Treffer
BGH Urteil

Fehlende Prüfung des Bereicherungswillens bei räuberischer Erpressung – Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 90/54
Datum
13.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt das Urteil des LG Marburg, das Angeklagte wegen Nötigung mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und das Verfahren eingestellt hatte. Zentrales Problem ist, ob die Täter mit dem Willen zur ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 253, 255 a.F. StGB) handelten. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht unterließ, diesen Bereicherungswillen gegenüber dem direkt betroffenen Opfer zu prüfen, und verweist die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Räuberische Erpressung (§§ 253, 255 a.F. StGB) setzt voraus, dass der Täter mit dem Ziel handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern.

2

Fehlt dem Täter ein Rechtsanspruch auf die erzwungene Leistung, ist der objektive Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt, wenn durch Gewalt oder Drohung ein Vermögensnachteil erzwungen wird.

3

Der Glaube des Täters, ihm stünde ein Anspruch auf die geforderte Leistung zu, kann den erforderlichen Bereicherungswillen ausschließen; der Tatrichter hat hierzu konkrete Feststellungen zu treffen.

4

Unterbleibt die Prüfung des tatbestandsmäßigen Bereicherungswillens, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg an der Lahn, 14. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den früheren Land- und Gastwirt ██ Julius Ko███, geboren am █████████ in ███, jetzt ███████████████, Sitzer, 2. █████ ███, geboren am ██ in ███, wegen Erpressung u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 14. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Gießen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Den beiden Angeklagten K██ und ███ war in der Anklageschrift zur Last gelegt worden, im Jahre 1933 gemeinschaftlich Jakob und David █████████ in räuberischer Weise erpresst zu haben (Verbrechen nach §§ 253, 255 a.F. StGB).

Das Landgericht hat angenommen, dass die Angeklagten sich der Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht haben. Da die Verfolgung dieser Straftaten verjährt ist, hat es das Verfahren eingestellt.

Diese Entscheidung greift die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Der Tatrichter hat die Frage geprüft, ob das Verhalten der Angeklagten eine Verurteilung wegen Erpressung rechtfertigt. Er hat die Frage jedoch verneint, weil nach seiner Ansicht die Angeklagten die ihnen übergebenen Vermögenswerte ihrem Opfer nicht mit dem Bewusstsein abgenötigt hatten, dass ihnen hierauf kein Anspruch zugestanden habe.

Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt diese Annahme nicht, wie sich aus dem folgenden ergibt:

Gemeinschaftlich mit David ███████ und Jonas █████████ betätigte sich der Angeklagte K██ in den Jahren vor 1933 als Grundstücksmakler. Im Auftrage eines Landwirts ███ verkauften die drei Makler sechs ha des ihrem Auftraggeber gehörenden Landes.

Der Verkäufer fühlte sich bei diesem Geschäft von seinen Maklern übervorteilt, so dass er Strafanzeige gegen sie erstattete. Der Angeklagte ██ und Jonas █████████ wurden daraufhin wegen Wuchers rechtskräftig zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt. Der dritte Makler, David K████, wurde dagegen freigesprochen.

Über diese Vorgänge berichtete der Angeklagte K██ im Sommer 1933 dem Mitangeklagten ███, der als SS-Sturmführer seine Uniform trug. Beide begaben sich zusammen mit dem inzwischen verstorbenen ████████ zu David K████, weil ██ vorgab, er wolle die Angelegenheit „in Ordnung bringen“, und dabei ████████████ weigerte sich zunächst, dem Verlangen der Angeklagten stattzugeben und 1000 RM zu zahlen. Daraufhin bedrohten ihn die beiden, sie würden ihn verprügeln und ins Hauptquartier der SS, in Haft oder in ein Konzentrationslager bringen. Er werde dann sehen, was die SS des Führers sei, brüllte ███. Auch die kranke Ehefrau ██████████ wurde eingeschüchtert und der Sohn der Eheleute geschlagen. Das alles bewirkte, dass David K███ seinen gerade anwesenden Bruder Jakob ██████ dazu bewog, ██ einen Scheck über 1000 RM auszustellen und zu übergeben. Ehe die beiden Angeklagten mit ████████ den Scheck bei der Zweigstelle ██████ der Kreissparkasse ███ einlösen konnten, hatte ihn Jakob ███████ sperren lassen, weil er der Ansicht war, dass weder er noch sein Bruder irgendetwas schuldeten.

