§ 244 Abs. 2 StPO: Aufklärungspflicht bei Aussage einer 14-jährigen Zeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 908/52
- Datum
- 13.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; besondere Beweiserhebungen zur Glaubwürdigkeit sind ohne konkrete Zweifel nicht von Amts wegen geboten (§ 244 Abs. 2 StPO).
Bei Aussagen von Kindern und Jugendlichen besteht keine generelle Pflicht, Lehrer, Eltern oder sonstige Bezugspersonen zur „Wahrheitsliebe“ als Zeugen zu vernehmen; erforderlich ist dies nur bei hervortretenden, vom Normalbild abweichenden Besonderheiten, die die Glaubwürdigkeitsprüfung erschweren.
Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt, wenn behauptete Widersprüche zwischen Vorverfahren und Hauptverhandlung bei sachgerechter Würdigung keine wesentlichen Abweichungen darstellen und deshalb keine weitergehenden Ermittlungen nahelegen.
Eine Augenscheinseinnahme ist nur dann geboten, wenn sie sich zur Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen aufdrängt; ist die Möglichkeit der Beobachtung bereits durch Einlassung und Zeugenaussagen hinreichend geklärt, darf hiervon abgesehen werden (§ 244 Abs. 2 StPO).
Ein Beweisantrag darf nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden, wenn das Tatgericht die im Antrag enthaltenen entscheidungserheblichen Tatsachen als wahr unterstellt; die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler, Widersprüche und Denkgesetzwidrigkeiten beschränkt (§ 261 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 31. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Eisenbahngehilfen Bernd-Theodor █████████ aus ████████, dort geboren am ████████ 1923, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
█████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 31. Juli 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden.
Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er verfahrensrechtliche Mängel und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO darin, dass das Landgericht sein Urteil allein auf die Aussage der vierzehnjährigen Zeugin Felga I███████ gestützt hat, ohne über ihre Glaubwürdigkeit den Lehrer, die Eltern und die Tante, bei der sie wohnt, sowie die Polizeibeamtin, die sie im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, als Zeugen zu hören.
Wie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs wiederholt zum Ausdruck gebracht worden ist, gehört es mit zu der vornehmsten Aufgabe des Tatrichters, Aussagen von Zeugen insbesondere auch auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu prüfen (vgl. RGSt 76, 349; BGHSt Bd. 3, 52). Gerade ihre Wertung ist durch die Strafprozessordnung ausschließlich ihm übertragen worden. Sie sieht für die Würdigung der Bekundungen jugendlicher Zeugen keine Ausnahme vor.
Auch hier muss der Richter über das notwendige Maß an Kenntnis und Fähigkeit verfügen, derartige Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Das gilt für die richterlichen Mitglieder der Jugendschutzkammern, die in besonderer Weise dazu berufen und infolge ihrer Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen in der Lage sind, die Glaubwürdigkeit der Aussagen von Kindern und Jugendlichen zu prüfen und zu beurteilen. Deshalb ist, wie in der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs näher dargelegt ist, grundsätzlich davon auszugehen, dass vor allem diese Richter die für die Beurteilung von Kinder- und Jugendlichenaussagen erforderlichen und unentbehrlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.
Allerdings mögen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten nicht überall da ausreichen, wo Kinder und Jugendliche von dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Kindes- oder Jugendalters abweichende Besonderheiten und Eigentümlichkeiten aufweisen. In solchen Fällen kann der Tatrichter genötigt sein, sich bei der Wahrheitsfindung der Unterstützung solcher Personen zu bedienen, die über die Eigenart, vor allem über die Wahrheitsliebe des jugendlichen Zeugen durch Mitteilung von Tatsachen oder durch gutachtliche Beurteilung Angaben zu machen vermögen. Unterlässt der Richter die unter diesen Umständen gebotene Wahrheitsermittlung, so wird darin eine Verletzung der ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht zu finden sein.
Wenn aber bei dem Kind oder Jugendlichen keine dem Rahmen des normalen Erscheinungsbildes fallenden persönlichen Eigentümlichkeiten hervorgetreten sind, so ist kein Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrheitsermittlung gegeben, wenn der Richter allein auf Grund eigener Sachkunde die Aussage eines jugendlichen Zeugen nach ihrer Glaubwürdigkeit hin würdigt.
