Treffer
BGH Urteil (Revisionsentscheidung)

Revision teilweise stattgegeben: Ergänzung um Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte bei Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 918/51
Datum
29.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte in der Revision das Urteil des Landgerichts Berlin, wonach bei Verurteilung wegen Meineids Nebenfolgen nach § 161 StGB nicht angeordnet wurden. Der BGH gab der Revision teilweise statt und berichtigte das Urteil ergänzend. Er ordnete die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr sowie die dauernde Unfähigkeit zur eidlichen Vernehmung an und stützte dies auf die zwingende Anordnung des § 161 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilung wegen Meineids ist nach § 161 StGB grundsätzlich die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Unfähigkeit zur eidlichen Vernehmung anzuordnen, soweit nicht die Ausnahmen der §§ 157, 158 StGB greifen.

2

Die Vorschrift des § 32 StGB steht der Anordnung des Ehrenrechtsverlustes nach § 161 StGB nicht entgegen; § 32 betrifft nur Fälle, in denen der Gesetzgeber den Verlust der Ehrenrechte nicht zwingend vorsieht.

3

Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine ergänzende Urteilsberichtigung vornehmen und selbst Nebenstrafen und Nebenfolgen anordnen, ohne das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bei der Bemessung der Dauer des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; das Gesetz lässt für bestimmte Nebenstrafen Mindestdauern zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 19. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Georg S. ███████ aus ████, ███-straße ███, geboren am ███████████ 1896 in █, wegen Meineids

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Zook Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19. Juni 1951 durch folgende Ergänzung berichtigt:

„Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von einem Jahr aberkannt. Er ist dauernd unfähig, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.“

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids (§ 154 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil lediglich im Strafausspruch und zwar nur insoweit an, als nicht gemäß § 161 StGB auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt worden ist. Sie ist begründet.

Der § 161 StGB schreibt die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für alle Fälle des Meineids mit Ausnahme der Fälle der §§ 157, 158 StGB zwingend vor, ohne Rücksicht darauf, ob der Angeklagte zu einer Zuchthaus- oder einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Die Vorschrift des § 32 StGB steht dem nicht entgegen. Sie betrifft nur diejenigen Fälle, in denen der Verlust der Ehrenrechte durch das Gesetz nicht schon zwingend vorgeschrieben ist. Ehrverlust auch bei Gefängnisstrafe zwingend vorzuschreiben, ist dem Gesetz keineswegs fremd. In den §§ 302 und 302e StGB ist neben der dort allein zulässigen Gefängnisstrafe stets auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Mindestdauer von einem Jahr zu erkennen (§ 32 Abs. 2 StGB). Der Senat erachtet im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles Ehrverlust von dieser Dauer für angemessen.

Wie gemäß § 354 Abs. 1 StPO konnte deshalb im Wege der ergänzenden Urteilsberichtigung auf die Nebenstrafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte und auf die Nebenfolge der Unfähigkeit, eidlich als Zeuge oder Sachverständiger vernommen zu werden, vom Revisionsgericht selbst erkannt werden, ohne dass es einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bedurfte.

Der Vorsitzende, Senatspräsident Dr. Neumann, ist infolge Versetzung ortsabwesend und so an der Unterzeichnung verhindert.

JustizangestellterBuschBaldus
KraussScharpenseel
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