Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts in der Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 93/97
- Datum
- 19.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung nach Rücksprache mit dem Verteidiger erklärter Verzicht auf ein Rechtsmittel ist unwiderruflich und nicht anfechtbar.
Der Erklärende ist an eine wirksam abgegebene Verzichtserklärung gebunden.
Bei wirksamem Verzicht ist das Rechtsmittel unzulässig und vom Gericht zu verwerfen.
Die Kosten des verworfenen Rechtsmittels sind dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 2. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 93/97 vom 19. März 1997
in der Strafsache gegen ██ aus ███████, geboren am ███████, ████ ██ ████, wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die zu Protokoll der Rechtsantragsstelle erklärte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der in der Hauptverhandlung am 2. Dezember 1996 nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 302 – Rechtsmittelverzicht 1 – m. w. Nachw.); der Angeklagte ist an diese Erklärung gebunden.
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