Treffer
BGH Urteil

BGH: Devisenvergehen greift nicht bei Diebstahl/Unterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 904/52
Datum
12.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue, Unterschlagung und mehrfacher Devisen- und Urkundenstraftaten verurteilt. Zentral war die Frage, ob der Erwerb von Devisen durch Unterschlagung ein genehmigungsbedürftiges "Geschäft" nach Gesetz Nr. 53 ist. Der BGH hebt die Devisenverurteilungen auf und bestätigt die Untreue-/Unterschlagungsfeststellungen; das Urteil wird insoweit zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. Begründend legt der BGH den Begriff "Geschäft/transaction" einschränkend aus und berücksichtigt Zweck und System des Gesetzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erwerb von Devisen durch Diebstahl oder Unterschlagung fällt nicht unter den Begriff des genehmigungspflichtigen "Geschäfts" im Sinne von Art. I Abs. 1 b, VIII des Gesetzes Nr. 53 und begründet kein Devisenvergehen nach dieser Vorschrift.

2

Bei der Auslegung des Begriffs "Geschäft" in Gesetz Nr. 53 ist der im englischen Text verwendete Ausdruck "transaction" und der Zweck des Gesetzes maßgeblich; daraus folgt eine einschränkende Auslegung, die rein tatsächliche, nicht rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge ausschließt.

3

Die strafrechtliche Tatbestandsverwirklichung der Untreue setzt voraus, dass der Täter pflichtwidrig Vermögensinteressen des Auftraggebers verletzt; alleiniges Gewahrsam an den Mitteln kann die Annahme der (erschwerten) Veruntreuung/Unterschlagung rechtfertigen.

4

Beeinträchtigt eine rechtswidrig angenommene Nebenstrafbarkeit die Strafzumessung, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über das Strafmaß an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 23. November 1951

Rubrum

Aktenzeichen: 3 StR 904/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner K. ███ aus ██ ████, geboren am █████ in ███, wegen Untreue u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

**in

Leitsatz

Ein genehmigungsbedürftiges Geschäft im Sinne des Gesetzes Nr. 53 der MilReg ist nicht gegeben, wenn Devisenwerte durch Diebstahl oder Unterschlagung erworben werden.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. November 1951

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Vergehens gegen Art. I, 1 b des MilRegG Nr. 53 wegfällt;

b) aufgehoben im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Devisenvergehens in zwei Fällen verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war Kassierer einer Luftfracht-Annahmestelle der American Overseas Airlines in Frankfurt/Main. Die Kunden dieses Unternehmens zahlten die Frachten vielfach in bar an den Angeklagten oder seine beiden Mitarbeiter, wenn die Güter angenommen und die Frachtbriefe ausgestellt waren. Alle eingegangenen Gelder, vielfach Dollarbeträge, verwahrte der Angeklagte in seiner Geldkassette. Jeden Tag rechnete er mit der Buchhaltung ab, indem er seine Einnahmen zusammenstellte, übergab und diejenigen Frachtbriefdurchschriften beifügte, die sich als Belege seiner Einnahmen darstellten. Im Laufe einiger Monate des Jahres 1949 nahm der Angeklagte aus dem von ihm verwahrten Gelde rund 100.000 Dollar und 8.000 DM an sich; die den Fehlbeträgen entsprechenden Frachtbriefdurchschriften beseitigte er.

Das Landgericht hat ihn wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in vier Fällen, davon in Tateinheit mit Devisenvergehen in zwei Fällen, sowie wegen Urkundenunterdrückung in vier Fällen und eines weiteren Devisenvergehens in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und verschiedenen Geldstrafen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensmängel und Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet (§ 244 Abs. 2 StPO) und daher unbeachtlich.

