Konkursverbrechen (§ 239 KO): „Verheimlichen“ durch Behauptung eines Drittrechts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 916/53
- Datum
- 08.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
„Verheimlichen“ i.S.d. § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO umfasst jedes Verhalten, das das Vorhandensein oder die Zugehörigkeit eines massezugehörigen Vermögensstücks der Kenntnis des Konkursverwalters oder der Gläubiger entzieht und dadurch den Zugriff erschwert.
Ein Verheimlichen kann auch durch die Behauptung eines den Zugriff hindernden Rechts Dritter begangen werden; es ist nicht auf körperliches Verbergen beschränkt.
Für die Vollendung des Verheimlichens i.S.d. § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO ist ein endgültiger Entzug der Vermögensstücke dem Zugriff nicht erforderlich; der tatbestandsmäßige Verschleierungserfolg genügt.
Neues tatsächliches Vorbringen (z.B. späterer Verzicht auf behauptete Rechte) ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich, weil die revisionsgerichtliche Prüfung auf die tatrichterlichen Feststellungen beschränkt ist (§ 337 StPO).
Bei der Beurteilung, ob ein innerhalb der Familie geschlossener Sicherungsvertrag ein Scheingeschäft ist, sind mögliche (auch stillschweigend oder nachträglich begründete) Vergütungsansprüche und die Gesamtumstände umfassend zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 9. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt Carl ██████████████████ ███, Kreis ██, geboren ████ ██ in Bad Wes, wegen Konkursverbrechens hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Haas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren ██████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. November 1953, soweit es ihn für schuldig befunden hat, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verheimlichens von Vermögensstücken (Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Hiergegen wendet sich seine Revision mit der Sachrüge.
Das Landgericht findet das Verheimlichen von Vermögensstücken darin, dass der Beschwerdeführer, nachdem am 28. Januar 1953 das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet worden war, am 3. Februar 1953 dem Konkursverwalter auf dessen Frage nach der Geschäftseinrichtung der von ihm betriebenen Gaststätte antwortete, er habe Tischwäsche, Geschirr und Bestecke seiner Tochter Gerta zur Sicherung rückständiger Lohnforderungen übereignet, und dabei den hierüber am 1. Juni 1951 aufgesetzten schriftlichen Vertrag vorlegte. Der Tatrichter ist der Überzeugung, dass dieser Vertrag nur zum Schein abgeschlossen sei, um die darin aufgeführten Gegenstände dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Wenn dies zuträfe, so wäre gegen den Schuldspruch aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Unter „Verheimlichen“ im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO ist jedes Verhalten zu verstehen, durch welches das Vorhandensein oder die Zugehörigkeit eines der Vollstreckung unterliegenden Vermögensstückes zur Konkursmasse der Kenntnis des Konkursverwalters, der Gläubiger oder des Vollstreckungsbeamten und dadurch dem Zugriff entzogen wird. Wie das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 64, 138 (141) ausgeführt hat, kann das Verheimlichen einer Sache im Sinne der genannten Vorschrift nicht nur durch ein körperliches Verbergen begangen werden, sondern es kann auch in der Behauptung eines den Zugriff hindernden Rechtsverhältnisses bestehen. Erhebt sich durch die Behauptung eines den Zugriff hindernden Rechts Dritter ein Streit über die Zugehörigkeit zur Masse, so muss die Lage durch den Offenbarungseid des Schuldners nach § 125 KO oder im Wege eines Aussonderungs-, eines Absonderungs- oder eines Anfechtungsrechtsstreits geklärt werden. Die Behauptung eines den Zugriff hindernden Rechts ist daher geeignet, die Zugehörigkeit einer Sache zur Masse trotz ihrer äußerlichen Wahrnehmbarkeit zu verschleiern. Denn im Konkurs kommt es auf diese rechtliche Eigenschaft an. In ihrer Verschleierung kann deshalb bereits das Merkmal des Verheimlichens gefunden werden. An dieser vom Reichsgericht auch weiterhin (RGSt 67, 365; RG JW 1936, 3006 Nr. 51) vertretenen Auffassung hält der Senat fest. Denn sie entspricht allein der Zweckbestimmung der Vorschrift des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, die dahin geht, Handlungen des Gemeinschuldners zu unterbinden, durch die Massegegenstände der Gesamtbefriedigung der Konkursgläubiger entzogen werden.
