Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen bei Anklage auf wissentlich falsche Anschuldigung (§164 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 919/52
- Datum
- 05.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB muss die Unwahrheit der behaupteten tatsächlichen Angaben ganz oder zumindest in ihrem Kern festgestellt werden.
Die Urteilsgründe müssen die Prüfung der einzelnen behaupteten Tatsachen und die Feststellung ihrer Unrichtigkeit darlegen; eine bloße Auseinandersetzung mit dem abschließenden Werturteil genügt nicht.
Das innere Tatbestandsmerkmal "wider besseres Wissen" setzt Überzeugung von der Unwahrheit voraus; fehlt dieser Nachweis, sind bedingter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu prüfen.
Unterlässt das Tatgericht wesentliche tatsächliche Feststellungen oder begründet es sie nicht ausreichend, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten, damit der Tatrichter die Erkundigungspflichten und die Schuldform vertieft feststellen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 23. September 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Angestellten Johann ███ aus D███, geboren am ███ ██ ███ in D███, wegen wissentlich falscher Anschuldigung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. September 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Mönchengladbach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen wissentlich falscher Anschuldigung nach § 164 Abs. 2 StGB – an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat – zu einer Geldstrafe von 240 DM verurteilt und zugleich dem verletzten Vorsitzenden des Arbeitsgerichts in Duisburg, Dr. █████████, die Befugnis zuerkannt, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten durch Aushang an der Gerichtstafel des Arbeitsgerichts einen Monat lang bekanntzumachen. Der Verletzte hatte den zunächst wegen Beleidigung und übler Nachrede gestellten Strafantrag zurückgenommen.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte, nachdem seine auf rechtswidrige Versagung der Weiterbeschäftigung beim Arbeitsamt Duisburg gestützte, gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage auf Schadensersatz durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 2. August 1951 rechtskräftig abgewiesen worden war, am 15. November 1951 an das Bundesjustizministerium ein zum Gegenstand der Anklage gemachtes Schreiben gerichtet. Darin trug er vor, in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren sei das Recht falsch angewandt worden. Nach „Aufzählung der gerügten Mängel“ schließt die Eingabe mit den Worten:
„Ich bitte zu prüfen, ob es sich hier nicht um eine Rechtsbeugung handelt, wobei die persönlichen und dienstlichen Beziehungen des Arbeitsgerichts Duisburg zu der Beklagten bzw. zu dem Landesarbeitsamt Düsseldorf und dem Arbeitsamt Duisburg besonders zu beachten wären. Gleichzeitig beantrage ich ein Wiederaufnahmeverfahren vor einem objektiven Gericht.“
In der am 27. Dezember 1951 bei demselben Arbeitsgericht erhobenen zweiten Klage gab der Angeklagte den wesentlichen Inhalt seiner an das Bundesjustizministerium gerichteten Eingabe wieder und kritisierte das erste arbeitsgerichtliche Verfahren mit der Behauptung, es sei nach seiner Ansicht die durch Weiterbeschäftigung erfolgte Erneuerung des kurz zuvor fristlos gelösten Arbeitsvertrages nicht in einer objektiven und gerechten Weise geprüft, vielmehr ignoriert und in der Verhandlung „ungeheuerlicherweise“ ihm zugemutet worden, einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag vorzulegen. In diesem Zusammenhang brachte der Angeklagte in der Klageschrift seine Empfindung zum Ausdruck, das Arbeitsgericht habe „auf Grund persönlicher und dienstlicher Beziehungen zu dem beklagten Land mit diesem sympatisiert“.
2. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte sei der falschen Verdächtigung in der Begehungsform des § 164 Abs. 1 StGB schuldig.
a) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in dem an das Bundesjustizministerium gerichteten Schreiben die Verdächtigung des Arbeitsgerichtsvorsitzenden bei einer Behörde gesehen und das darin enthaltene tatsächliche Vorbringen für ausreichend und geeignet gehalten hat, behördliche Maßnahmen gegen den Verdächtigten herbeizuführen.
Auch die Absicht des Angeklagten, ein solches Verfahren herbeizuführen, hat das Landgericht mit Recht der Bitte um Prüfung des als Rechtsbeugung gekennzeichneten Gesamtverhaltens des Arbeitsrichters entnommen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte zugleich erstrebt hat, auf diesem Wege die Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (§ 79 ArbGG) zu erreichen.
b) Die Tatbestände des § 164 Abs. 1 und 2 erfordern aber die Prüfung, ob die vom Angeklagten in der Eingabe im Einzelnen und in ihrem abschließenden Werturteil aufgestellten Behauptungen tatsächlicher Art ganz oder wenigstens in ihrem Kern unrichtig waren. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes: „Wider besseres Wissen“, aber auch aus dem Zweck dieser Bestimmung, den Verdächtigten zu schützen und die Behörden davor zu bewahren, dass sie durch erdichtete oder entstellte Sachdarstellungen zu fruchtloser Ermittlungstätigkeit veranlasst werden.
