Revision verworfen: Fehlerhafte Mindeststrafenfestsetzung bei BtMG ohne Aufhebungswirkung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 92/97
- Datum
- 19.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten führenden Rechtsfehler ergibt.
Eine fehlerhafte Bestimmung der Mindeststrafe bei Anwendung der Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB führt nur dann zur Aufhebung, wenn der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht.
Ein bei der Ermittlung der Mindeststrafe festgestellter Fehler ist unschädlich, wenn die festgesetzten Einzelstrafen nicht an der fehlerhaften Mindeststrafe orientiert sind.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 27. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 92/97 vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen geboren am ██████ 1965 in ██ (Türkei), ████████████ █████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. September 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Einzelstrafen von der Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht, jedoch als Mindeststrafe fehlerhaft sechs Monate an Stelle von einem Monat bzw. Geldstrafe angenommen.
Im Hinblick darauf, dass die festgesetzten Einzelstrafen sich nicht an der vom Landgericht angenommenen Mindeststrafe orientieren, schließt der Senat aus, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Miebach | Kutzer | Winkler | |||
| Blauth | Boetticher |