Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Wegfall der KRG‑10‑Verurteilung, Verurteilung wegen falscher Anschuldigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 912/51
Datum
29.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ändert das Urteil des Schwurgerichts: Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach Kontrollratsgesetz Nr. 10 entfällt mangels Befugnis in der britischen Zone; zugleich bestätigt der Senat zwei Verurteilungen wegen wissentlich falscher Anschuldigung (§ 164 StGB). Verfahrensrügen zu Vereidigung und Beweisanträgen werden zurückgewiesen. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur Neubesetzung der Einzel- und Gesamtstrafen an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung eines außerhalb der Hauptverhandlung erstellten Gutachtens ist unzulässig, führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit des Urteils, wenn das Gericht die Entscheidung erkennbar unabhängig und ohne Verwertung dieses Gutachtens getroffen hat.

2

Die Entscheidung, ob ein Verletzter als Zeuge vereidigt wird, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§§ 59, 61 StPO); ein Rechtsfehler liegt nur vor, wenn dieses Ermessen nicht wahrnehmbar ausgeübt wurde.

3

Eine Verdächtigung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO setzt tatsächliche Anhaltspunkte für strafbare Beteiligung an der Tat voraus; blosses Bestehen von Beziehungen oder Vermutungen genügt nicht.

4

Ein Beweisantrag kann gemäß § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden, wenn die behaupteten Tatsachen bereits als erwiesen behandelt oder für die Entscheidung ohne Bedeutung sind.

5

Fällt die rechtliche Grundlage einer Verurteilung (z. B. Anwendung eines Kontrollratsgesetzes) weg, so entfällt diese Verurteilung; verbleibende Tatbestände sind zu überprüfen und die Strafzumessung gegebenenfalls neu festzusetzen, ggf. unter Anwendung der Vorschriften über die Zusammenrechnung von Einzelstrafen (§ 74 StGB) und Rückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kleve, 1. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Postmeister Hans Konstantin ███ aus ████, geboren am ████████ in ██████, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Das Urteil des Schwurgerichts in Kleve vom 1. Mai 1951 wird a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der wissentlich falschen Anschuldigung in zwei Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (KRG Nr. 10 Art. II 1c) in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Ferner ist dem Verletzten die Befugnis zugesprochen worden, den erkennenden Teil des Urteils öffentlich bekannt zu machen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und macht mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel ist nur teilweise von Erfolg.

1.) Nicht gerechtfertigt ist der Vorwurf der Revision, das Schwurgericht habe gegen § 249 StPO verstoßen, indem es bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Sch██████ dessen betreffendes, in einer anderen Strafsache erstattetes Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen erwähnt habe, obwohl es in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei. Diese Rüge muss schon daran scheitern, dass das Urteil sich nicht auf dieses Gutachten gründet. Das Schwurgericht hat zwar die Schlussfolgerung des Sachverständigen angeführt, wonach der Zeuge Sch██████ sich auf der Grenze zwischen physiologischer Dummheit und Schwachsinn leichten Grades bei leichter Beeinflussbarkeit befinde, weshalb ihm in dem gegen ihn gerichteten Verfahren der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt worden sei. Es hat aber, wie die Urteilsgründe deutlich ergeben, völlig selbständig und unabhängig von jenem Gutachten allein unter Berücksichtigung von Bekundungen anderer Zeugen und insbesondere auf Grund des persönlichen Eindrucks, den Sch██████ in der Hauptverhandlung gemacht hat, dessen Glaubwürdigkeit geprüft und beurteilt. Der Inhalt des Gutachtens ist dabei ersichtlich in keiner Weise verwertet worden, so dass das Urteil auf dem von der Revision behaupteten Verfahrensverstoß nicht beruhen kann.

2.) Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des § 61 Nr. 2 StPO in der Vereidigung des Zeugen Dr. ███. Es ist davon auszugehen, dass nach § 59 StPO grundsätzlich alle Zeugen zu vereidigen sind. Allerdings kann gemäß § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung eines Zeugen, wenn er der Verletzte ist, nach dem Ermessen des Gerichts abgesehen werden. Ob also hier der Verletzte Dr. ███ seine Aussage als Zeuge zu beschwören hatte oder nicht, war allein vom Schwurgericht zu bestimmen. Dabei musste sich dieses zwar von seinem pflichtgemäßen Ermessen leiten lassen. Dass es das aber nicht getan habe, ist nirgendwo erkennbar und auch von der Revision nicht dargetan. Der Hinweis auf verschiedene Eingaben, die Dr. ███ während des Ermittlungsverfahrens zu den Akten eingereicht hatte und deren Inhalt in Widerspruch zu dessen vom Schwurgericht angenommener Unvoreingenommenheit gegen den Angeklagten stehen soll, geht fehl, weil das Schwurgericht bei seiner Entscheidung zutreffend auf die Einstellung des Zeugen gegenüber dem Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung abgestellt hat. Für diesen Zeitpunkt hatte das Schwurgericht aber die Überzeugung gewonnen, dass Dr. ███ von jeder Voreingenommenheit gegen den Angeklagten frei war.

