Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 91/56
- Datum
- 17.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besetzung des erkennenden Gerichts ist zulässig, wenn ein Gerichtsassessor kraft Beschlusses ordentliches Mitglied der Kammer ist und nach § 67 GVG wegen Verhinderung der ordentlichen Vertreter zugewiesen wurde.
Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO auf eine abweichende rechtliche Würdigung (z. B. Mehrzahl selbständiger Taten statt eines fortgesetzten Verbrechens) ist nicht erforderlich, wenn frühere Verfahrensmaßnahmen oder ein Revisionsurteil bereits hinreichend klargestellt haben, dass in den einzelnen Vorgängen selbständige Straftaten gesehen werden können.
Wenn § 42l StGB im Eröffnungsbeschluss nicht genannt ist, bedarf die mögliche Verhängung eines Berufsverbots eines ausdrücklichen Hinweises in der Hauptverhandlung; entfällt dieser Hinweis, ist ein Verfahrensmangel nur dann unbeachtlich, wenn mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht oder der Verteidiger hätte Einwendungen vorbringen können.
Die vom Tatrichter getroffenen, auf freier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen und die Annahme, ein Verbotsirrtum liege nicht vor, binden das Revisionsgericht, soweit sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Adolf [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1908, wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Dr. Koeniger Bundesrichter,
Prof. Dr. Busch Bundesrichter,
Dr. Jagusch Bundesrichter,
Wiefels Bundesrichter,
Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden. Weiter hat das Landgericht dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, in seinem Betrieb weibliche Lehrlinge zu beschäftigen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung von sachlichem Recht und des Verfahrensrechts geltend gemacht. Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die 8. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main infolge der Mitwirkung des Gerichtsassessors ██ bei der Verhandlung vom 27. Oktober 1955 unvorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO).
Diese Rüge ist unbegründet.
a) Gerichtsassessor ██ ist gemäß dem Beschluß des Präsidiums des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 1955 seit diesem Tage ordentliches Mitglied der 8. Strafkammer (§§ 63, 64 GVG).
b) Auch die Mitwirkung des Gerichtsassessors ██ als erkennender Richter in der Sitzung vom 27. Oktober 1955 ist nach der eingeholten Äußerung des Landgerichtspräsidenten in Frankfurt am Main vom [REDACTED] ohne Bedenken.
Da der ordentliche Vorsitzende der 8. Strafkammer, Landgerichtsrat [REDACTED], und sein Vertreter, Landgerichtsdirektor Dr. [REDACTED], erkrankt und daher unfähig waren, bei der Sitzung mitzuwirken, mußte nach § 66 Abs. 1 GVG das dienstälteste Mitglied der 8. Strafkammer, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED], den Vorsitz führen. Außer Gerichtsassessor ██ stand kein weiteres ordentliches Mitglied der 8. Strafkammer mehr zur Verfügung. Auch die Mitglieder der 3. Strafkammer, die an sich nach dem Geschäftsverteilungsplan zu regelmäßigen Vertretern der Mitglieder der 8. Strafkammer bestellt sind, waren dienstlich verhindert, die Vertretung zu übernehmen. Daraufhin hat der Landgerichtspräsident in Frankfurt am Main mit Beschluß vom 25. Oktober 1955 gemäß § 67 GVG wegen Verhinderung der ordentlichen Vertreter des erkrankten Landgerichtsrats [REDACTED] für die Sitzung vom 27. und 29. Oktober 1955 den Landgerichtsrat Dr. ██ der 8. Strafkammer als Beisitzer zugewiesen.
Die Besetzung des erkennenden Gerichts entsprach somit den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auch soweit die Revision weiter geltend macht, § 265 Abs. 1 StPO sei dadurch verletzt, daß die Strafkammer den Angeklagten weder auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in vier Fällen noch auf die Möglichkeit der Verhängung eines teilweisen Berufsverbots nach § 42 l StGB hingewiesen habe, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
a) Die Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB setzte keinen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes voraus.
