Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen unbefugter Führung eines akademischen Grades

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 93/51
Datum
27.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein, das den Angeklagten wegen unbefugter Führung eines akademischen Grades zu Geldstrafe verurteilte. Das BGH stellte fest, dass das Landgericht trotz Feststellung fehlender Absicht die subjektive Voraussetzung des § 5 Abs.1 des Gesetzes vom 7. Juni 1939 nicht geprüft hat. Da das Tatbestandsmerkmal der Absicht fehlt, liegt eine Verletzung des sachlichen Rechts vor. Die Verurteilung wurde aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der unbefugten Führung eines akademischen Grades nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1939 setzt voraus, dass der Täter die Absicht hat, den Anschein zu erwecken, er sei Inhaber eines akademischen Grades.

2

Fehlt im Urteil eine Prüfung oder Feststellung dieser subjektiven Absicht, beruht die Verurteilung auf einem unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkt und verletzt sachliches Recht (§ 337 StPO).

3

Eine auf einem unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkt beruhende Verurteilung ist aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Feststellungen und Verurteilungen wegen anderer Taten bleiben unberührt, soweit sie nicht Gegenstand des Rechtsmittels sind.

Vorinstanzen

Landgericht in ███, 20. Oktober 1951

Landgericht [REDACTED::3], 20. Oktober 1951

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in ███ vom 20. Oktober 1951, soweit es den Angeklagten wegen unbefugter Führung eines akademischen Grades verurteilt hat, mit den dazu ergangenen Feststellungen aufgehoben.

In dieser Sache wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Urteil des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des sachlichen Rechts (§ 337 StPO). Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unbefugter Führung eines akademischen Grades (§ 5 des Gesetzes vom 7. Juni 1939 – RGBl. I S. 985) zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt, obwohl es in den Urteilsgründen selbst feststellt, dass der Angeklagte sich mit der Führung des Titels „Dr.“ nicht den Anschein erwecken wollte, er sei Inhaber eines akademischen Grades. Das Landgericht hat dabei verkannt, dass nach § 5 Abs. 1 des genannten Gesetzes nur derjenige bestraft werden darf, der unbefugt einen akademischen Grad führt, um den Anschein zu erwecken, er sei Inhaber eines solchen Grades.

Die Allgemeine Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum geht dahin, dass der subjektive Tatbestand des § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1939 nicht erfüllt ist, wenn der Täter nicht die Absicht hat, den Anschein zu erwecken, er sei Inhaber eines akademischen Grades (vgl. z. B. BGHSt 5, 27; OLG Hamm NJW 1951, 61). Das Landgericht hat diese Voraussetzung nicht geprüft und ist daher von einem unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkt ausgegangen. Sein Urteil kann daher keinen Bestand haben.

Soweit der Angeklagte wegen anderer Taten verurteilt worden ist, wird das Urteil nicht angefochten.

Vorinstanzen

Landgericht ███ – Urteil vom 20. Oktober 1951 – [REDACTED]

Rechtsmittelbelehrung
Revision erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen unbefugter Führung eines akademischen Grades — Themis