Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Fehlerhafte Mindeststrafenfestsetzung bei BtMG ohne Aufhebungswirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 92/97
Datum
19.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Kiel (unerlaubter Handeltreibens mit BtM) ein. Streitpunkt war die Anwendung der Strafrahmenverschiebung nach §31 BtMG i.V.m. §49 Abs. 2 StGB und die Festsetzung einer fehlerhaften Mindeststrafe. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil kein zum Nachteil des Angeklagten führender Rechtsfehler vorliegt; der Strafausspruch beruht ersichtlich nicht auf dem Fehler. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten führenden Rechtsfehler ergibt.

2

Eine fehlerhafte Bestimmung der Mindeststrafe bei Anwendung der Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB führt nur dann zur Aufhebung, wenn der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht.

3

Ein bei der Ermittlung der Mindeststrafe festgestellter Fehler ist unschädlich, wenn die festgesetzten Einzelstrafen nicht an der fehlerhaften Mindeststrafe orientiert sind.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 27. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 92/97 vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen geboren am ██████ 1965 in ██ (Türkei), ████████████ █████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. September 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Einzelstrafen von der Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht, jedoch als Mindeststrafe fehlerhaft sechs Monate an Stelle von einem Monat bzw. Geldstrafe angenommen.

Im Hinblick darauf, dass die festgesetzten Einzelstrafen sich nicht an der vom Landgericht angenommenen Mindeststrafe orientieren, schließt der Senat aus, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MiebachKutzerWinkler
BlauthBoetticher
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