Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Wirksamkeit der Rücknahme eines Strafantrags und Unzulässigkeit eines Beweisantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 90/93
Datum
25.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg (Strafvereitelung) wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab. Der Senat stellt ergänzend fest, dass die Rücknahme eines Strafantrags, die unter einer Bedingung steht, unwirksam ist. Ein Beweisantrag zur Ermittlung richterlicher Überlegungen ist nach §244 Abs. 3 StPO unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Strafantrags muss eine klare und unbedingte Willenserklärung sein; an Bedingungen oder einschränkende Voraussetzungen darf sie grundsätzlich nicht geknüpft werden.

2

Die Rücknahme ist formfrei möglich; daher ist ein mündlich erklärter Vorbehalt beachtlich und kann die Wirksamkeit der Rücknahme verhindern.

3

Ein Beweisantrag, der darauf gerichtet ist, nicht in der schriftlichen Urteilsbegründung niedergelegte Erwägungen der richterlichen Überzeugungsbildung zu klären, ist nach § 244 Abs. 3 StPO unzulässig.

4

Eine als bedingt erklärte Rücknahme kann nicht dadurch geheilt werden, dass Dritte (z. B. der Angeklagte als ‚Bote‘) die Erklärung weiterleiten; die Nichtigkeit bleibt bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 30. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 90/93 vom 25. Juni 1993 in der Strafsache gegen Ulrich Arnold, geboren am ███ in ██, wohnhaft in ██, wegen Strafvereitelung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. September 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Strafantrag ist im Falle der Verurteilung wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nicht wirksam zurückgenommen worden. Auf Grund der glaubhaften Angaben des Strafantragsberechtigten Kadir ██████████ steht fest, dass er die Rücknahme des Strafantrags ausdrücklich von der „Bedingung“ abhängig machte, dass der Angeklagte sich – wie dieser ihm der Wahrheit zuwider versicherte – nicht der Verletzung von Privatgeheimnissen schuldig gemacht hatte. Eine solche Einschränkung hat die Nichtigkeit der Rücknahmeerklärung zur Folge. Als Prozesshandlung, von der die Zulässigkeit der Strafverfolgung abhängt, muss die Rücknahme eines Strafantrags aus Gründen der Rechtssicherheit klar und eindeutig sein.

Gründe

Von Bedingungen und einschränkenden Voraussetzungen darf sie grundsätzlich nicht abhängig gemacht werden (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 77 Rdn. 6; Lackner, StGB, 20. Aufl., § 77 Rdn. 5). Der Fall unschädlicher Rechtsbedingung oder eines zulässigen kostenrechtlichen Vorbehalts nach § 470 Satz 2 StPO liegt nicht vor.

Da die Rücknahmeerklärung formfrei möglich ist (Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 77 Rdn. 2), ist der vom Strafantragsberechtigten erklärte Vorbehalt unabhängig von einer schriftlichen Fixierung beachtlich. Eine wirksame Rücknahmeerklärung, die der Angeklagte als „Bote“ hätte weiterleiten können, lag demnach nicht vor.

Darauf, ob eine Rücknahmeerklärung (abweichend von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit und Unwiderruflichkeit von Prozesshandlungen, welche die Zulässigkeit des weiteren Verfahrens bestimmen) nicht nur bei unrichtiger Belehrung durch Gericht oder Strafverfolgungsbehörde unwirksam sein kann (so KG in JR 1988, 480; Rudolphi in SK StGB, 5. Aufl., § 77 Rdn. 9), sondern auch im Falle einer Täuschung durch einen Rechtsanwalt, der zugleich Angeklagter ist, kommt es nicht an.

Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung einer Strafrichterin zum Beweis dafür, dass andere (im Einzelnen bezeichnete) Gründe als in dem von dieser Richterin verkündeten Urteil angegeben zum Freispruch des Zeugen Orhan [REDACTED] geführt haben, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die für den Freispruch maßgeblichen Gesichtspunkte wurden durch die verlesenen schriftlichen Gründe des strafrichterlichen Urteils belegt. Ob abweichend davon andere Erwägungen als schriftlich festgehalten für den Freispruch bestimmend waren – ähnlich den durch das Beratungsgeheimnis geschützten Vorgängen richterlicher Überzeugungsbildung (vgl. dazu Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl., S. 439 f. m. w. Nachw.) –, ist der Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art entzogen. Die beantragte Beweisaufnahme war unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Der Senat schließt aus, dass die vom Landgericht gegebene Begründung zur Ablehnung dieses Beweisantrags die Verteidigung des hinsichtlich der Strafvereitelungshandlung geständigen Angeklagten nachteilig beeinflusst hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ZschockeltBlauthWinkler
Rissing-van SaanMiebach
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