Der Eröffnungsbeschluß vom 14. Januar 1954 hatte dem Angeklagten zwar nur ein fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB zur Last gelegt. Schon in der ersten Hauptverhandlung vom 12. Juli 1954 war der Angeklagte aber darauf hingewiesen worden, daß er auch wegen zweier fortgesetzter Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB bestraft werden könne; dementsprechend wurde er damals auch verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben. Er hat u. a. ausgeführt, daß die Straftaten bei den Ausflugsfahrten wohl kaum im Fortsetzungszusammenhang mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten stünden. Im weiteren ist aber im Revisionsurteil allgemein darauf hingewiesen worden, es sei, wenn sich ein Täter wiederholt eines Sittlichkeitsverbrechens schuldig mache, stets besonders sorgfältig zu prüfen, ob den Taten ein von Anfang an bestehender Gesamtvorsatz zugrunde liege; in der Regel lägen selbständige Handlungen vor. Hierin liegt ein ausreichend klarer Hinweis darauf, daß abweichend vom Eröffnungsbeschluß in jedem einzelnen Vorgang eine rechtlich selbständige Straftat gesehen werden könne. Eines erneuten Hinweises in der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 1955 bedurfte es daher nicht mehr (BGH, LM § 265 StPO Nr. 3).
b) Anders verhält es sich mit dem unterlassenen Hinweis auf die Möglichkeit der Anwendung der Vorschrift des § 42 l StGB über das Berufsverbot. Zwar kann, wenn § 42 l StGB nicht bereits in dem Eröffnungsbeschluß angeführt ist, ein Berufsverbot auf Grund dieser Bestimmung nur nach entsprechendem Hinweis in der Hauptverhandlung auf Grund des § 265 Abs. 1 StPO erfolgen. Daß ein solcher Hinweis nicht gemacht worden ist, ergibt die Verhandlungsniederschrift. Auch das Revisionsurteil hat insoweit keinen Hinweis gegeben. Bei der gegebenen Sachlage kann jedoch mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht; auch der Verteidiger hat auf Befragen erklärt, daß er im Falle eines Hinweises gegen die Verhängung des Berufsverbots nichts hätte vorbringen können.
II. Die Sachrügen
1. Das Vorbringen der Revision zur Würdigung des Verhaltens der Hedwig ████ kann zum einen Teil deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es mit den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch steht; zum anderen Teil ist es als unzulässiger Angriff gegen die vom Tatrichter ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung unbeachtlich.
2. Unbegründet sind auch die sachlichrechtlichen Hinwendungen der Revision, die sich gegen die Annahme von vier selbständigen Straftaten des Angeklagten richten. Die Begründung, die der Tatrichter hierfür gegeben hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach der Rechtsprechung steht diese Frage außerhalb der Geltung des Satzes, daß im Zweifel die dem Angeklagten günstigste Gestaltung der Sachlage anzunehmen sei.
3. Daß der Tatrichter einen Verbotsirrtum des Angeklagten verneint hat (er konnte nach den Feststellungen überhaupt nur für den ersten im Urteil erörterten Fall in Frage kommen), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Landgericht ist der Ansicht, das Vorbringen des Angeklagten, daß er sein Tun nicht für strafbar angesehen habe, weil es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sei nicht ernst zu nehmen. Diese Überzeugung konnte der Tatrichter im Rahmen der ihm in § 261 StPO zugestandenen freien Beweiswürdigung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gewinnen. Damit steht für das Revisionsgericht bindend fest, daß der Angeklagte sich nicht in einem Verbotsirrtum befunden hat. Wenn das Landgericht dann weiter darlegt, daß die Einlassung des Angeklagten auch unerheblich sei, so handelt es sich um eine Hilfserwägung, auf der das Urteil nicht beruht. Sie ist im übrigen nicht unrichtig, weil die Pflicht zur ehelichen Treue, gegen die der Angeklagte bewußt verstieß, ihrem Wesen nach auch eine Rechtspflicht ist. Das Bewußtsein der Strafbarkeit gehört nicht zum Unrechtsbewußtsein.
4. Auch im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die auf Grund des § 42 l StGB getroffene Maßnahme ist zwar nicht nach der Sachlage ausreichend begründet.
| Busch | Glanzmann | ||
| Koeniger | Wiefels |