Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verlesung nichtrichterlicher Vernehmungsniederschrift unzulässig – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 91/96
Datum
27.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Kleve wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht. Beanstandet wurde die Verlesung einer nichtrichterlichen Niederschrift über eine Zollvernehmung. Nach § 254 StPO dürfen Beschuldigtenäußerungen nur aus richterlichen Protokollen verlesen werden. Das Urteil beruhte auf der unzulässigen Verlesung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärungen des Beschuldigten dürfen nach § 254 StPO in der Hauptverhandlung nur verlesen werden, wenn sie in einer richterlichen Niederschrift enthalten sind; nichtrichterliche Vernehmungsniederschriften sind nicht verlesbar.

2

Die Verlesung einer nichtrichterlichen Vernehmungsniederschrift stellt einen Verfahrensfehler dar; beruht das Urteil auf dieser Verlesung oder stützt es sich entscheidungserheblich darauf, ist das Urteil aufzuheben.

3

Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers ist die Sache unter Beachtung von § 354 Abs. 3 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein Gericht niederer Ordnung zurückzuverweisen.

4

Für die Zulässigkeit der Verlesung ist unerheblich, wer vernommen hat (z. B. Zollbeamter); maßgeblich ist das Vorliegen einer richterlichen Niederschrift.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 27. Dezember 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 91/96 vom 27. März 1996 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ████████ 1966 in ███████ (Pakistan), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. März 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Dezember 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Schöffengericht – Kleve zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen.

Die Revision des Angeklagten dringt mit der Verfahrensrüge unzulässiger Verlesung der Niederschrift über die nichtrichterliche Beschuldigtenvernehmung durch. Die Übrigen verfahrensrechtlichen Beanstandungen und die Sachbeschwerde führen nicht zu einem weitergehenden Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zur erfolgreichen Verfahrensrüge ausgeführt:

„Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Niederschrift über die von dem Zollbeamten ██ am 11. August 1995 im Ermittlungsverfahren durchgeführte Vernehmung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Erklärungen des Angeklagten dürfen nämlich nach § 254 StPO nur verlesen werden, wenn sie in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, nicht dagegen dann, wenn sie Gegenstand sonstiger Vernehmungsniederschriften sind. Das Urteil beruht auf dem gerügten Verfahrensverstoß, weil das Landgericht seinen Feststellungen ‚die Angaben zugrunde gelegt hat, die der Angeklagte im Rahmen seiner Vernehmung durch den Zollbeamten ██ █ selbst gemacht hat‘.

Dem stimmt der Senat zu (vgl. BGHSt 1, 337, 339; 14, 310, 311).

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat von der nach Sachlage gegebenen Möglichkeit der Zurückverweisung an ein Gericht niederer Ordnung Gebrauch gemacht (§ 354 Abs. 3 StPO).“

KutzerBlauthPfister
ZschockeltMiebach
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