Revision verworfen: Aufklärungsrüge wegen nicht vernommener Frauenärztin unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 93/99
- Datum
- 07.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn das behauptete, nicht vernommene Zeugnis in sich widersprüchlich oder in seiner Beweiskraft unklar ist oder keine entscheidungserhebliche Evidenz bieten würde.
Die bloße Behauptung eines Dritten über einen unverletzten Hymen, insbesondere ohne zeitnahe gynäkologische Untersuchung, hat nur begrenzte Beweiskraft und begründet nicht allein das Recht auf Vernehmung der betreffenden Ärztin.
Das Vorliegen eines unverletzten Hymens schließt einen sexuellen Missbrauch, einschließlich Geschlechtsverkehr, nicht notwendigerweise aus und ist daher nicht per se entlastend.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 19. November 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. November 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, dass die Frauenärztin Dr. S. nicht als Zeugin vernommen wurde, ist jedenfalls unbegründet. Zwar soll die Ärztin nach den Behauptungen in der bereits im Ermittlungsverfahren eingereichten Schutzschrift angegeben haben, dass das Hymen des geschädigten, damals 15 Jahre alten Mädchens unverletzt gewesen sei; sie soll diese Äußerung jedoch ohne gynäkologische Untersuchung "zu diesem Zeitpunkt", der wesentlich ist, gemacht haben. Angesichts dieses in sich nicht widerspruchsfreien Vorbringens und der vom Generalbundesanwalt erwähnten Unklarheiten zur Frage, ob die Ärztin von der Schweigepflicht entbunden war, ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht festzustellen, zumal die Feststellung eines unverletzten Hymens einen sexuellen Missbrauch (auch in Gestalt des Geschlechtsverkehrs) nicht notwendig ausschließt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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