Die Meinung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe die im Vertrag vom 1. Juni 1951 bezeichneten Sachen nicht verheimlicht, weil er den Konkursverwalter von deren Existenz unterrichtet und ihm auch gesagt habe, wo sich die Sachen befinden, geht demnach von einer rechtsirrigen Auslegung des Gesetzes aus.
Der Angriff der Revision, zum mindesten fehle es an der Vollendung des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, weil der Angeklagte und seine Tochter einige Zeit nach der Vorlegung auf die Rechte aus dem Vertrag verzichtet hätten, nachdem sie über dessen rechtliche Unwirksamkeit belehrt worden seien, ist nicht stichhaltig. Über einen derartigen Verzicht ist den bisherigen Feststellungen nichts zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt also eine neue Tatsache vor. Die Prüfung des Revisionsgerichts ist durch das Gesetz (§ 337 StPO) auf den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt beschränkt. Neues tatsächliches Vorbringen kann deshalb in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen würde der behauptete Verzicht der Annahme eines vollendeten Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht im Wege stehen. Für die Vollendung der Straftat in der Form des Verheimlichens kommt es nicht darauf an, dass das Verhalten des Täters zu dem letztlich angestrebten Erfolg führt, d. h. dass die in Frage stehenden Vermögensstücke dem Zugriff endgültig entzogen werden. Entgegen der Meinung der Revision ist es ferner für die Strafbarkeit des Angeklagten ohne Bedeutung, dass der Sicherungsübereignungsvertrag mit den später entstandenen Forderungen der Gläubiger, aus denen sich das Konkursverfahren entwickelte, in keinerlei Zusammenhang stand. Weder gehört es zum Tatbestand der Konkursverbrechen noch ist es eine Bedingung ihrer Strafbarkeit, dass das Verhalten des Gemeinschuldners ursächlich für die Zahlungseinstellung oder die Konkurseröffnung ist.
Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Ansicht des Landgerichts, der Sicherungsübereignungsvertrag vom 1. Juni 1951 sei nur zum Schein abgeschlossen; denn in Wahrheit habe die Tochter Gerta keine Lohnforderungen gegen den Angeklagten gehabt und auch nicht daran gedacht, den Eltern die sicherungsübereigneten Sachen wegzunehmen.
Nach § 1617 ███ ist das Kind, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, ihnen in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kind minderjährig, volljährig oder verheiratet ist. Einen Anspruch auf Vergütung dieser „Dienste“ hat das Kind im Allgemeinen nicht. Eine Vergütung dafür kann aber stillschweigend bedungen sein. Dies ist sogar anzunehmen, wenn die Dienste unter erheblicher Schmälerung der Verdienstmöglichkeiten des Kindes in so großem Umfange in Anspruch genommen werden, dass die Leistung der Dienste ohne Vergütung nicht gewollt sein kann. Es ist ferner sehr wohl möglich, dass für die geleisteten Dienste nachträglich eine Vergütung vereinbart wird. Eine solche nachträgliche Vereinbarung braucht keineswegs als eine seltene Ausnahme eingeschätzt zu werden. Erfahrungsgemäß wird innerhalb der Familie häufig von vertraglicher Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten, Leistungen und Gegenleistungen abgesehen oder solche Regelung auf spätere Zeit verschoben.
Die Ausführungen des Urteils zeigen, dass das Landgericht den Sachverhalt bisher nicht unter diesen Gesichtspunkten geprüft hat.
