Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unerlaubter Einfuhr von Haschisch als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 92/89
Datum
05.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Duisburg wegen unerlaubter Einfuhr großer Haschischmengen. Der BGH verwirft die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab. Der Senat hält fest, dass bei nicht zum Eigenverbrauch bestimmten großen Mengen eine Strafmilderung nach §30 Abs.2 BtMG unter Berücksichtigung von §31 BtMG ausscheidet. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Die Nachprüfung im Revisionsverfahren beschränkt sich auf das Vorliegen von Revisionsrechtfertigungsgründen; fehlt ein solcher Grund, ist die Revision abzuweisen.

3

Bei nicht zum Eigenverbrauch bestimmten großen Betäubungsmittelmengen ist eine Strafmilderung nach §30 Abs.2 BtMG in der Regel ausgeschlossen, auch unter Berücksichtigung von §31 BtMG.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 11. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 92/89

BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dirk ███ aus D███, dort geboren am ███ ██ 1965, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Wegen der nicht zum Eigenverbrauch eingeschmuggelten großen Haschischmenge kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht im Hinblick auf § 31 BtMG die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BtMG bejaht hätte (vgl. BGHSt 33, 92; BGHR BtMG § 30 II Gesamtwürdigung 1 und § 29 III Strafrahmenwahl 6 + 7).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ZschockeltRußHarms
KrauthRissing-van Saan
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