Treffer
BGH Urteil

Einziehung bei Steuerhehlerei: Geldsicherheit ersetzt nicht das Fahrzeug; Spirituosen-Einziehung prüfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 920/52
Datum
16.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger rügt die Einziehung von Sicherungsgeld und das Ausbleiben der Einziehung beschlagnahmter Spirituosen. Der BGH hebt die Anordnung zur Einziehung der hinterlegten 560 DM auf, weil die Summe nur Sicherheit und kein Erlös war, und verneint die Einziehung des Fahrzeugs nach Untergang bzw. fehlender Eigentumslage. Hinsichtlich der 307 Flaschen ordnet der BGH Rückverweisung an: das Landgericht muss prüfen, ob § 414 RAbgO anwendbar ist und ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als Sicherheit hinterlegte Geldsumme stellt nicht ohne Weiteres den Erlös einer beschlagnahmten Sache dar; die Einziehung nach § 433 Abs. 2 RAbgO setzt das Vorliegen eines Erlöses voraus.

2

Ein Gegenstand darf nur eingezogen werden, wenn er dem Täter zur Zeit der Urteilsfällung noch gehört; ist das Eigentum vor der Entscheidung durch Untergang oder andere rechtserhebliche Veränderungen erloschen, entfällt die Einziehung.

3

Befand sich ein beschlagnahmtes Beförderungsmittel zum Zeitpunkt seines Untergangs in der unbeschränkten Verfügungsmacht des Täters, steht der Einziehung dies entgegen; befand es sich im staatlichen Machtbereich, geht die Untergangsgefahr auf den Staat über.

4

Die Einziehung nach § 414 RAbgO gegenüber einem nicht der Steuerhehlerei schuldig gesprochenen Eigentümer ist nur zulässig, wenn dieser bei gehöriger Sorgfalt die strafbare Herkunft der Sachen hätte erkennen können (Fahrlässigkeitsmaßstab).

5

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Tatsachen unzureichend aufgeklärt wurden und wie eine ergänzende Aufklärung möglich gewesen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 18. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den Friseur Theodor H ███ aus ███, geboren █████████ 1905 in █████████, 2.) den Kaufmann Fritz ███ jun. aus ████, geboren am ████ 1922 in ████, wegen Steuerhehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

I. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Juni 1952, soweit es gegen den Angeklagten H[REDACTED] keine Entscheidung über die Einziehung der Spirituosen trifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil aufgehoben, soweit es gegen den Angeklagten W[REDACTED] die Einziehung des hinterlegten Betrages von 560 DM angeordnet hat.

Die weitergehende Revision gegen den Angeklagten ███ wird verworfen.

Soweit sich die Revision gegen den Angeklagten ███ richtet, hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Im Übrigen hat das Landgericht über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ von dem Vorwurf der Abgabenhehlerei freigesprochen. Der Angeklagte W[REDACTED] ist wegen dieses Vergehens zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht gegen ihn auf Einziehung eines Betrages von 560 DM erkannt, den er für einen beschlagnahmten Personenkraftwagen hinterlegt hatte.

Die Revision des Nebenklägers rügt Verfahrensmängel und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

Mit seiner Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Aufklärungspflicht geltend. Diese Rüge ist nicht ordnungsmäßig begründet (§ 344 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, anzugeben, welche Tatsachen nach seiner Ansicht nicht genügend aufgeklärt worden sind und auf welche Weise diese Aufklärung hätte erreicht werden können. In diesem Umfang ist die Revision deshalb unzulässig.

Die Sachbeschwerde des Nebenklägers:

1.) Er beanstandet hinsichtlich des Angeklagten W[REDACTED], dass das Landgericht nicht den Personenkraftwagen, sondern den dafür hinterlegten Geldbetrag eingezogen hat. Das in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel führt zu einer Abänderung des Urteils zugunsten des Angeklagten. Nach der Vorschrift des § 301 StPO wirkt jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel auch zugunsten des Angeklagten. Dasselbe gilt für das Rechtsmittel des Nebenklägers (RGSt 45, 326; 41, 349).