Die 1925 geborene Tochter Gerta half ihren Eltern während der Sommermonate 1940 und 1944 im Haushalt und in der von ihnen betriebenen Gaststätte. Vom 1. April 1943 bis zum Zusammenbruch 1945 arbeitete sie wieder bei ihren Eltern in deren Gaststätte. Das Landgericht meint, da der Angeklagte ein gut gehendes Geschäft gehabt habe und in der Lage gewesen sei, die Tochter zu entlohnen, sei daraus, dass dies nicht getan habe, zu entnehmen, dass sie unentgeltlich arbeiten sollten. Ein dahin gehender Schluss durfte nicht gezogen werden, ohne vorherige Prüfung, ob der Umfang der geleisteten Dienste nicht für die stillschweigende Ausbedingung einer Vergütung spreche. Dies gilt jedenfalls für die Zeit vom 1. April 1943 bis zum Zusammenbruch 1945. Gerta war vom 1. Oktober 1941 bis zum 31. März 1943 als Angestellte bei der Stadtverwaltung in Bad ██, dem damaligen Wohnort ihrer Eltern, tätig. Sie hat in dieser Zeit also außerhalb des Elternhauses einen Beruf ausgeübt, der ihr eine lebenslange Beschäftigung bieten konnte. Wenn sie gleichwohl in den elterlichen Gaststättenbetrieb zurückkehrte, so könnte dies seinen Grund darin haben, dass sie dort eine aus kriegswirtschaftlichen Gründen abgezogene voll beschäftigte Arbeitskraft ersetzen sollte. Wäre es so gewesen, so würde dies die Annahme gestatten, dass nach dem Willen der Beteiligten die von ihr geleisteten Dienste, wenn auch nicht sofort, so doch in absehbarer Zeit in irgend einer Form vergütet werden sollten. Mindestens würde darin ein berechtigter Grund für die nachträgliche Verpflichtung zu einer Vergütung gefunden werden können.
Für die Arbeit, die Gerta vom Zusammenbruch im Jahre 1945 bis zum 15. Mai 1951 in der Gärtnerei ihres Großvaters zusammen mit ihrem Vater geleistet hat, kann sie nach der Ansicht des Landgerichts schon deshalb keinen Lohnanspruch gegen den Angeklagten haben, weil er nicht ihr Arbeitgeber gewesen ist. Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der Angeklagte, weil er aus der Gaststätte [REDACTED] herausgesetzt worden war, mit seiner Familie zu seinem Vater gezogen. In dessen Gärtnerei war er von nun ab bis in das Jahr 1951 tätig. Wegen des hohen Alters des Vaters war er praktisch der Betriebsführer der Gärtnerei. Ob er an den Einkünften der Gärtnerei beteiligt war oder bei seinem Vater in festem Lohn stand und ob der Anteil an den Einkünften oder der Lohn derart bemessen war, dass die Mitarbeit seiner Tochter berücksichtigt wurde, lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. Die Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen dem Angeklagten und seinem Vater insbesondere im Hinblick auf die Weiterführung und die Mitarbeit in der Gärtnerei darf bei der Frage, ob die Tochter Gerta wegen der in der Gärtnerei geleisteten Arbeit einen Anspruch auf Vergütung gegen den Angeklagten hatte, nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn sie keinen Arbeitsvertrag mit dem Großvater hatte – was dem Zusammenhang des Urteils insbesondere der Geltendmachung eines Lohnanspruchs gegen den Angeklagten entnommen werden kann –, andererseits aber ihren Unterhalt von den Eltern in deren Haushalt erhielt, so legt dies die Annahme nahe, dass sie ihrem Vater bei der Arbeit half, für deren Leistung dieser einen Anteil aus den Einkünften der Gärtnerei oder Lohn erhielt. Wäre es so gewesen, so hätte sie die Arbeit nicht für den Großvater, wie das Landgericht meint, sondern für ihren Vater geleistet. Es wäre dann zu prüfen, ob nach Art und Maß dieser von ihr geleisteten Arbeit eine Vergütung als stillschweigend bedungen angesehen werden müsste.