3.) Ebensowenig liegt in der Vereidigung der Zeugen Br███████, ███████ und H███████ ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO. Dass diese Zeugen, wie die Revision teils behauptet, teils nur vermutet, in irgendeiner Weise mit den hier fraglichen Vorgängen zu tun gehabt haben, macht sie nicht ohne weiteres der Beteiligung an der Tat im Sinne jener Bestimmung verdächtig. Zwar ist der Begriff der Beteiligung in § 60 Nr. 3 StPO weiter und umfassender als der der Teilnahme oder der Begünstigung nach § 257 StGB. Jedoch ist darunter nur eine strafbare Mitwirkung an dem Tathergang zu verstehen (vgl. BGH NJW 1951, 324). Tatsachen, die eine so geartete Mitwirkung der drei Zeugen erkennen lassen könnten, sind weder im Urteil festgestellt noch sonstwie ersichtlich. Wenn das Schwurgericht daher die Voraussetzungen des § 60 Ziff. 3 StPO bei den Zeugen nicht als gegeben erachtet und sie nach § 59 StPO vereidigt hat, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

4.) Entgegen der Meinung der Revision ist auch die Vorschrift des § 244 StPO nicht dadurch verletzt, dass das Schwurgericht den Beweisantrag der Verteidigung auf Vernehmung des Postamtmanns i. R. ███ als Zeugen abgelehnt hat. Die hierfür hinsichtlich der einzelnen Beweistatsachen gegebenen Begründungen entsprechen den in § 244 Abs. 3 StPO vorgesehenen Ablehnungsgründen und können auch in sachlicher Beziehung nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden. Die zu den Ziffern 1 und 2 des Beweisantrages behaupteten Tatsachen sind, wie aus dem Urteil hervorgeht, der Begründung des ablehnenden Beschlusses entsprechend vom Schwurgericht als erwiesen oder als wahr behandelt worden. Die Behauptungen zu Ziff. 3 des Antrages über das gegen Dr. ███ Ende 1944 durchgeführte Parteigerichtsverfahren waren für die Beurteilung der hier fraglichen, zeitlich viel früher liegenden Vorgänge ersichtlich ohne Bedeutung. Das Schwurgericht konnte sie daher ohne Rechtsverstoß als für die Entscheidung bedeutungslos bezeichnen.

5.) Die Sachbeschwerde ist insoweit von Erfolg, als der Angeklagte des Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig befunden worden ist. Da im Bereich der britischen Besatzungszone Deutschlands die Ermächtigung der deutschen Gerichte, das Kontrollratsgesetz Nr. 10 anzuwenden, durch die Verordnung Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (AHK Abl. S. 1138) mit Wirkung vom 1. September 1951 zurückgenommen ist, fällt die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit weg.

6.) Zu Unrecht bekämpft hingegen die Revision die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe für jede der beiden Anzeigen gegen Dr. ███ die Tatbestandsmerkmale des § 164 Abs. 1 StGB verwirklicht. Dessen Voraussetzungen sind, wie das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt hat, sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite durch die Handlungsweise des Angeklagten erfüllt. Nach den Feststellungen des Urteils hat dieser in den beiden Anzeigen unter Anführung unwahrer Angaben wider besseres Wissen Dr. ███ einer damals strafbaren Handlung bei der Polizei verdächtigt. Er hat das auch in der Absicht getan, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen Dr. ███ herbeizuführen. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts und kann deshalb keine Beachtung finden. Wie dem Urteil ferner zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Erstattung der Anzeigen um zwei rechtlich selbständige Handlungen. Denn den Entschluss zur Erstattung der zweiten Anzeige hat der Angeklagte erst gefasst, nachdem er erfahren hatte, dass die Kreisleitung in Geldern über das Fehlschlagen des mit der ersten Anzeige gegen Dr. ███ geführten Angriffs empört war.

Irgendein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für sein Verhalten steht dem Angeklagten nicht zur Seite, wie das Schwurgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat. Insoweit hat auch die Revision keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben.

Sonach ist die Auffassung des Schwurgerichts als zutreffend zu erachten, dass der Angeklagte sich der wissentlich falschen Anschuldigung im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, und zwar in zwei Fällen. Dementsprechend ist daher unter Berücksichtigung des Wegfalls der Verurteilung des Angeklagten aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 das Urteil im Schuldspruch abzuändern.

Ob darüber hinaus durch das Vorgehen des Angeklagten noch der Tatbestand der vollendeten oder versuchten Freiheitsberaubung erfüllt ist, kann auf sich beruhen, da der Angeklagte durch die Nichtanwendung des § 239 StGB jedenfalls nicht beschwert ist.

7.) Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben werden. Zwar sind die Strafzumessungsgründe an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Indessen kann einmal nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafe in ihrer Höhe zum Nachteil des Angeklagten durch die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 beeinflusst worden ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass mit dessen Nichtanwendbarkeit das Vorgehen des Angeklagten gegen Dr. ███ rechtlich nicht als Tateinheit, sondern als zwei rechtlich selbständige Taten zu werten ist. Es müssen somit zwei Einzelstrafen ausgeworfen und diese alsdann gemäß § 74 StGB auf eine Gesamtstrafe, die zwei Jahre Gefängnis nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO), zurückgeführt werden.

Daher ist zur Festsetzung der nunmehr zu erkennenden Einzelstrafen und der daraus zu bildenden Gesamtstrafe sowie zur erneuten Entscheidung über die Nebenstrafen die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Vorschrift des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht hat. Gleichzeitig ist die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Krauss Koeniger Scharpenseel Baldus

Bundesrichter Maass ist im Urlaub ortsabwesend und kann daher nicht unterzeichnen.

Justizangestellter Cc
Krauss
Revision teilweise erfolgreich: Wegfall der KRG‑10‑Verurteilung, Verurteilung wegen falscher Anschuldigung bestätigt — Themis