Zu diesem Punkte trifft das angefochtene Urteil folgende Feststellungen: Die wegen Steuerhehlerei rechtskräftig verurteilte frühere Mitangeklagte M[REDACTED] erwarb größere Mengen unverzollter und unversteuerter Spirituosen ausländischer Herkunft. Hiervon veräußerte sie 50 Flaschen an den Angeklagten W[REDACTED], der die Herkunft dieser Waren kannte. Er beförderte die Spirituosen mit seinem Personenkraftwagen. Deshalb beschlagnahmte die Zollbehörde das Fahrzeug, überließ es aber später dem Angeklagten zur Benutzung, nachdem er eine Sicherheit in Höhe von 560 DM geleistet hatte. Die Beschlagnahme blieb bestehen. Ehe die Hauptverhandlung vor dem Landgericht stattfand, verbrannte der Kraftwagen infolge eines Unglücksfalls.

Das Landgericht hat die Einziehung des bei der Zollbehörde hinterlegten Betrages von 560 DM angeordnet. Es vertritt den Standpunkt, diese Geldsumme sei an die Stelle des nicht mehr einziehbaren Wagens getreten. Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer diese Rechtsauffassung. Nach §§ 401, 403 Abs. 2 RAbgO sind die Beförderungsmittel einzuziehen, die der Täter zur Begehung der Steuerhehlerei benutzt hat. Nur unter den Voraussetzungen des § 433 RAbgO tritt der Erlös einer beschlagnahmten Sache an deren Stelle. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, dass ein Verkauf des beschlagnahmten Fahrzeuges durch die Steuerbehörde nicht stattgefunden hat. Der Angeklagte zahlte den eingezogenen Betrag als Sicherheit, damit die Behörde ihm das Fahrzeug trotz der fortbestehenden Beschlagnahme zur Benutzung überließ. Die Geldsumme stellt also keinen Erlös im Sinne des § 433 Abs. 2 RAbgO dar. Ihre Einziehung kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Der Beschwerdeführer meint nun, an Stelle des Geldbetrages sei das Fahrzeug selbst einzuziehen. Damit kann er nicht durchdringen. Diese Frage erfordert ein Eingehen auf die Vorschriften, die die Wirkung der Einziehung regeln (§§ 415, 414 RAbgO). Mit der Rechtskraft des Urteils, das die Einziehung des Beförderungsmittels ausspricht, geht das Eigentum daran auf den Staat über. Ein Rechtserwerb eines Dritten nach der Tat, aber vor Rechtskraft des Urteils, berührt die Wirkung der Einziehung in aller Regel nicht. Die Rechte des Dritten erlöschen (§§ 415, 414 RAbgO). Etwas anderes wird gelten müssen, wenn der Erwerber gutgläubig ist und keine Umstände vorliegen, die die Einziehung der einem unbeteiligten Eigentümer gehörenden Beförderungsmittel rechtfertigen (BGHSt 1, 351; 2, 311).

