Freispruch wegen erwiesener Unschuld: Pflicht zur Entscheidung über Auslagenerstattung (§467 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 930/52
- Datum
- 11.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Freispruch wegen erwiesener Unschuld hat der Tatrichter im Urteil oder in den Gründen anzuzeigen, ob er von der Möglichkeit des § 467 Abs. 2 StPO Gebrauch macht, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung zur Auslagenerstattung bei einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Kostenausspruchs führt.
Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist im Revisionsverfahren selbständig möglich; die Revision kann Erfolg haben, wenn der Tatrichter sein Ermessen auf rechtsirrige Erwägungen stützt oder die einschlägige Vorschrift übersehen hat.
Bei Freisprüchen, die lediglich auf mangelnder Beweiswürdigung beruhen, kann Schweigen des Urteils in der Regel als Versagung des Anspruchs auf Auslagenerstattung gewertet werden; dies ist vom Fall des erwiesenen Unschuld-Freispruchs zu unterscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 3. Oktober 1952
Leitsatz
Spricht der Tatrichter wegen erwiesener Unschuld frei, so muss er im Urteil zum Ausdruck bringen, ob er von der Möglichkeit, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, Gebrauch gemacht hat. Das kann auch in den Gründen geschehen.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 3. Oktober 1952 im Kostenaussprache aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist von der Beschuldigung zweier Verbrechen der Unzucht zwischen Männern wegen erwiesener Unschuld auf Kosten der Staatskasse freigesprochen worden. Darüber, ob die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden, enthält das Urteil keinen Ausspruch.
Gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er macht geltend, die Strafkammer habe ihm Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft zugebilligt. Hätte sie ihre in diesem Beschluss und in der Sachentscheidung vertretene Meinung folgerichtig auf den Kostenausspruch angewendet, so hätte sie dazu kommen müssen, auch die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Mindestens hätte sie sich in den Urteilsgründen darüber äußern müssen, ob die Anwendbarkeit des § 467 Abs. 2 StPO geprüft worden sei. Die Unterlassung dieser Nebenentscheidung sei auf eine rechtsirrige Auffassung des Landgerichts zurückzuführen, wonach es einer ausdrücklichen Hervorhebung dieses Kostenausspruchs in der Urteilsformel nicht bedürfe.
Dem Angriff kann der Erfolg nicht versagt werden.
Die Nichtanordnung der Auslagenerstattung durch die Staatskasse ist ein den Angeklagten beschwerender Teil der Kostenentscheidung, die mit der Revision selbständig angefochten werden kann. Allerdings ist die Anfechtung hier ebenso wie das Rechtsmittel in der Hauptsache auf die Geltendmachung von Rechtsfehlern beschränkt.
Die Beantwortung der Frage, ob die Revision begründet ist, hängt also davon ab, wie das Fehlen einer Stellungnahme des Tatrichters zur Anwendbarkeit des § 467 Abs. 2 StPO rechtlich zu beurteilen ist. Hat er darüber entschieden, so kann die Revision nur damit gerechtfertigt werden, dass er bei der Ausübung seines Ermessens von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist (RG JW 1931, 1489 Nr. 27). Hat er keine ausdrückliche Entscheidung erlassen – sei es in der Formel oder in den Gründen –, weil kein Antrag gestellt worden ist, so ist in dem Schweigen in der Regel die Versagung des Anspruchs auf Auslagenersatz zu erblicken. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus der Sachentscheidung des angefochtenen Urteils kein Anhalt für die Annahme ergibt, der Tatrichter habe die Vorschrift des § 467 Abs. 2 StPO übersehen. So wird es in der Mehrzahl der Fälle liegen, in denen der Angeklagte trotz weiterbestehenden Tatverdachts mangels ausreichenden Beweises freigesprochen worden ist.
Anders ist es, wenn nach der ganzen Sachlage für den Tatrichter begründeter Anlass bestand, die Frage der Auslagenüberbürdung auf die Staatskasse zu erörtern. Eine solche Verpflichtung muss für den Fall anerkannt werden, dass der Angeklagte wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden ist. Denn dadurch ist zum Ausdruck gebracht, dass Gründe dafür vorliegen, ihn von den nachteiligen Folgen der Anklageerhebung in vollem Umfange zu befreien. Da hierzu auch seine Entlastung von den notwendigen Auslagen zu rechnen ist, ist der Tatrichter in derartigen Fällen trotz seiner Ermessensfreiheit gehalten, im Urteil auszusprechen, ob er von der Möglichkeit des § 467 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat. Das kann bei Ablehnung in den Gründen geschehen. Wollte man auch hier von dem Erfordernis einer ausdrücklichen Stellungnahme absehen, so würde das bedeuten, dass sich der Angeklagte selbst dann nicht gegen seine Benachteiligung wehren könnte, wenn die Möglichkeit der Anwendbarkeit des § 467 Abs. 2 StPO übersehen worden wäre. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar.
Das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung im angefochtenen Urteil darüber, ob die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind, ist bei dem hier gegebenen Sachverhalt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Kostenausspruch zwingt.
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