Nachdem also dieser Versuch der Angeklagten, 1000 RM zu bekommen, fehlgeschlagen war, kehrten sie zum Hause des David K███ zurück. Dort traf ███ nur dessen Bruder Jakob an. Auf ihn schlug er so lange ein, bis sich dieser bereit erklärte, mitzufahren und bei der Sparkasse persönlich 1000 RM abzuheben. Er warf ihn alsdann die Treppe herab. Auf der Fahrt zur Sparkasse verprügelten ihn nun beide Angeklagten derartig, dass seine Kleidung mit Blut besudelt war. Deshalb bot er den Angeklagten an, in seine Wohnung zurückzufahren und ihnen zu Hause von seinem Gelde 1000 RM zu geben. Als die beiden Angeklagten mit ihrem Opfer vor der Wohnung des Jakob ███████ ankamen, fanden sie dort denselben früher fernmündlich zu Hilfe geholten Gendarmeriebeamten Sch█████ vor, der von dem blutbespritzten und verstörten █████████ kaum erfahren konnte, was sich ██████████ zugetragen hatte. █████ griff nun ein und veranlasste, dass ███████ und ███ auf dem Bürgermeisteramt von ihm █████████ vernommen wurden. Nach Beendigung dieses Vorgangs kehrten aber beide Angeklagte nochmals ohne Wissen des Polizeibeamten in die Wohnung des ███████████ zurück. Sie drohten ihm an, ihn weiter zu schlagen und ihn abzuführen. Daraufhin händigte der Misshandelte dem Angeklagten K██ 1000 RM aus. Auch der Scheck, den er früher ausgestellt hatte und der nochmals vorgelegt worden war, wurde bezahlt. Nach mehr als eineinhalb Jahren erhielt █████████ von K██ etwa 3300 RM.

2. Das Landgericht hält es für möglich, dass beide Angeklagte während des geschilderten Vorgehens überzeugt waren, dass ███ oder ███ noch Ansprüche gegen Jakob ███████ zustanden. Das Landgericht nimmt an, dass sie Erfüllung erreichen wollten.

Nach §§ 253, 255 a.F. StGB macht sich derjenige strafbar, der einen anderen mit den Mitteln der räuberischen Erpressung zu einer Handlung nötigt, um sich auf diese Weise zu Unrecht zu bereichern.

Diese Absicht fehlt dem Täter, der überzeugt ist, dass ihm auf die geforderte Leistung ein Rechtsanspruch zusteht.

Nach den wiedergegebenen Feststellungen handelten die Angeklagten in dem Bewusstsein, dass K██ oder ████ von David █████ noch erhebliche Geldbeträge zu fordern hatten. Dieser hatte zusammen mit K██ und ███ das Geschäft vermittelt, wegen dessen wucherischen Charakters K██ und ██ verurteilt worden waren.

Es ist daher möglich, dass dem Auftraggeber ██ ███ aufgrund dieses Geschäfts auch Ansprüche gegen David K███ erwachsen waren. Unter Umständen standen solche Ansprüche auch █████ zu. Die Schädigung ████████ durch seine Makler konnte nach dem festgestellten Sachverhalt jedoch keine Forderungen gegen Jakob K██████ begründen, weil dieser nach den Feststellungen des Tatrichters an dem wucherischen Geschäft überhaupt nicht beteiligt gewesen war. Die Angeklagten nötigten ihn aber durch schwere Misshandlungen und Drohungen mit Gefahr für Leib und Leben, aus seinem Vermögen mindestens 1000 RM zu zahlen. Da die Angeklagten hierauf keinen Anspruch hatten, ist der äußere Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt.

Das Landgericht hat das nicht erkannt und es deshalb unterlassen, zu prüfen, ob die Angeklagten gegen Jakob █████████ mit der Absicht vorgingen, sich oder einen anderen zu Unrecht zu bereichern.

Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Senat hat von der Möglichkeit einer Zurückverweisung an ein benachbartes Gericht (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO) Gebrauch gemacht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

BuschRotbergMartin
KoenigerMaas