Revision wegen unerlaubter Einfuhr von Haschisch als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 92/89
- Datum
- 05.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Die Nachprüfung im Revisionsverfahren beschränkt sich auf das Vorliegen von Revisionsrechtfertigungsgründen; fehlt ein solcher Grund, ist die Revision abzuweisen.
Bei nicht zum Eigenverbrauch bestimmten großen Betäubungsmittelmengen ist eine Strafmilderung nach §30 Abs.2 BtMG in der Regel ausgeschlossen, auch unter Berücksichtigung von §31 BtMG.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 11. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 92/89
BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dirk ███ aus D███, dort geboren am ███ ██ 1965, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Wegen der nicht zum Eigenverbrauch eingeschmuggelten großen Haschischmenge kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht im Hinblick auf § 31 BtMG die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BtMG bejaht hätte (vgl. BGHSt 33, 92; BGHR BtMG § 30 II Gesamtwürdigung 1 und § 29 III Strafrahmenwahl 6 + 7).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Zschockelt | Ruß | Harms | |||
| Krauth | Rissing-van Saan |