Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Hehlereiverurteilung, Zurückverweisung zur neuen Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 927/51
Datum
24.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei zu drei Monaten Haft verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung auf, da die Feststellungen nicht hinreichend klären, ob ein "Ansichbringen" oder ein Mitwirken beim Absatz (§ 259 StGB) vorliegt; bloßes Versprechen, einen Abnehmer zu suchen, genügt nicht. Auch eine Verheimlichung durch Unterlassen ist nicht dargetan. Die Sache wird zur weiteren Prüfung, insbesondere möglicher Tatbestände des § 258 StGB, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Aufbewahrung gestohlener Sachen mit dem Ziel, sie später irgendwo abzusetzen, und ein bloßes Versprechen, sich nach einem Abnehmer umzusehen, begründen für sich genommen noch nicht das strafbare Mitwirken beim Absatz (§ 259 StGB); es sind weitere konkrete Tätigkeiten oder Begleitumstände erforderlich, die als Beginn des Absatzes angesehen werden können.

2

Ansichbringen liegt vor, wenn durch Vereinbarung oder Verhalten eine unmittelbare, selbständige oder gemeinschaftliche Verfügungsgewalt über die Sache begründet wird; eine derartige Übernahme kann die vollendete Hehlerei begründen.

3

Eine strafbare Verheimlichung durch Unterlassen ist nicht gegeben, wenn der Erwerber nicht bei Unterlassen verharrt, sondern selbst tätig geworden ist; ferner begründet der gutgläubige Empfang gestohlener Sachen ohne verdeckende Handlungen keine allgemeine Pflicht zur Anzeige und folglich nicht allein Hehlerei.

4

Fehlen für eine abschließende rechtliche Bewertung die erforderlichen Feststellungen, ist die Sache zur ergänzenden Feststellung und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, auch um zu prüfen, ob Tatbestände nach § 258 StGB (Sicherung des Diebesguts zum Vorteil des Täters) vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 12. Juli 1951

Rubrum

Für die amtliche Sammlung bestimmt

Urteil vom 24. Januar 1952

in der Strafsache

gegen

den Bicker Fritz M██████████, geboren am ██████████ 1922 in [REDACTED], wegen Sachhehlerei.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busey, Bundesrichter Scharpensee, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 12. Juli 1951, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie ist begründet.

1.) Der Mitangeklagte von de ████████ hatte die vollständige Bereifung für einen Lastkraftwagen gestohlen. Einen der Reifen, die ein Gewicht von je 75 kg hatten, brachte er nachts gegen 1 Uhr in einem Personenkraftwagen zu dem Angeklagten M██████████, weckte diesen auf und fragte ihn, ob er einen Reifen bei ihm unterstellen dürfe. Der Angeklagte, der den Mitangeklagten von de ████████ seit Jahren kannte, erklärte sich einverstanden, ohne nach der Herkunft des Reifens zu fragen.

Wenige Tage später trafen sich von de ████████ und M██████████, wobei ersterer bemerkte, dass der Reifendiebstahl bekannt geworden sei. Er machte den Vorschlag, dass der Reifen einstweilen bei M██████████ bleiben solle, bis sich die Sache beruhigt habe und ein Abnehmer gefunden sei. Um diesen sollten sich in der Zwischenzeit beide bemühen; den Erlös wolle man dann teilen. Mit diesem Vorschlag war M██████████ einverstanden. Es kam jedoch zu keinem Verkauf; vielmehr wurde der Reifen bei M██████████ durch die Polizei sichergestellt.

Die Strafkammer nimmt an, dass M██████████ spätestens in dem Zeitpunkt von dem strafbaren Vorerwerb des Reifens erfahren hat, als er den Vorschlag des von de ████████, sich nach einem Abnehmer umzusehen, annahm. Eine Feststellung, dass M██████████ sich tatsächlich um einen Absatz des Reifens bemüht hat, ist nicht getroffen worden.

