Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung aufgehoben; Rückverweisung an andere Strafkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 92/90
Datum
27.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Strafvereitelung und falscher Aussagen ist erfolgreich. Der BGH bemängelt Fehler in der Beweiswürdigung: Es wurden mögliche alternative Erklärungen für die Zeugenaussage nicht geprüft und entlastende Äußerungen ohne Sachaufklärung belastend gewichtet. Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beweiswürdigung sind mögliche alternative Erklärungen für eine Zeugenaussage von der Strafkammer zu prüfen und zu würdigen; Unterlassen dieser Prüfung kann einen Rechtsfehler darstellen.

2

Fehlt eine Feststellung darüber, dass ein Zeuge die behaupteten tatsächlichen Umstände (z.B. Abholung eines Fahrzeugs) beobachtet hat, darf die Kammer daraus keine ausschließliche Belastung der Angeklagten ableiten.

3

Zweifel an der Zuverlässigkeit einer entlastenden Zeugenaussage führen allenfalls zum Wegfall ihrer entlastenden Wirkung; sie rechtfertigen nicht ohne weitere Anhaltspunkte eine zusätzliche belastende Bewertung der Angeklagten, sofern nicht Absprache oder Täuschung nachgewiesen ist.

4

Ein Urteil darf nicht auf Schlussfolgerungen beruhen, die mögliche, nicht erörterte Alternativerklärungen außer Acht lassen; liegt hierin ein Rechtsfehler, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 1. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 92/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████, geboren am [REDACTED], die Hausfrau Margret R. █████, [REDACTED] in ████, wegen gemeinschaftlicher Strafvereitelung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin sowie des Generalbundesanwalts am 27. April 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Margret ██ wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. Juni 1989, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter gemeinschaftlicher Strafvereitelung in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt sowie mit falscher uneidlicher Aussage zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Beschwerdeführerin dringt mit der Sachrüge durch.

Die Beweiswürdigung, auf die das Landgericht seine Feststellung stützt, die Behauptung der Angeklagten, sie habe den Zeugen ███ am 24. September 1986 von █ nach ██ gefahren, sei falsch, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Der Zeuge ███ hat die Behauptung der Angeklagten bestätigt. Die Strafkammer hat, ohne Rechtsfehler, festgestellt, dass dieser Zeuge seinen Pkw bereits vor dem 24. September 1986 in ███ aus der Reparatur abgeholt hatte. Sie ist der Auffassung, eine Bitte des Zeugen an die Angeklagte, ihn am 24. September 1986 nach ████ zu fahren, hätte nur dann einen Sinn gehabt, wenn er sich dadurch ein Alibi hätte verschaffen wollen. Zur Beschaffung eines solchen Alibis habe für ihn aber keinerlei Veranlassung bestanden, da er nicht damit habe rechnen müssen, die von ihm am Vortag unter Verwendung seines Pkw begangene Straftat könne aufgedeckt werden (UA S. 12/13).

Die Kammer hat bei dieser Art der Beweisführung nicht erkennbar bedacht, dass eine Bitte des Zeugen ████, ihn nach ████ zu fahren, auch anderen Zwecken als der Beschaffung eines Alibis dienen konnte. Dass der Zeuge am 24. September 1986 seinen eigenen Wagen fahrbereit in ██ zur Verfügung gehabt habe, hat sie nicht festgestellt. Eine Behauptung des Zeugen, er müsse seinen Wagen in ████ beim Autohaus [REDACTED] von der Reparatur abholen, kann ihm auch als bloßer Vorwand gegenüber der Angeklagten gedient haben, mit dem er seinen in Wahrheit möglicherweise anders und für die Angeklagte weniger einleuchtend motivierten Wunsch begründet hat. Ob die Kammer den Zeugen unter solchem Gesichtspunkt befragt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat sie sich mit dieser nicht fernliegenden Möglichkeit nicht auseinandergesetzt. Eine solche Erwägung war aber erforderlich, da die Angeklagte nicht behauptete, beobachtet zu haben, dass der Zeuge sein Fahrzeug beim Autohaus [REDACTED] abgeholt habe. Sie hat damit die Möglichkeit, der Zeuge habe ihr dies nur vorgespielt, ausdrücklich offengelassen (UA S. 10).