In Verkennung dieser Notwendigkeit weiterer tatsächlicher Feststellungen hat das Landgericht die einzelnen gegenüber dem Bundesjustizministerium gerügten Mängel des arbeitsgerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht in der Urteilsbegründung wiedergegeben. Diese lässt auch nicht erkennen, ob und zutreffendenfalls mit welchem Ergebnis es die Richtigkeit der einzelnen tatsächlichen Behauptungen geprüft hat. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, abschließend zu beurteilen, ob das Landgericht den gesamten Tatsacheninhalt der Anzeige zutreffend als objektiv falsch im Sinne des § 164 gewürdigt hat. Es hat sich nach dem Inhalt der Urteilsgründe fehlerhafterweise unter Verzicht auf die notwendige Erörterung der arbeitsgerichtlichen und der Personalakten des Angeklagten im Wesentlichen darauf beschränkt, das abschließende Werturteil des Angeklagten, es liege möglicherweise Rechtsbeugung vor, zu prüfen, und zwar unter dem Gesichtspunkt der inneren Tatbestandsmerkmale des § 336 StGB, um dann die Feststellung der sachlichen Unrichtigkeit des Gesamtinhalts der Eingabe, wie es scheint, allein auf die Zeugenaussage des verletzten Arbeitsrichters zu stützen, der offenbar das Urteil spricht sich darüber nicht aus, bekundet hat, dass er zu der beklagten Seite keine persönlichen Beziehungen hatte oder wenigstens durch solche in der Leitung und Entscheidung der Rechtssache sich nicht zugunsten des beklagten Landes habe beeinflussen lassen.
Damit ist schon der äußere Tatbestand nicht ausreichend belegt.
c) Durchgreifende Bedenken bestehen auch gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe wider besseres Wissen gehandelt.
Es hat zwar dieses innere Tatbestandsmerkmal richtig dahin ausgelegt, dass der Täter von der Unwahrheit der von ihm vorgebrachten Tatsachen überzeugt sein muss. Aber was das Landgericht zur Begründung der angenommenen Kenntnis ihrer Unrichtigkeit anführt, wird nicht gedeckt durch den vom Landgericht nur lückenhaft wiedergegebenen Inhalt der Eingabe vom 15. November 1951. Da das Urteil über ihren rechtlichen Inhalt fehlerhafterweise keinen Aufschluss gibt, muss das Revisionsgericht zunächst davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Revisionsrechtfertigungsschrift die fünf gegenüber dem Bundesjustizministerium behaupteten Verfahrensmängel in sachlicher Übereinstimmung mit der Urschrift der Eingabe vorgetragen hat. Diese lässt nach Inhalt und Form die damalige Überzeugung des Angeklagten erkennen, dass seine Schilderung der von ihm beanstandeten Verfahrensvorgänge der Wirklichkeit entspreche und dass der Arbeitsrechtsstreit nicht unparteiisch und gerecht geleitet und entschieden worden sei.
Wegen der Unzulänglichkeit der bisherigen Feststellungen zur Frage der Unrichtigkeit der tatsächlichen Behauptungen (oben c), insbesondere aber zur Schuldfrage (oben d), muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.
3. Sollte es auf Grund der mündlichen Verhandlung nicht mehr zu dem Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte im Bewusstsein der Unwahrheit der vorgebrachten Tatsachen gehandelt hat, so wird das Landgericht weiter zu prüfen haben, ob der Angeklagte im Sinne des Abs. 5 von § 164 StGB mit bedingtem Vorsatz oder aber leichtfertig, d. i. grob fahrlässig, gehandelt hat. Die Entscheidung über die zuletzt genannte Schuldform wird davon abhängen, ob der Angeklagte bei gewissenhafter, nach den besonderen Umständen ihm möglicher und zumutbarer Prüfung die Unzulänglichkeit oder Unzuverlässigkeit seiner eigenen Wahrnehmungen als Unterlage für den gegen den Richter erhobenen schweren Vorwurf bewusster einseitiger Verhandlungsleitung und einer mit dem Recht in Widerspruch stehenden Urteilsfindung hätte erkennen müssen (vgl. die grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 77, 36 und 74, 257).
Hinsichtlich der Grenzen der Erkundigungspflicht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei außerstande gewesen, sich über die Berechtigung seines Verdachts Gewissheit zu verschaffen, zumal es sich um die Aufklärung innerer Vorgänge bei dem betroffenen Richter handelte. Die Entscheidung darüber, ob solche Schwierigkeiten der Ermittlung die Verpflichtung hierzu einzuschränken oder gar aufzuheben vermögen, muss dem Tatrichter überlassen bleiben, der zunächst die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten näher zu prüfen haben wird. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte die ihm durch Rechtsmittelbelehrung nahegelegte Möglichkeit, durch Einlegung der Berufung die Sach- und Rechtslage überprüfen zu lassen, nicht ausgenutzt hat, ferner, ob er wirklich in der Zeit vor der Absendung der Eingabe an das Bundesjustizministerium es völlig unterlassen hat, durch einen unabhängigen Rechtskundigen sich über die äußeren und inneren Merkmale der Rechtsbeugung und darüber aufklären zu lassen, ob namentlich für die innere Seite dieses schweren Vorwurfs nach den besonderen Verhältnissen des Falles zuverlässige und hinreichende Anhaltspunkte gegeben waren. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann seine bloße Überzeugung von der Fehlerhaftigkeit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und der gegen ihn gefällten Entscheidung ihn nicht von jeglicher Erkundigungspflicht hinsichtlich der als möglich behaupteten vorsätzlichen Fehlentscheidung des Arbeitsrichters befreien.
Dem Senat erscheint es zweckmäßig, von der Ermächtigung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
| Rotberg | Krauss | Baldus | |||
| Koeniger | Busch |