2.) Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen Hehlerei nicht.

a) Den Tatbestand des „Ansichbringens“ erörtert das Urteil nicht, obwohl er nach den getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. „Ansichbringen“ ist die Begründung einer unmittelbaren, selbständigen Verfügungsmacht. Einerseits kann danach das bloße Verwahren oder die Übernahme einer Verkaufskommission dieses Merkmal nicht erfüllen (RGSt 51, 55, 58). Andererseits genügt aber die Begründung einer Mitverfügungsgewalt (grundlegend RGSt 39, 329). War also die Abrede zwischen M██████████ und von de ████████ dahin gemeint, dass die Verfügungsgewalt von jetzt ab beiden gemeinschaftlich zustehen sollte, so hätte M██████████ den Reifen im Sinne des § 259 StGB an sich gebracht und sich der vollendeten Hehlerei schuldig gemacht (vgl. insbesondere RGSt 49, 410). Insoweit enthält jedoch das Urteil bisher keine ausreichenden Feststellungen.

b) Zum Tatbestand des „Mitwirkens beim Absatz“, den die Strafkammer bejaht hat, rügt die Revision ein, dass das Gesetz einen Erfolg der Absatztätigkeit nicht voraussetzt (vgl. RGSt 56, 191; RG JW 1935, 3312). Sie beruft sich aber auf die Entscheidung des Reichsgerichts in GoltdArch 49, 274 (vom 9. Juni 1902), wonach die bloße Übernahme der gestohlenen Sache mit dem Versprechen, sich nach einem Abnehmer umzusehen, noch keine Mitwirkung zum Absatz ist, vielmehr ein Bemühen um die Ermittlung eines Abnehmers hinzukommen muss.

Die spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts kommt jedoch zu gewissen Einschränkungen dieser Auffassung. Es wird zwar daran festgehalten, dass die Aufbewahrung allein den Tatbestand noch nicht erfüllt; gleichzeitig aber wird zum Ausdruck gebracht, dass in der Aufbewahrung im Hinblick auf eine künftige Verwertung je nach Lage des Einzelfalles bereits ein Mitwirken zum Absatz liegen kann. Nach RGSt 55, 58 macht sich der Hehler schuldig, wer die gestohlenen Waren zum Verkauf in Kommission übernimmt, auch wenn er späterhin keine Tätigkeit als Verkaufskommissionär entfaltet; durch die Übernahme des kommissionsweisen Verkaufs werde er bereits für die wirtschaftliche Verwertung der Diebesbeute tätig. Sehr weit geht die Entscheidung RG JR 1925 Nr. 1840, die ein hehlerisches Mitwirken zum Absatz schon darin erblickt, dass der Täter die gestohlenen Schuhe zum Zweck des späteren Verkaufs durch den Dieb in Verwahrung nahm und sich am Sortieren der Schuhe beteiligte (der Sachverhalt wird in der veröffentlichten Entscheidung nur sehr kurz mitgeteilt, sodass eine rechtliche Beurteilung im Einzelnen nicht möglich ist).

Ob angesichts dieser Entscheidungen die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach das Inverwahrungnehmen gestohlener Sachen im Hinblick auf eine künftige Verwertung noch kein „Mitwirken zum Absatz“, sondern nur die Vorbereitung eines künftigen Absatzes enthält, aufrechterhalten werden kann, bleibt in späteren Urteilen dahingestellt. RGSt 67, 70 bejaht den Tatbestand jedenfalls dann, wenn die Aufbewahrung erfolgt, um einen bereits bestimmt geplanten Absatz bei einer bestimmten dritten Person zu ermöglichen. RGSt 67, 70 bejaht den Tatbestand, wenn sich der Täter die gestohlene Sache aushändigen lässt und es dabei übernimmt, die Sache abzusetzen; dagegen soll keine vollendete Hehlerei gegeben sein, wenn die Sache nur in Verwahrung genommen wird, wenn auch mit dem Willen des Übernehmenden, zu prüfen, ob er im Sinne eines Absatzes tätig werden könne.

Der erkennende Senat hält daran fest, dass die bloße Aufbewahrung mit dem Ziel, die Sache später irgendwo abzusetzen, nur eine Vorbereitung des späteren Absatzes und deshalb noch kein Mitwirken zum Absatz ist. Daran ändert auch nichts das zusätzliche Versprechen, sich nach einem Abnehmer umzusehen. Es müssen weitere Begleitumstände hinzutreten; es muss eine Tätigkeit entfaltet werden, die vom Standpunkt des Diebes betrachtet sich bereits als Beginn des Absatzes darstellt. Dieses gemeinsame Merkmal weist der Sachverhalt in allen erwähnten Entscheidungen auf. Das gilt insbesondere für den Fall tatsächlicher Absatzversuche durch den Verwahrer, sowie der Übernahme in Verkaufskommission oder der Aufbewahrung mit dem Ziel, die Durchführung eines bereits feststehenden Absatzplanes zu ermöglichen. Nur wenn die Aufbewahrung unter solchen Begleitumständen geschieht, ist ein Mitwirken zum Absatz gegeben.