Auch dann, wenn man mit der Kammer davon ausgeht, eine unter dem Vorwand, sein Auto abholen zu wollen, gegenüber der Angeklagten vorgetragene Bitte des Zeugen, ihn nach ████ zu fahren, habe allein dem Zweck dienen können, sich ein Alibi zu verschaffen, begegnet die Erwägung der Kammer, mit der sie einen solchen Beweggrund des Zeugen ausschließt, rechtlichen Bedenken. Dass für den Zeugen keinerlei Veranlassung für eine Befürchtung bestanden habe, seine Beteiligung an der Straftat könne aufgedeckt werden, trifft nach der Situation, in der er sich am Tag nach der Tat befand, nicht zu. Am Tag zuvor hatte er sich mit seinem Pkw „etwas abseits“, also ersichtlich in der Nähe der Zweigstelle der Sparkasse ███████████ aufgehalten, während sein Mittäter versuchte, dort gefälschte Dollarnoten einzuwechseln. Dieser hatte, unter ersichtlich für den Zweigstellenleiter auffälligen und verdächtigerweckenden Umständen, sich wieder aus der Zweigstelle entfernt und das Falschgeld mitgenommen. Dass er dem Zeugen ██ dies mitteilte, liegt auf der Hand. Unter solchen Umständen lag aus der Sicht des Zeugen die – sich später auch verwirklichende – Gefahr nahe, der aufmerksam gewordene Bankangestellte könne das Einsteigen des ihm verdächtig gewordenen Mittäters beobachtet und sich das Kennzeichen seines, des Zeugen, Wagens notiert haben. Da der Wagen auf seinen eigenen Namen zugelassen war, wusste der Zeuge, dass auf diesem Wege der Verdacht seiner Beteiligung sowohl an dem Versuch des Falschgeldeintauschs in ██████████ wie an dem erfolgreichen Eintausch bei derselben Sparkasse █████ auf ihn fallen konnte. Bei dieser Sachlage konnte für ihn durchaus Veranlassung zu dem Versuch bestehen, sich ein persönliches Alibi zu verschaffen. Eine andere Frage ist es, ob ein solcher Versuch Erfolg versprechen konnte.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, nicht bestehen bleiben.

Zusätzlich bemerkt sei, dass auch die Erwägung, mit der die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung die Bekundung des Zeugen verwertet hat (UA S. 13), Bedenken begegnet. Sie sieht einen Widerspruch ersichtlich darin, dass der Zeuge bekundete, er habe die Angeklagte um die Fahrt nach ██ tags zuvor gebeten (UA S. 13), während die Angeklagte in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben hatte, den Zeugen am 24. September 1986 bei Frau █████ angetroffen und ihn „auf dessen Bitte“ nach ██ gefahren zu haben (UA S. 7) – eine Erklärung, die von der Kammer offensichtlich dahin verstanden wird, dass die Bitte auch aus Anlass dieser ersten Begegnung erstmals ausgesprochen worden sei, und an der die Angeklagte im Wesentlichen auch in der Hauptverhandlung gegen [REDACTED] (UA S. 9) sowie anscheinend bei ihrer Einlassung im vorliegenden Verfahren (UA S. 10, 13) festgehalten hat. Im Urteil (UA S. 13) bezeichnet die Kammer die auffallende Verschiedenartigkeit der Gedächtnisleistung und damit die Bekundung des Zeugen ███, mit der er die Einlassung der Angeklagten im Kern bestätigt hat, als „merkwürdig“. Diese Umstände führt sie als mitbestimmend an für ihre Überzeugung, „dass eine Fahrt am 24. September 1986 nach ███ nicht stattgefunden hat“. Diese Art der Beweisführung vermittelt den Eindruck, die Kammer habe Inhalt und Art der Aussage des Zeugen ██ als besonderen, die Angeklagte belastenden Umstand gewertet. Das wäre, abgesehen von dem Fall einer weder nachgewiesenen noch erörterten Absprache zwischen der Angeklagten und dem Zeugen, rechtlich bedenklich. Bestehen an der Zuverlässigkeit einer den Angeklagten entlastenden Bekundung eines Zeugen Zweifel, so entfällt damit allenfalls die mit einer wahren Bekundung verbundene Entlastung; eine zusätzliche Belastung des nicht beweispflichtigen Angeklagten folgt daraus grundsätzlich nicht.

ZschockeltGribbohmKutzer
KrauthRissing-van Saan
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