheidung des Gerichts, dass die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen als wahr behandelt werden sollten, nicht ergangen. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung weist in diesem Abschnitt solche offensichtlichen Lücken auf, dass dadurch ihre Beweiskraft nach § 274 StPO eingeschränkt ist (RGSt 63, 408). Das Revisionsgericht ist deshalb berechtigt und verpflichtet, in freier Würdigung aller geeigneten Erkenntnismittel darüber zu befinden, welche Anträge in der Sitzung gestellt wurden, um danach beurteilen zu können, ob eine Verletzung des § 244 Abs. 3 gegeben ist. In diesem Zusammenhang sind die Urteilsgründe, die Revisionsrechtfertigung sowie die hier vorliegenden Erklärungen der beteiligten Richter zu verwerten.
Nach der amtlichen Äußerung der Richter ist nicht zweifelhaft, dass die Vernehmung des Amtsgerichtsrats ████████, des Richters im Mietrechtsstreit, nur für den Fall beantragt werden sollte, dass der Angeklagte Ehemann ███ nicht freigesprochen wurde. Da dies geschehen ist, bedurfte es weiter keines Eingehens auf diesen Antrag.
Auf das Zeugnis des Rechtsanwalts ███, des Prozessbevollmächtigten der beiden Angeklagten in ihrem Mietprozess, hatte sich der Verteidiger, wie auch seiner Revisionsrechtfertigung zu entnehmen ist, zum Beweise dafür berufen, dass die Angeklagte Ehefrau ████ dem Zeugen drei Mietquittungen für die Monate Juli bis Oktober ausgehändigt hatte. Das hat das Landgericht auch angenommen, wie die Urteilsgründe zum Ausdruck bringen.
Nach der Revisionsrechtfertigung sollte der Schiedsmann als Zeuge darüber aussagen, ob die vierte im Mietrechtsstreit von den Angeklagten als damaligen Beklagten überreichte Quittung mit der Unterschrift der Klägerin, der Vermieterin, als „echt“ zu bezeichnen sei. Diese Wiedergabe des Beweisthemas lässt nicht erkennen, ob nur die Echtheit der Unterschrift der Vermieterin bewiesen werden oder darüber hinaus der Beweis geführt werden sollte, dass das mit der „echten“ Unterschrift versehene Papier auch mit Zustimmung der Vermieterin den darüberstehenden, von der Angeklagten Ehefrau ████ herrührenden Vermerk über die Bezahlung der Dezember-Miete erhalten hatte. Aus der Erklärung der mitwirkenden Richter geht hervor, dass der Beweisantrag nur die Echtheit der Unterschrift selbst betraf. Nach den Gründen des Urteils hat das Landgericht auch als erwiesen angesehen, dass die Vermieterin den Namenszug auf der Quittung für den Monat Dezember geschrieben hat, aber im Übrigen aus einer Reihe von Umständen mit Hilfe eines Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte Ehefrau ██ den Vermerk über die Bezahlung der Miete für Dezember unbefugt über die Unterschrift gesetzt hat. Wegen dieses Verhaltens ist sie nach den §§ 267, 73 StGB verurteilt worden.
Das Landgericht hat danach in zulässiger Weise, ohne gegen § 244 Abs. 2 StPO zu verstoßen, die in das Wissen der beiden Zeugen gestellten Tatsachen als wahr behandelt. Da in den Urteilsgründen auch keine Widersprüche zu den als wahr unterstellten Tatsachen hervortreten, ist die Rüge, die Ablehnung der Beweisanträge verletze § 244 Abs. 3 StPO, unbegründet.
Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es den Angaben der Vermieterin ███ in einer Reihe von Punkten nicht geglaubt habe, in anderen Punkten ihrer Zeugenaussage aber gefolgt sei. Diese Rüge scheitert einmal daran, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, auf welchem Wege das Landgericht die vermisste weitere Aufklärung hätte gewinnen sollen (BGHSt 2, 168). Abgesehen von diesem Mangel enthält die Rüge in ihrem Kern nichts anderes als einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Diesem stand es frei, den Angaben der Vermieterin über die Quittung für den Monat Dezember zu folgen, im Übrigen aber die Möglichkeit eines Irrtums der Zeugin in Betracht zu ziehen.
Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Beziehung ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Ihre Revision musste deshalb verworfen werden.
B)
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel der Anklagebehörde richtet sich gegen beide Angeklagte; es hat Erfolg, weil das Landgericht die Vorschrift des § 264 Abs. 1 StPO nicht beachtet hat.
