BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 925/52
- Datum
- 30.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr sind konkrete Feststellungen zum ursächlichen Unfallhergang erforderlich; bloße Unterstellungen über die Unfallursache genügen nicht.
Die Strafkammer darf das Verschulden nicht allein auf eine unterstellte Unfallursache stützen; wenn eine andere, nicht durch den Angeklagten verursachte Erklärung möglich ist, muss diese ausgeschlossen oder aufgeklärt werden.
Eine Zuordnung des Unfalls zur alkoholbedingten Herabsetzung der Reaktionsfähigkeit setzt voraus, dass feststeht, dass eine rechtzeitige Reaktion möglich war und der gemessene Blutalkohol unter den konkreten Umständen zu einer relevanten Beeinträchtigung geführt hat.
Die Annahme unangemessener Geschwindigkeit ist nur gerechtfertigt, wenn festgestellte Straßenverhältnisse oder sichtbare Hindernisse erkennen lassen, dass die gewählte Geschwindigkeit die für die Sicherheit erforderliche Beobachtung und Beherrschung der Fahrbahn verhindert hat.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 7. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den █████████████ Adolf ███████████████ ███, dort geboren █████████████, wegen fahrlässiger Tötung
Hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung von der Anklage der Unfallflucht wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 2, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie führt zur Aufhebung des Urteils.
1.) Der Angeklagte war am Nachmittag des 11. März 1952 mit seinem Motorrad in Begleitung seiner Bekannten Ilse ███████ zu einer Gastwirtschaft an der Bevertalsperre gefahren, wo er im Laufe des Abends sechs Glas Bier und einen Schluck Wein trank. Auf dem Heimweg, der gegen 22 Uhr angetreten wurde, näherte sich der mit Stadtlicht und im ersten Gang fahrende Angeklagte der Einmündung in die Bundesstraße 237, wo sich zur Unfallzeit zwei größere Schlaglöcher befanden. Als er an dieser Einmündung das Fernlicht einschalten und in den zweiten Gang umschalten wollte, verlor er plötzlich die Gewalt über das Motorrad, geriet auf den unbefestigten Bürgersteig und stürzte zu Boden, als er nach 6 m die Fahrbahn wieder erreicht hatte. Die Mitfahrerin erlitt bei dem Sturz so schwere Verletzungen, dass sie am folgenden Tage verstarb. Der genaue Zeitpunkt des Unfalls ist im Urteil nicht angegeben. Die um 23 Uhr bei dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab 0,85 ‰ Blutalkohol.
Die Strafkammer, die unterstellt, dass der Angeklagte mit dem Vorderrad in die Schlaglöcher geraten sei, sieht sein Verschulden darin, dass er bei der von ihm angegebenen Geschwindigkeit von 35 km/h bei eingeschaltetem Stadtlicht die Schlaglöcher nicht gesehen habe. Das sei nur dadurch zu erklären, dass er angesichts seiner Sichtweite zu schnell gefahren sei und infolgedessen „die Fahrbahn für die Länge seines Bremsweges nicht unter Kontrolle“ gehabt habe. Nach Ansicht der Strafkammer sei diese leichtfertige Fahrweise auf den Alkoholgenuss zurückzuführen; die genossene Menge sei zwar nicht sehr erheblich gewesen, habe aber ausgereicht, um das Reaktionsvermögen zu vermindern. Der Angeklagte habe der Fahrbahn nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet. Er habe auch wissen müssen, dass ein Motorrad schon auf kleine Unebenheiten der Fahrbahn sehr stark reagiere.
2.) Diese Begründung des Schuldspruchs ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich fehlerhaft.
a) Aus dem Urteil ergibt sich nicht die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte mit dem Vorderrad in ein Schlagloch geraten sei und dadurch die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe. Diese Unfallursache wird nur unterstellt und darauf der Schuldspruch gegründet. Mit Recht hält die Revision eine solche Schuldfeststellung für unzulässig, solange nicht feststeht, dass der Angeklagte, auch wenn er nicht in ein Schlagloch geraten ist, den Unfall mit Sicherheit verschuldet hat. Das Urteil lässt aber die Möglichkeit, dass der Unfall nicht auf ein Verschulden des Angeklagten zurückzuführen ist, offen. Eine gegenteilige Überzeugung der Strafkammer lässt sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Jedenfalls ist an keiner Stelle des Urteils gesagt, worin das Verschulden des Angeklagten liegen soll, wenn er nicht in ein Schlagloch geraten ist.