Hiernach ist der Tatbestand der vollendeten Hehlerei durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ausreichend belegt. Der Angeklagte hat lediglich versprochen, sich um einen Abnehmer bemühen zu wollen, ohne eine dahingehende Tätigkeit zu entfalten. Eine Übernahme in Verkaufskommission kann in diesem Versprechen ebenfalls nicht erblickt werden. Eine Förderung des Absatzes ist noch nicht eingetreten; vorteilhaftere Bedingungen für den Absatz sind nicht geschaffen worden.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts in einer Zeit ergangen sind, als die versuchte Hehlerei noch nicht strafbar war. Indessen sind die bisher festgestellten Handlungen des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des „Mitwirkens beim Absatz“ auch noch nicht in das Stadium des Versuchs getreten; ein Anfang der Ausführung ist nicht gegeben.

4.) Rechtsirrig sind auch die Ausführungen der Strafkammer, soweit sie annimmt, dass der Angeklagte den Tatbestand des „Verheimlichens“ durch Unterlassung verwirklicht habe, weil er auf Grund seines vorausgegangenen, wenn auch schuldlosen Tuns verpflichtet gewesen sei, dem Ansinnen des von de ██ entgegenzutreten.

Diese Betrachtungsweise ist schon deshalb verfehlt, weil sich der Angeklagte bei der Verhandlung mit von de ██ gerade nicht auf ein Unterlassen beschränkt, sondern durch die Abrede mit dem Dieb und sein Versprechen, einen Abnehmer zu suchen, tätig geworden ist. Es ist nicht angängig, das gedachte Gegenteil dieses Tätigwerdens als Unterlassung im Rechtssinn zu kennzeichnen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.

Im Übrigen ist eine Rechtspflicht zum Handeln im Sinne der Ausführungen des Landgerichts hier ebenso wenig ersichtlich wie eine Pflicht besteht, nach erlangter Kenntnis Anzeige bei der Polizei zu erstatten (vgl. RG HRR 1940 Nr. 1213). Die Tatsache, dass das Diebesgut gutgläubig in Besitz genommen wurde, reicht nicht aus, eine solche Pflicht zu begründen. Sonst müsste derjenige, der, nachdem er eine Sache gutgläubig vom Dieb angekauft hatte, nach erlangter Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb sich darauf beschränkt, die Sache zu behalten, wegen Hehlerei bestraft werden.

Die Fälle, in denen das Reichsgericht trotz zunächst gutgläubigen Erwerbs die Verurteilung wegen Hehlerei gebilligt hat, waren sämtlich so gelagert, dass der Erwerber nach erlangter Kenntnis eine auf die Verhinderung der Entdeckung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat (vgl. RGSt 33, 120; 47, 241; 56, 324; 57, 159). Es kann sich deshalb nur darum handeln, ob eine solche Tätigkeit in der Abrede mit von de ██ erblickt werden kann. Das ist nicht der Fall, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat. Denn die Abrede hat den Zustand, der bereits eingetreten war, unverändert gelassen.

5.) Die Verurteilung wegen Hehlerei kann nach alledem nicht aufrechterhalten werden. Der festgestellte Sachverhalt ist von der Strafkammer jedoch nicht erschöpfend unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt worden. Von de ████████ hatte dem Angeklagten den Vorschlag gemacht, den Reifen aufzubewahren, bis sich die Sache beruhigt habe und der Angeklagte war damit einverstanden. Diese Aufbewahrung zielte also darauf ab, dem Dieb den Besitz des Reifens zu sichern, bis ein Käufer gefunden sei. Da der Angeklagte auch seines Vorteils wegen gehandelt hat – der Erlös sollte geteilt werden – und von de ████████ die zu sichernde Sache, wie dem Angeklagten bekannt war, gestohlen hatte, kommt der Tatbestand des § 258 StGB in Betracht. Offengeblieben ist die Frage, ob dem Angeklagten die näheren Umstände des Diebstahls bekannt waren, ob er also gewusst hat, dass die Vortat ein schwerer Diebstahl war. Die Strafkammer wird daher noch zu prüfen haben, ob der Tatbestand der Ziff. 1 oder der Ziff. 2 des § 258 Abs. 1 StGB gegeben ist.

BuschKraussScharpensee
KoenigerBaldus
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