Auch wenn dies nicht der Fall ist und man zunächst von beiden Seiten mit klarem Bewusstsein davon ausgegangen wäre, dass Gertas Dienste mit der Gewährung von Wohnung, Beköstigung, Bekleidung und einem Taschengeld abgegolten sein sollten, so stand dies der nachträglichen Vereinbarung einer Vergütung für die Vergangenheit nicht entgegen. Wenn ferner Gerta auf einen angemessenen Barlohn verzichtet hätte in der zum Ausdruck gebrachten oder doch vom Angeklagten erkannten Erwartung, im Falle ihrer Verheiratung eine Aussteuer von ihren Eltern zu erhalten, und diese Erwartung sich wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage ihrer Eltern im Jahre 1951 nicht erfüllte, die ihren Grund darin hatte, dass das Land Hessen dem Großvater den Pachtvertrag kündigte, so könnte sie möglicherweise auch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung einen Anspruch auf Vergütung für die geleisteten Dienste gehabt haben.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen wollte Gerta sich im Hinblick auf wirklich bestehende Heiratsabsichten durch den Vertrag sichern, weil die wirtschaftliche Lage es ihren Eltern nicht erlaubte, sie auszusteuern. Wenn es so gewesen ist, so wäre die Sicherungsübereignung von ihrer Seite aus ernst gemeint und daher gemäß § 116 BGB auch dann wirksam gewesen, wenn der Angeklagte eine wirksame Sicherungsübereignung nicht gewollt hätte, vorausgesetzt, dass sie inhaltlich den Erfordernissen eines solchen Vertrages entsprochen hätte. Der Vertrag würde seine Rechtswirksamkeit nicht schon dadurch verloren haben, dass Gerta „nicht daran dachte, ihren Eltern die Möbel und das Inventar jemals wegzunehmen und zu ihren Gunsten zu verwerten“. Jedenfalls kann ein Widerspruch zwischen der Feststellung, Gerta habe sich durch den Vertrag sichern wollen, und der Annahme, es handele sich nur um ein Scheingeschäft, nicht ausgeschlossen werden. Angesichts aller dieser Umstände ist es ferner möglich, dass jedenfalls der Angeklagte und seine Tochter von der Rechtswirksamkeit der Sicherungsübereignung überzeugt waren.
Der Umstand, dass der Lohn, den Gerta in der Rechnung vom 15. Mai 1951 mit 6.890,– DM als rückständig angab, und der im Sicherungsübereignungsvertrag als geschuldet zugrunde gelegt wurde, offensichtlich zu hoch gegriffen ist, schließt nicht aus, dass ein Teil der Lohnforderung begründet war.
Nach dem Vertrag wurden außer dem Gaststätteninventar, den Bestecken, einer Aufschnittmaschine und den Tischdecken, Gegenständen, die nach dem Urteil Eigentum des Angeklagten waren, Möbel zur Sicherung der Lohnforderung übereignet. Diese Möbel waren eingebrachtes Gut und somit Eigentum der Ehefrau des Angeklagten. Wie hoch der Wert der Möbel und wie hoch der Wert des Gaststätteninventars war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Möbel brauchte der Angeklagte zu keiner Zeit einen Zugriff seiner Gläubiger zu befürchten. Somit hatte für ihn kein Anlass bestanden, diese Möbel zum Schein seiner Tochter zu übereignen.
Alle diese Umstände und Gesichtspunkte sind im Urteil nicht erörtert, obwohl sie für die Beantwortung der Frage, ob die Sicherungsübereignung vom Angeklagten nur zum Schein vorgenommen worden ist, von Bedeutung sein konnten. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Beurteilung dieser Frage durch das Landgericht von rechtsirrigen Erwägungen beeinflusst ist. Dies zwingt dazu, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
| Busch | Rotberg | Martin | |||
| Koeniger | Haas |