Schon aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden. Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, erneut eine Aufklärung der Unfallursache zu versuchen. Sie wird insbesondere, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, prüfen können, welcher Art die Fahrspur auf dem Bürgersteig war, und ob ein Motorrad, dessen „Lenker dem Fahrer aus der Hand geschlagen“ wurde, noch eine normale Fahrspur von 6 Metern hervorrufen kann. Nach den bisherigen Feststellungen besteht auch die Möglichkeit, dass der Angeklagte den Verlauf der Bundesstraße falsch beurteilt und deshalb eine falsche Fahrtrichtung eingeschlagen hat. Denn nach seiner eigenen Darstellung will er nicht bemerkt haben, dass er auf den Bürgersteig geraten ist.
b) Aber auch wenn festgestellt wäre, dass der Angeklagte mit dem Vorderrad in ein Schlagloch geraten ist, könnten die Erwägungen der Strafkammer zur Schuldfrage nicht gebilligt werden. Der Hinweis, der Angeklagte habe wissen müssen, dass ein Motorrad schon auf kleine Unebenheiten der Fahrbahn sehr stark reagiere, ist kein geeigneter Gesichtspunkt zur Begründung des Schuldspruchs. Als Motorradfahrer mit längerer Fahrpraxis wird der Angeklagte diese Gefahr gekannt haben. Warum aber dieses allgemeine Wissen den Angeklagten hier zu einer anderen Fahrweise, insbesondere einer geringeren Geschwindigkeit hätte veranlassen müssen, ist nicht ersichtlich. Der Kraftfahrer braucht, wenn er die Strecke nicht aus Erfahrung kennt, nicht mit Schlaglöchern an der Einmündung zu einer Bundesstraße zu rechnen. Dass die Beschaffenheit der Fahrstrecke vor der Einmündung einen solchen Verdacht erregen musste, ist nicht festgestellt. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand der Revision berechtigt, dass ein Motorradfahrer bei der Einmündung in eine Hauptverkehrsstraße seine Sorgfalt in erster Linie der Verkehrslage widmen muss. Er kann nicht die gleiche Aufmerksamkeit auf etwaige, an sich nicht zu vermutende Unebenheiten der Fahrbahn richten (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs, III. Zivilsenat, vom 21. Juni 1951 in VRS 1952, 7).
c) Auch die weiteren von der Strafkammer angeführten Gesichtspunkte (unzureichende Beobachtung der Fahrbahn und durch Alkoholgenuss herabgesetzte Reaktionsfähigkeit) reichen zu einer Schuldfeststellung nicht aus. Die Sichtweite bei eingeschaltetem Stadtlicht beträgt zwar 25 m. Die Beurteilung der Strafkammer wäre aber nur richtig, wenn die Schlaglöcher, mit deren Vorhandensein der Angeklagte, wie schon hervorgehoben, nicht ohne weiteres zu rechnen brauchte, auch auf diese Entfernung, jedenfalls auf eine Entfernung, die eine rechtzeitige Reaktion noch ermöglichte, schon sichtbar waren. Das ist nicht festgestellt. Im Übrigen kann der Unfall auf den Alkoholgenuss und die damit verbundene Herabsetzung der Reaktionsfähigkeit erst dann zurückgeführt werden, wenn die Möglichkeit rechtzeitiger Reaktion feststeht. Ohne diese Feststellung entbehrt die Annahme, verminderte Reaktionsfähigkeit sei die Ursache des Unfalls gewesen, einer ausreichenden Grundlage. Zudem hat ein Blutalkoholgehalt von 0,85 ‰ nur unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei erhöhter Alkoholempfindlichkeit, eine wesentliche Verminderung der Reaktionsfähigkeit zur Folge. Auch insoweit enthält das Urteil keine Feststellungen.
Schließlich kann der Strafkammer nicht gefolgt werden, soweit sie den Angeklagten einer Übertretung nach § 9 Abs. 2 StVO für schuldig befunden hat. Wenn die Einrichtung des Scheinwerfers der Vorschrift des § 50 Abs. 6 StVZO entsprach, hatte der Angeklagte eine Sichtweite von 25 m. Der Anhalteweg beträgt bei durchschnittlicher Reaktionszeit (1 Sek.), einer Geschwindigkeit von 35 km/h und mittlerer Bremsverzögerung (4 m/sec²) etwa 22 m. Er war also keinesfalls größer als die Sichtweite. Andere Umstände, die den Angeklagten zu einer geringeren Geschwindigkeit verpflichtet hätten, sind nicht festgestellt.
| Justizangestellter | Koeniger | Maass | |||
| Busch | Rotberg | Baldus |