Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach §42b StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 90/56
Datum
03.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern verurteilt; das Landgericht ordnete zusätzlich Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Der BGH hebt diese Maßregel auf und verweist die Sache zur erneuten Prüfung zurück, während die Strafsanktion bestätigt bleibt. Entscheidungsgrund ist die unzureichende Erörterung weniger einschneidender Maßnahmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt eine eingehende Prüfung voraus, ob die der öffentlichen Sicherheit drohende Gefahr nicht auch durch weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt oder ausreichend gemindert werden kann.

2

Bei der Entscheidung über eine freiheitsentziehende Maßnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Täters (z. B. Alter, körperliche Beeinträchtigung, Lebensführung) zu berücksichtigen und zu prüfen, ob freiwillige oder weniger restriktive Unterbringungsformen genügen.

3

Die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigt eine Strafmilderung, wenn das Gericht aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens von einer Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit überzeugt ist und dies hinreichend darlegt.

4

Die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht bereits darin, dass der Tatrichter auf die Erkundigungen und die Auswertung eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen zurückgreift; eine Erweiterung der Beweisaufnahme ist nur erforderlich, wenn sich daraus entscheidungserhebliche Unklarheiten ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 3. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Gustav S. ██ aus W. ████, dort geboren am 1880, zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Unzucht mit Kindern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maag Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter als ████████████ ████████ als █████████ ███ Bundesanwalt, Bundesanwalt █████ █████████████ im mittleren Justizdienst ███ █████████████ er. der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 3. November 1955, soweit es die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der 75 Jahre alte Angeklagte nahm an zwei sechsjährigen Mädchen unzüchtige Handlungen vor.

Das Landgericht hat ihn für vermindert zurechnungsfähig gehalten, zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt und daneben seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde. Die Sachbeschwerde hat Erfolg, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten angeordnet hat.

Die Verfahrensrügen sind überholt, soweit sie einer weiteren Erörterung bedürfen, die ungenügende Aufklärung des Sachverhalts betreffen, der für die Anwendung des § 42b StGB von Bedeutung ist, da die erwähnte Maßregel der Sicherung und Besserung aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann.

Daneben hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beiden sechsjährigen Mädchen deren häusliche Verhältnisse nicht näher aufgeklärt hat. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte sich der Tatrichter nicht damit begnügen dürfen, dass die in der Hauptverhandlung zur Frage der Glaubwürdigkeit gehörte psychologische Sachverständige über diesen Punkt Erkundigungen eingezogen und sie in ihrem Gutachten verwertet hat. Hierin liegt jedoch keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Ausdehnung der Beweisaufnahme brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen.

Dazu kommt, dass die Überzeugung des Tatrichters von der Glaubwürdigkeit der beiden Kinder nicht nur auf den Aussagen der Kinder, sondern auch auf den Bekundungen weiterer Zeugen beruht.

Die Sachbeschwerde muss dagegen Erfolg haben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.

Dass das Verhalten des Angeklagten den äußeren Tatbestand zweier, jeweils fortgesetzter Unzuchtshandlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der vom Tatrichter festgestellte Sachverhalt ergibt, dass sich der Angeklagte jeweils nur mit einem der beiden Mädchen befasst hat. Die Revision irrt deshalb, wenn sie meint, es komme der Tatbestand zweier in Tateinheit stehender fortgesetzter Unzuchtshandlungen in Betracht.

Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten verhängten Strafen nach § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 1 StGB gemildert, weil es ihn für vermindert zurechnungsfähig gehalten hat. Mit Hilfe des Gutachtens eines fachärztlichen Sachverständigen hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, dass bei dem Angeklagten eine altersbedingte Rückbildung seiner Persönlichkeit vorliegt.

Welche Folgerungen der Tatrichter hieraus für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB gezogen hat, ergibt sich trotz des teilweise widersprüchlichen Inhalts der Urteilsgründe noch nicht hinreichend klar. Wenn man in dem im Urteil wiedergegebenen Ergebnis der Begutachtung des Angeklagten durch den Sachverständigen das entscheidende für die Frage der Strafzumessung sieht, so spricht dafür die Ausführung des Urteils, dass danach eine Verminderung der Einsichtsfähigkeit, nicht aber eine solche der Steuerungsfähigkeit vorliegt. Vielmehr hat das Landgericht eine erhebliche Herabsetzung der Fähigkeit, sich der vorhandenen Einsicht entsprechend zu verhalten, der Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Diese Beurteilung wird dem im Urteil wiedergegebenen Bilde der Persönlichkeit des Angeklagten am ehesten gerecht.

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind daher bei der Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht zu erkennen.

Auch sonst bestehen gegen die gegen den Angeklagten verhängten zwei Gefängnisstrafen von je vier Monaten, aus denen eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis gebildet worden ist, keine Bedenken.

Anders steht es mit der auf § 42b StGB gestützten Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Nach der Überzeugung des Tatrichters besteht trotz des Alters des Angeklagten auch dann, wenn er die verhängte Gefängnisstrafe verbüßt hat, die Wahrscheinlichkeit, dass er wiederum derartige Straftaten begeht. Diese Überzeugung hat das Landgericht auf Grund des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen gewonnen.

Da der Angeklagte allein lebt und sich nur mit Hilfe eines Krankenfahrzeugs fortbewegen kann, kommt es, wie das Landgericht in den Urteilsgründen hinzugefügt hat, zu dem für den Angeklagten gefährlichen Umgang mit Kindern. Seine Lebensweise erhöht deshalb die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen.

Der letzterwähnte Umstand hätte das Landgericht zur Erörterung der Frage veranlassen müssen, ob die der öffentlichen Sicherheit drohende Gefahr nicht auf andere, weniger einschneidende Weise beseitigt oder in ausreichendem Maße herabgesetzt werden kann. Das hat das Landgericht ohne nähere Begründung verneint.

Bei der einschneidenden Wirkung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hätte es einer eingehenderen Prüfung und Erörterung dieses Punktes bedurft, auch wenn der Angeklagte allein steht oder keine Angehörigen vorhanden sind, die ihn bei sich aufzunehmen und zu überwachen in der Lage sind. Es könnte angesichts seiner Körperbehinderung möglicherweise ausreichend sein, wenn sich der Angeklagte freiwillig in ein Altersheim begibt, sofern seine Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, dass er sich in einem solchen Heim nicht gefährlich verhält. Dass die der öffentlichen Sicherheit drohenden Gefahren durch eine freiwillige, also jederzeit vom Täter wieder rückgängig zu machende Unterbringung regelmäßig nicht beseitigt werden, schließt nicht aus, dass bei dem körperlichen Zustand des Angeklagten eine solche Maßnahme ausreicht.

Ob eine solche, die Freiheitsentziehung nach § 42b StGB vermeidende Lösung hier ausreicht, muss daher vom Tatrichter nochmals geprüft werden. Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ausgesprochen worden ist.

JaguschGlanzmannMaag
Dr. DotterweichMenges
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