Eine weitergehende Wirkung der Einziehung ist den Vorschriften des Abgabenrechts nicht zu entnehmen. So kennt das Gesetz keinen Übergang zur Wertersatzstrafe bei Beförderungsmitteln, wenn ihre Einziehung nicht vollzogen werden kann. Treten nach der Tat, aber vor dem nach § 415 RAbgO für den Eigentumsübergang maßgebenden Zeitpunkt Ereignisse ein, die zwar keine Rechte Dritter begründen, aber in anderer Weise die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der zur Tat verwendeten Beförderungsmittel verändern, z. B. das Eigentum untergehen lassen, so ist auf die Grundsätze zurückzugreifen, die die Rechtsprechung zu § 40 StGB entwickelt hat. Ihnen ist zu entnehmen, dass dem Täter der einzuziehende Gegenstand zur Zeit der Urteilsfällung gehören muss. An dieser Voraussetzung fehlt es z. B., wenn vor der Hauptverhandlung das Eigentum des Täters durch Verarbeitung der Sache untergegangen ist. Das hat das Reichsgericht mehrfach ausgesprochen (RGSt 52, 48; 65, 177). Dasselbe muss gelten, wenn ein der Einziehung unterliegendes Beförderungsmittel nach der Tat, aber vor der Hauptverhandlung durch ein zufälliges Ereignis so zerstört wurde, dass das Eigentum damit unterging. Wenn in diesem Zeitpunkt das Fahrzeug sich noch in der unbeschränkten Verfügungsmacht des Täters befand, so ist dieses Ergebnis einleuchtend. Eine Einziehung kann aber auch in den Fällen nicht ausgesprochen werden, in denen das Beförderungsmittel nach der Tat, aber vor der Hauptverhandlung vom Staat beschlagnahmt und in Besitz genommen worden war, als es unterging. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 62/65 in anderem Zusammenhang dargelegt hat, ging mit dem Augenblick, in dem das Beförderungsmittel in den staatlichen Machtbereich gelangte, auch die Gefahr des Untergangs auf den Staat über. Er hatte sie auch dann zu tragen, wenn er sich später freiwillig des Besitzes wieder begab und hierauf das Fahrzeug unterging.

Auf den vorliegenden Fall angewandt, ergeben diese Überlegungen, dass die Einziehung des Kraftfahrzeuges unterbleiben muss. Das Rechtsmittel des Nebenklägers führt also zu dem Ergebnis, dass weder die Einziehung des Kraftwagens noch die Einziehung des hinterlegten Betrages gerechtfertigt ist.

2.) Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie bemängelt, dass die bei dem Angeklagten ███████████████████████ beschlagnahmten Spirituosen nicht eingezogen wurden. Die ihm von der Mitangeklagten ██████████████████ überlassenen 307 Flaschen ausländischen Branntweins waren Gegenstand der Zoll- und Steuerhinterziehung. Ihre Einziehung musste zunächst denjenigen treffen, der sie als Hehler erwarb und deswegen verurteilt wurde (§ 403 Abs. 1 i. V. m. § 401 RAbgO). Wenn das Landgericht hier nicht dazu kommen konnte, die Kenntnis des Angeklagten █████ von der vorangegangenen Steuer- und Zollhinterziehung ██████████████ festzustellen und ihn deshalb freisprach, so musste es die Möglichkeit der Einziehung nach § 414 RAbgO prüfen. Diese Vorschrift rechtfertigt die genannte Maßnahme, wenn der Eigentümer der Gegenstände nicht der Steuerhehlerei schuldig ist. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt erkannt hat.

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte ██████ im Augenblick des Zugriffs der Zollbeamten Eigentümer der Spirituosen war. Das liegt deshalb nahe, weil das Urteil feststellt, dass ihm die frühere Mitangeklagte M[REDACTED] nicht nur 307 Flaschen verkauft, sondern sie ihm auch übergeben hatte.

Die Einziehung der Spirituosen nach § 414 RAbgO erfordert ferner die Feststellung, dass der Angeklagte bei gehöriger Sorgfalt die Herkunft der Spirituosen erkennen konnte. Das Landgericht wird noch aufzuklären haben, ob der Angeklagte infolge Fahrlässigkeit nicht wusste, dass die Waren ohne ordnungsmäßige Verzollung oder Versteuerung in den inländischen Verkehr gelangt waren. In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass das Urteil schon Umstände hervorhebt, die dem Angeklagten hätten verdächtig erscheinen müssen. Welche Maßstäbe für die Feststellung fahrlässigen Verhaltens anzulegen sind, hat der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen BGHSt 1, 351/354, 353; 2, 321, 323 näher dargelegt.

ScharpenseelKrauss
BuschBaldus
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