Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung wegen nicht angeklagter Körperverletzung; übrige Verurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 92/91
Datum
17.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen mehrerer Körperverletzungsdelikte. Der BGH stellte das Verfahren insoweit ein, als er wegen einer nach dem 27.2.1988 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt worden war, weil diese Tat nicht in der Anklage enthalten war. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert; die übrige Revision wurde verworfen. Kostenfolgen wurden geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren ist einzustellen, soweit der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt worden ist, die nicht von der Anklage erfasst ist und keine Nachtragsanklage erhoben wurde.

2

Die Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Anklage führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe.

3

Der Bundesgerichtshof prüft im Rahmen der Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO nur auf Rechtsfehler; sind keine zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich, bleibt der übrige Schuldspruch unberührt.

4

Wird die Revision nur teilweise stattgegeben, kann das Gericht dem Revisionsführer die über die Teileinstellung hinausgehenden Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 19. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 92/91 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1953 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1990 werden

1. das Verfahren, soweit der Angeklagte wegen einer nach dem 27. Februar 1988 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung an seiner früheren Ehefrau (Faustschläge auf die Augen aus Verärgerung über eine Rechnung für Renovierungsarbeiten) verurteilt worden ist, eingestellt und die dadurch veranlaßten Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;

2. das genannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in weiteren drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Nötigung, verurteilt wird.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

III. Der Beschwerdeführer trägt die über die Teileinstellung des Verfahrens hinausgehenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil er den Feststellungen zufolge seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau „nach dem Wochenende des 27./28. Februar 1988“ aus Verärgerung über eine Rechnung für Renovierungsarbeiten Faustschläge auf die Augen versetzt hatte. Diese Tat wird jedoch, wie der Generalbundesanwalt zu Recht bemerkt, von der Anklage nicht erfaßt. Da auch Nachtragsanklage nicht erhoben ist, muß das Verfahren wegen des insoweit bestehenden Verfahrenshindernisses fehlender Anklage eingestellt werden. Dies bedingt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der wegen der auszuscheidenden Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die weiteren Einzelfreiheitsstrafen und die

Gesamtfreiheitsstrafe bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dazu dargelegten Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, von der Teileinstellung unberührt und können bestehen bleiben.

Rissing-van SaanRusBlauth
ZschockeltMiebach
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