Der Angeklagte Ehemann █████ ist in dem Zivilrechtsstreit, den die Vermieterin ███ gegen die beiden Angeklagten als ihre Mieter angestrengt hatte, als Partei eidlich nach § 452 ZPO vernommen worden. Er hat dabei ausgesagt, dass „die Miete für die Monate Juli bis Dezember 1950 der Klägerin in bar gezahlt worden sei“. Die von der Klägerin unterschriebenen Quittungen, so hat er weiter angegeben, seien in einem Oktavheft verzeichnet gewesen. Er habe später, nachdem die Klägerin die Annahme der Miete verweigert und er das Oktavheft anderweitig benutzt habe, die Quittungen herausgeschnitten. Auf Grund dieser eidlichen Aussage hat das Amtsgericht angenommen, dass die Beklagten ihre Miete gezahlt hatten. Die Klage wurde deshalb im Wesentlichen abgewiesen.
Im Eröffnungsbeschluss des Landgerichts vom 21. Mai 1952 ist dem Angeklagten Ehemann ████ zur Last gelegt worden, bei dieser Vernehmung einen Meineid geleistet und dadurch zugleich in Gemeinschaft mit seiner Ehefrau einen Betrug zum Nachteil der Vermieterin begangen zu haben.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angaben des Angeklagten Ehemanns ██ hinsichtlich der Mietzahlung für Dezember 1950 der Wirklichkeit nicht entsprachen, da für diesen Monat der Klägerin keine Miete gezahlt und auch von ihr keine Quittung erteilt worden war. Das Landgericht hat diesen Angeklagten aber trotzdem freigesprochen, weil es weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Verletzung der Eidespflicht anzunehmen vermochte.
Mit Recht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft, dass die Ausführungen des Tatrichters eine erschöpfende Würdigung des Inhalts der beschworenen Aussage vermissen lassen. Nach § 264 Abs. 1 StPO war er verpflichtet, das in dem Eröffnungsbeschluss gekennzeichnete geschichtliche Ereignis, nämlich die eidliche Aussage in dem Mietrechtsstreit, nach allen Richtungen daraufhin zu prüfen, ob eine Verletzung der Eidespflicht zu Tage trat. Hier musste sich diese Prüfung schon deshalb auf den ganzen Inhalt der Aussage erstrecken, weil alle vom Angeklagten mitgeteilten Tatsachen in erkennbarem Zusammenhang mit der Frage der Mietzahlung und der Echtheit der Quittungen standen.
Das Landgericht hätte dann nicht übersehen dürfen, dass die Aussage des Angeklagten noch in weiteren Punkten der Wahrheit nicht entsprach. Während die Hauptverhandlung ergeben hat, dass die Mietforderung der Klägerin für den Monat Oktober mindestens zum Teil durch Aufrechnung getilgt wurde, hat der Angeklagte Ehemann ██ bei seiner Vernehmung auch für diesen Monat die Barzahlung an die Vermieterin behauptet. Nach dem weiteren Inhalt seiner Aussage hat er die Quittungen aus dem Oktavheft herausgeschnitten, weil er das Heft in anderer Weise benutzen wollte. Diese Angaben des Angeklagten Ehemanns ██ stehen im klaren Widerspruch zu der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellung, dass die Angeklagte Ehefrau ███ gewesen ist, die die Quittungen aus dem Oktavheft herausgeschnitten hat. Gerade dieser Widerspruch war für die Klärung der nach dem Eröffnungsbeschluss in Verbindung mit der Anklageschrift wichtigen Frage bedeutend, aus welchem Grunde von den Angeklagten im Mietrechtsstreit nicht das Heft mit den Quittungen, sondern nur auseinandergeschnittene Zettel vorgelegt wurden. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob die hier dargelegten Widersprüche zwischen dem Inhalt der beschworenen Parteiausssage und den Feststellungen in der Hauptverhandlung keine schuldhafte Verletzung der Eidespflicht durch den Angeklagten Ehemann █████ ergaben.
Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Gelangt der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung dazu, die Schuld des Angeklagten nach § 154 StGB zu bejahen, so wird auch seine Verurteilung wegen Betruges zu erwägen sein. Dieses Vergehen könnte der Ehemann ██████ gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau begangen haben. Bei der engen Verbindung zwischen den Eheleuten und ihrem gemeinsamen Interesse an der Abwehr der Klageforderung wird das Landgericht gegebenenfalls auch daran denken müssen, eine Beteiligung der Ehefrau an einem Meineid ihres Mannes in Betracht zu ziehen. In diesem Zusammenhang wird der Tatrichter notigenfalls aufzuklären haben, auf welche Weise beim Angeklagten Ehemann ██████ der Entschluss zum Meineid entstand. Selbst wenn er ihn allein gefasst haben sollte, würde zu prüfen sein, ob die Angeklagte Ehefrau ████ ihren Mann vorsätzlich darin bestärkte, unter Eid falsch auszusagen. Weil die etwaige Beteiligung der Ehefrau am Meineid ihres Mannes möglicherweise in Tateinheit mit dem von ihr begangenen Betruge sowie der Urkundenfälschung stehen kann, musste auch das hinsichtlich der Ehefrau ███ ergangene Urteil aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Justizangestellter | Koeniger | Maass | |||
| Rotberg | Busch | Baldus |