Besondere Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin ███████ sind weder in den Urteilsgründen noch sonst ersichtlich. Dass die I███████ erst vierzehn Jahre alt war, hat das Landgericht nicht übersehen, sondern innerhalb der Beweiswürdigung ausdrücklich hervorgehoben. Die Erwähnung des Alters an dieser Stelle des Urteils lässt erkennen, dass das Landgericht sich dessen Bedeutung gerade für die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin durchaus bewusst gewesen ist. Es besteht daher kein Anlass zu der Annahme, das Landgericht könne bei der Würdigung der Aussage der I███████ die Tatsache außer Acht gelassen haben, dass Mädchen in dem Alter der Zeugin leicht zur Fantasie in geschlechtlicher Beziehung neigen. Dass die I███████ in dieser Richtung fantasiebegabt sei und dass deshalb Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage aufkommen konnten, ist nirgendwo zu ersehen. In der Revisionsbegründung selbst ist nicht erwähnt, dass die Zeugin ihre Aussage vor Gericht in überzeugend erscheinender Weise gemacht habe.
Unter diesen Umständen war das Landgericht daher nicht gehalten, von Amts wegen die Tante des Mädchens, den Lehrer, die Eltern und die Polizeibeamtin über deren Wahrheitsliebe zu hören, wenn es auf Grund des Eindrucks, den es selbst von der Zeugin in der Hauptverhandlung gewonnen hatte, ihrer Aussage vollen Glauben schenkte.
Auch die angeblichen Widersprüche zwischen den Angaben der Zeugin im Vorverfahren und ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung rechtfertigen nicht die von der Revision erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Dieser Angriff scheitert schon daran, dass wesentliche Widersprüche, die Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin hätten auslösen und das Landgericht zu weiteren Ermittlungen hätten veranlassen können, in Wahrheit nicht vorliegen.
Wenn die ███████ die Breite des Spaltes, durch den die Badekabine trotz des Vorhanges eingesehen werden konnte, einmal mit ungefähr 10 cm und das andere Mal mit etwa 20 cm angegeben hat, so hat sie damit offensichtlich keinen genau berechneten Abstand bezeichnet, sondern zum Ausdruck gebracht, dass der Vorhang nicht geschlossen war und einen Spalt von einer solchen Breite freigelassen hat, dass ihr der Blick in das Innere der Badekabine freigegeben war. Hinsichtlich der Benutzung des Handtuches liegt gleichfalls kein Widerspruch vor. Die Zeugin hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung zwar zunächst davon gesprochen, der Angeklagte habe beide Hände vorn an seinem Geschlechtsteil gehabt und auch mit seinem Handtuch daran herumgespielt. Im weiteren Verlauf ihrer Anhörung bei der Polizei hat sie jedoch das Handtuch nicht mehr erwähnt, sondern nur gesagt, der Angeklagte habe seine Hände noch vorn an seinem Geschlechtsteil gehabt. Das stimmt aber mit den auf Grund der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen des Urteils überein. Damit erweist sich auch die Behauptung der Revision als unzutreffend, die Zeugin habe erstmals in der Hauptverhandlung die den Angeklagten belastenden Angaben gemacht. Die von der Revision angeführten „Widersprüche“ brauchten somit dem Landgericht keine Veranlassung zu geben, von sich aus die Polizeibeamtin, die die I███████ im Vorverfahren vernommen hatte, als Zeugin über deren Glaubwürdigkeit zu hören.
Schließlich stützt die Revision den Vorwurf einer Verletzung der wahrheitsermittlungspflicht noch darauf, das Landgericht habe nicht durch eine Augenscheinseinnahme geklärt, ob die von der Zeugin geschilderte Beobachtung bei der Entfernung, die zwischen ihrem Standort und der Badekabine bestanden habe, und bei den Lichtverhältnissen in der Schwimmhalle überhaupt möglich gewesen sei. Diese Beweiserhebung hätte, so meint die Revision, auch zur Klärung der Glaubwürdigkeit der ███████ beigetragen.
