Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Fahrerflucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 92/51
Datum
14.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Fahrerflucht zu acht Monaten Haft verurteilt; er rügt Verletzung des § 139a StGB. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Das Weiterfahren nach dem Anfahren einer Person und spätere Verschleierungsversuche rechtfertigen die Annahme vorsätzlicher Flucht. Urteilsgründe müssen nicht jede nebensächliche Wahrnehmung wiederholen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einen Unfall verursacht und erkennt, einen Menschen angefahren zu haben, ist verpflichtet anzuhalten und sich am Unfallort über die Folgen zu vergewissern; Weiterfahren kann den Tatbestand der Fahrerflucht erfüllen.

2

Der Kraftfahrer muss nicht auf das Eintreffen Dritter warten; es genügt, dass er anhält und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder seiner Beteiligung ermöglicht.

3

Die absichtsvolle Fortsetzung der Fahrt mit dem Ziel, eine Entdeckung zu vereiteln, begründet den Vorsatz zur Fahrerflucht auch dann, wenn das Verletztenopfer selbst keine Angaben mehr machen kann, sofern Dritte erreichbar sind.

4

Urteilsgründe brauchen nicht jede nebensächliche Tatsache zu enthalten; es genügt, wenn die für die Überzeugungsbildung wesentlichen Feststellungen und Erwägungen erkennbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 8. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Neukaufmann Günther C. — aus █, geboren dort am ██ 1923, wegen Fahrerflucht, hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 8. Februar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Am 13. August 1950 nachts etwa 23.15 Uhr fuhr der Angeklagte bei Regenwetter mit einem Personenkraftwagen auf der Bundesstraße 230 von ███ gegen █████ in der Nähe der Heil- und Pflegeanstalt ██████. Bei dem Anwesen ███████, Haus Nr. ████████, geriet er mit der rechten Wagentürseite auf den rechts der Fahrbahn verlaufenden Rasen, streifte dort zwei Alleebäume und verletzte den dort gehenden Krankenpfleger Johann T. so schwer, dass dieser am 15. August 1950 starb. Der Angeklagte hielt ungefähr 100 Meter hinter der Unfallstelle kurz an, setzte aber dann seine Fahrt nach █████████ fort.

Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Fahrerflucht zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des § 139a StGB.

Zur Begründung macht er geltend, er sei nachweislich auf der Fahrbahn ganz allein gewesen. Andere Personen seien nicht anwesend gewesen. Er habe auch nicht damit rechnen können, dass solche in absehbarer Zeit kommen würden. Das Gericht habe sich deshalb mit der Frage befassen müssen, ob er verpflichtet gewesen sei, an der Unfallstelle das Eintreffen von Leuten zwecks Feststellung seiner Person oder seines Fahrzeugs abzuwarten.

Mit diesem Angriff kann der Angeklagte nicht durchdringen.

Dass ein Verkehrsunfall sich ereignet, der Angeklagte ihn verursacht und das auch erkannt hatte, hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei angenommen. Es hat dabei mit Recht darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Angeklagten einen Schluss auf sein Schuldgefühl zulasse. Es hat aber zu dessen Gunsten den Beweis einer Schuld an der ihm zur Last gelegten fahrlässigen Tötung nicht als sicher erbracht angesehen.

Auch die aus dem festgestellten Sachverhalt vom Erstrichter gezogene Folgerung, der Angeklagte habe sich durch sein Verhalten nach dem Unfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung am Unfall vorsätzlich durch Flucht entzogen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, dass die Flucht vor einer derartigen Feststellung deren Möglichkeit voraussetzt, braucht der Kraftfahrer des Dazukommens von Personen aber in jedem Fall vom Kraftfahrer nicht abzuwarten. Vielmehr muss von ihm verlangt werden, dass er anhält und sich an der Unfallstelle über die Folgen des Unfalls vergewissert. Nur auf diese Weise kann im Fall einer durch den Unfall – sei es durch Körperverletzung, sei es durch Sachschaden – eingetretenen Hilfsbedürftigkeit einer Person der etwa notwendig gewordene Beistand geleistet werden. Der Angeklagte hat das trotz des Bewusstseins, einen Menschen angefahren zu haben, nicht getan, sondern ist weitergefahren. Er hat auch nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des angefochtenen Urteils den Unfall bei der nächsten Polizeidienststelle nicht gemeldet, sondern durch ein raffiniertes Täuschungsmanöver versucht, den wahren Sachverhalt zu verschleiern.

Der Hinweis der Revision, als der Verletzte nicht mehr habe sagen können, selbst wenn der Angeklagte sich an den Tatort begeben hätte, geht fehl. Denn unmittelbar nebenan wohnten die Eheleute ██████████ in ihrem Haus Nr. ███████████ bei ███████. Sie hätten die Angaben des Angeklagten entgegenehmen können. Sie haben ja auch ohne Mitwirkung des Angeklagten das Erforderliche veranlasst und so wesentlich zur Täterermittlung beigetragen.

Mit Recht hat demnach der Erstrichter bereits in dem Flüchten von der Unfallstelle und in dem anschließenden Weiterfahren in der Absicht, die Entdeckung zu vereiteln, Fahrerflucht erblickt. Deshalb kommt dem Einwand, in den Urteilsgründen sei nichts darüber ausgeführt, dass der Angeklagte das Vorhandensein des Hauses Nr. ███████████ in ██████ erkannt habe oder habe erkennen müssen, keine Bedeutung zu. Übrigens ist in den Gründen dargelegt, der Angeklagte habe, ohne geblendet zu sein, aus dem Dunkeln in sein helles Scheinwerferlicht gesehen und deshalb nach der Lebenserfahrung nicht übersehen können, dass er mit den Vorderteilen seines Kraftfahrzeugs einen Menschen angefahren habe. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass der Erstrichter der Überzeugung war, der Angeklagte habe das nur 2 1/2 Meter rechts seiner Fahrbahn stehende Haus wahrgenommen, aber einer Feststellung dieses Umstandes keinen Wert beigemessen hat. Nebensächliche Gesichtspunkte brauchen in die Urteilsgründe nicht aufgenommen zu werden.

Das Rechtsmittel des Angeklagten erweist sich somit als unbegründet, was zu seiner Verwerfung führte.

Der Kostenausspruch beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

KraussDr. NeumannScharpenseel
Dr. KoenigerBaldus
Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Fahrerflucht — Themis