Revision verworfen: Einfuhr/Handel von Betäubungsmitteln – §32 JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 93/88
- Datum
- 22.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer fortgesetzten Tat, die sich über die Altersgrenze des Jugendstrafrechts erstreckt, ist nach § 32 JGG auf das Schwergewicht der einzelnen Tathandlungen abzustellen; liegt dieses bei den nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Taten, ist einheitlich Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.
§ 32 JGG erfasst seinem Sinn nach nicht nur klassische Tatmehrheit, sondern auch fortgesetzte Taten, die sich über die Altersgrenze erstrecken.
Die Frage, bei welchen Teilakten das Schwergewicht liegt, ist eine Tatfrage, die dem Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zugewiesen ist und im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils schließt eine erneute Bewertung bereits entscheidenser Tatbeiträge und damit die Annahme eines zuvor gebildeten Gesamtvorsatzes, der den Feststellungen widerspricht, aus.
Bei der Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht rechtfertigen schnelle Rückfälligkeit, Bewährungsbruch, große Mengen und der weiterreichende, durch die Festnahme nur abgebrochene Vorsatz die Verneinung eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 19. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Thomas K. geboren am ████ █████ 1966 in ██████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Detter, Harms als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. Oktober 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben und Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
1. Der Angeklagte war am 19. Januar 1987 durch das Jugendschöffengericht Lübeck wegen fortgesetzten Erwerbs und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Danach, und zwar vor Vollendung seines 21. Lebensjahres am ███ ██ 1987, entschloss er sich, „im Zusammenhang mit Drogen wieder strafällig zu werden“, und begann erneut, Drogen zu konsumieren (UA S. 12, 16/17).
„Zur Beschaffung aus dem Ausland in großem Stil ging er erst über, als er das 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte“ (UA S. 17). Am 28. Februar 1987 kauften er und der frühere Mitangeklagte M. in Amsterdam für 13.000 Hollandische Gulden 1.400 g Amphetamin und 10 g Kokain, die sie durch einen Kurier nach Lübeck bringen ließen. Das Kokain konsumierten sie selbst. Das Amphetamin begannen sie zu verkaufen. Später konnten davon noch 1.289,6 g sichergestellt werden, die 666,5 g Amphetaminbase enthielten. Als das Kokain aufgebraucht war, erwarben sie am 4. März 1987 in Holland von demselben Verkäufer wie im ersten Fall für 3.000 Hollandische Gulden etwa 20 g Kokain. Einen Teil konsumierten sie an Ort und Stelle. Den Rest teilten sie untereinander auf und versteckten ihn in Kondomen am Körper. Bei der Einreise nach Deutschland wurden beim Angeklagten 9,4 g und beim früheren Mitangeklagten 8,6 g Kokain beschlagnahmt. Der mittlere Kokaingehalt betrug 79 und 85 Gewichtshundertteile.
2. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg. Schuld- und Strafausspruch enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
a) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers ist die Entscheidung des Landgerichts, nach § 32 JGG Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach § 32 JGG gilt für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären; ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden. § 32 JGG bezieht sich zwar seinem Wortlaut nach nur auf Fälle der Tatmehrheit. Seinem Sinn nach erfasst er aber auch eine sich über die Altersgrenze erstreckende fortgesetzte Tat (BGHSt 6, 6; Eisenberg, JGG 2. Aufl. § 32 Rdn. 2). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Das Landgericht hat die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz als eine fortgesetzte Tat gewertet. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Teilakte der fortgesetzten Handlung hat der Angeklagte nach der rechtskräftigen Verurteilung vom 19. Januar 1987, und zwar teils vor dem ███ ██ 1987 als Heranwachsender, teils nachher als Erwachsener, begangen. Die Handlungen vor dem ███ █████ 1987 wären bei getrennter Aburteilung nach Jugendstrafrecht zu ahnden, weil der Angeklagte damals einem Jugendlichen gleichgestanden haben kann (UA S. 17). Das Landgericht hat daher zu Recht geprüft, bei welchen Teilakten das Schwergewicht liegt. Diese Beurteilung ist im Wesentlichen Tatfrage, die der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat und daher der Nachprüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich entzogen ist (BGH NStZ 1986, 219; BGH, Urteil vom 14. August 1985 – 3 StR 216/85; Beschluss vom 6. Mai 1975 – 1 StR 119/75; Brunner, JGG 8. Aufl. § 32 Rdn. 4).
Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei das Schwergewicht bei der Einfuhr großer Mengen Betäubungsmittel aus dem Ausland gesehen. Als der Angeklagte sich hierzu entschloss, war er bereits 21 Jahre alt. Die vor dem 21. Lebensjahr begangenen Handlungen betrafen lediglich den Erwerb zum Eigenkonsum und fallen für den Unrechtsgehalt der abgeurteilten Fortsetzungstat nicht ins Gewicht. Es beschwert den Angeklagten daher nicht, dass insoweit keine Mindestmengen festgestellt sind.
Die Auffassung des Generalbundesanwalts, der Gesamtvorsatz habe sich möglicherweise schon 1986 bei den damaligen Fahrten in die Niederlande gebildet, widerspricht den Feststellungen (UA S. 12, 16) und ist im Übrigen mit der ZaSurwirkung des rechtskräftigen Urteils vom 19. Januar 1987 nicht zu vereinbaren. Allerdings wäre es denkbar gewesen, dem kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres gefassten Entschluss, wieder in gleicher Weise wie vor dem Urteil vom 19. Januar 1987 Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch zu beschaffen, das ausschlaggebende Gewicht beizumessen und daher insgesamt Jugendstrafrecht anzuwenden. Erforderlich war es, den Unrechtsgehalt der abgeurteilten Einzelakte nach ihren äußeren und inneren Tatumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen Tatwurzeln umfassend zu würdigen (vgl. BGHSt 6, 6, 7; BGH JR 1954, 271; BGH NStZ 1986, 219). Diesen vom Landgericht erkannten Anforderungen ist es in rechtsfehlerfreier Weise nachgekommen, indem es dem erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres gefassten Entschluss, nunmehr als Großdealer Betäubungsmittel auch durch Kuriere aus dem Ausland einzuführen, entscheidendes Gewicht beigelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 1985 – 3 StR 216/85).
b) Die Strafzumessungsgründe weisen auch sonst keinen Rechtsfehler auf. Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG war sich das Landgericht der Möglichkeit bewusst, den ermäßigten Strafrahmen schon deshalb annehmen zu können, weil beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB und des § 31 BtMG vorlagen (UA S. 17/18). Im Hinblick auf die schnelle Rückfälligkeit, den Bewährungsbruch, die große Menge der gehandelten Betäubungsmittel und den weiterreichenden, nur durch die Festnahme abgebrochenen Vorsatz ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen minder schweren Fall verneint hat, von dem Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG ausgegangen ist und diesen sowohl nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wie auch nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemildert hat.
| Ruß | Kutzer | Harms | |||
| Zschockelt | Detter |