Die von der Revision vermisste Augenscheinseinnahme war indessen nicht geboten. Sie war zunächst deswegen überflüssig, weil nach den eigenen vom Gericht als wahr erachteten Behauptungen des Angeklagten nach der Anlage der Badezellen nicht zu verhindern war, dass darin befindliche erwachsene Personen nackt von Kindern gesehen werden konnten. Zum anderen haben in dem zweiten dem Angeklagten zur Last gelegten Fall, in dem er freigesprochen worden ist, die dazu vernommenen Zeuginnen den Angeklagten in der Zelle durch einen etwa gleichbreiten Spalt ebenfalls vom Schwimmbecken aus beobachtet. Angesichts der durch die Einlassung des Angeklagten und die Bekundungen der Zeuginnen geklärten Sichtverhältnisse in der Badeanstalt war das Landgericht nicht verpflichtet, von sich aus die Beweisaufnahme auf eine Besichtigung der Schwimmhalle zu erstrecken.
Ebensowenig kann die Revision mit ihrem Einwand durchdringen, das Landgericht habe dem Hilfsantrag des Angeklagten auf Vernehmung des Kriminalwachtmeisters K█ als Zeugen stattgeben müssen. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag trotz seiner Bezeichnung nicht als Hauptantrag hätte behandelt und beschieden werden müssen; denn insoweit ist keine Rüge erhoben worden. Der Einwand der Revision scheitert auf jeden Fall daran, dass das Landgericht im Urteil alles das als wahr behandelt hat, was in dem Antrag an Tatsachenbehauptungen enthalten war, die für die Entscheidung wesentlich waren oder hätten sein können. Nach § 244 Abs. 3 StPO war daher das Landgericht berechtigt, den Antrag auf Vernehmung des Zeugen K█ abzulehnen.
Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge vorträgt, ist im Übrigen nichts anderes als ein unzulässiger Angriff gegen die Folgerungen tatsächlicher Art, die das Landgericht u. a. auch aus den als wahr unterstellten Behauptungen des Angeklagten abgeleitet hat. Die Revision meint offenbar, das Landgericht habe aus diesen Tatsachen auch die von ihr gewünschten Schlüsse ziehen müssen. Diese Auffassung ist unrichtig. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme, also insbesondere darüber, welche Folgerungen aus festgestellten oder als wahr erachteten Tatsachen zu ziehen sind, entscheidet der Tatrichter gemäß § 261 StPO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Nur wenn er von seinem Ermessen in verfahrensrechtlich zu beanstandender Weise Gebrauch macht oder wenn seine Schlüsse in sich widerspruchsvoll oder denkgesetzlich unmöglich sind, kann die Beweiswürdigung von der Revision mit Erfolg bekämpft werden. Davon kann jedoch hier nicht die Rede sein.
Ein Denkfehler, wie ihn die Revision behauptet, ist nicht ersichtlich. Es heißt zwar in dem Urteil, der Angeklagte hätte sich dessen, dass die Vorhänge nicht genau schlossen, bewusst sein müssen, als er seine Selbstbefriedigung vornahm, und hätte daraus erkennen müssen, dass er von anderen Besuchern des Schwimmbades gesehen werden konnte. Hieraus ist jedoch nicht, wie die Revision meint, zu entnehmen, das Landgericht hätte die andere Möglichkeit, dass der Angeklagte daran, gesehen zu werden, nicht gedacht habe, außer Acht gelassen. Dafür, dass das Landgericht auch diese Möglichkeit in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat, spricht schon die Tatsache, dass es in dem zweiten dem Angeklagten zur Last gelegten Fall angenommen hat, dieser habe das Bewusstsein, beobachtet zu werden, nicht gehabt.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht könnte die angezogene Wendung des Urteils allenfalls Bedenken dahin auslösen, ob das Landgericht damit die bestimmte Kenntnis jener Tatumstände festgestellt oder ob es insoweit nur ein Kennenmüssen als ausreichend erachtet hat. Dann würde nur ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten gegeben sein, das die Anwendung des § 183 StGB nicht rechtfertigen könnte. Indessen lassen die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang, insbesondere die dieser Bemerkung folgenden Sätze, deutlich erkennen, dass das Landgericht mit der Wendung: „Er – der Angeklagte – musste sich dessen bewusst sein“, hat zum Ausdruck bringen wollen und gebracht hat, dass er sich der hierzu angeführten Tatsachen auch bewusst gewesen ist. Im Übrigen hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des § 183 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan. Irgendeinen Rechtsfehler lassen die Ausführungen des Urteils nicht erkennen. Es ist daher auch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, so dass die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen werden muss.
| Busch | Kirchner | Scharpenseel | |||
| Krauss | Baldus |