Die Sachbeschwerde geht fehl, soweit sie die Beweiswürdigung der Urteilsgründe angreift. Die Möglichkeit, dass nicht der Angeklagte, sondern ein Mitarbeiter oder fremde Personen die Täter waren, hat das Landgericht geprüft. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Feststellung des Urteils, dass vor seinem Eintritt Fehlbeträge entstanden und nach seinem Ausscheiden keine mehr, mit neuen Behauptungen entgegentritt, so kann er damit in diesem Rechtszug nicht gehört werden. Entgegen seiner Auffassung sind dem Landgericht bei der Würdigung der festgestellten Tatsachen auch keine Denkfehler unterlaufen. Wie der Bundesgerichtshof schon oft ausgesprochen hat (BGH MDR 1951, 273), genügt es, dass die vom Landgericht aus den festgestellten Tatsachen gezogenen Schlüsse denkgesetzlich möglich sind. Das ist hier der Fall.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in vier Fällen lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Darstellung der Aufgaben des Angeklagten ergibt, dass die Wahrnehmung der Vermögensinteressen seines Arbeitgebers zu den Pflichten gehörte, die er nach dem Dienstvertrag zu erfüllen hatte. Diese Verpflichtungen verletzte er, indem er durch seine Handlungsweise das Vermögen seines Auftraggebers schädigte. Dadurch beging er zugleich eine Unterschlagung, und zwar in der erschwerten Form der Veruntreuung. Die knappen, aber noch ausreichenden Feststellungen des Landgerichts lassen erkennen, dass der Angeklagte an dem Gelde, das er sich zueignete, alleinigen Gewahrsam hatte.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass sich der Angeklagte durch die Beseitigung der Frachtbriefdurchschriften auch eines Vergehens nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kam es ihm darauf an, die Urkunden, die ihm nicht gehörten, zu beseitigen. Sie verkörperten neben dem Geld keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert, so dass die Zueignung der Urkunden für ihn keinen Sinn hatte; es kam lediglich ihre Beseitigung als Beweismittel in Betracht. Die Handlung des Angeklagten war deshalb nicht als Unterschlagung, sondern als Urkundenunterdrückung zu bestrafen. Das Landgericht brauchte also die Frage, ob es sich bei der Beseitigung der Urkunden um eine sogenannte straflose Nachtat zur Unterschlagung handelt, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht weiter zu erörtern. Auch die Annahme des Landgerichts, dass die Urkundenunterdrückung sich in vier selbständigen Handlungen vollzog, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Auch die Ausführungen des Urteils über die strafbare Verletzung der Anbietungspflicht nach Art. I, VIII des Gesetzes Nr. 53 sind nicht zu beanstanden. Der Anwendung dieser Vorschriften steht nicht entgegen, dass der Angeklagte bei Erfüllung der Anbietungspflicht den vorangegangenen, strafbaren Erwerb des Devisenwertes offenbaren musste (vgl. RG JW 1934, 2921 Nr. 73; BGH Devisen-Rundschau 1952, 13).

Dagegen hat das Landgericht in dem strafbaren Erwerb der Devisenbeträge zu Unrecht ein Devisenvergehen nach Art. I Abs. 1 b, VIII des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung erblickt. Der rechtlichen Würdigung des Landgerichts liegt die Auffassung zugrunde, dass die Veruntreuung von Devisenwerten ein „Geschäft“ sei, das einer behördlichen Erlaubnis bedürfe. Das ist nicht haltbar. Für die Auslegung des in Art. I und Art. X des Gesetzes Nr. 53 verwandten Ausdrucks „Geschäft“ ist zunächst das im maßgeblichen englischen Text des Gesetzes gebrauchte Wort „transaction“ heranzuziehen. Dieses lässt aber mehrere Übersetzungen zu, wie schon daraus hervorgeht, dass die früher geltende Fassung des Gesetzes Nr. 53 diesen Ausdruck mit „Handlung“ wiedergab, während die jetzt geltende Fassung ebenso wie Art. III des Gesetzes Nr. 323 der AHK von „Geschäften“ spricht. Demgegenüber wird in der 4. DVO zum Gesetz Nr. 53 vom 14. Februar 1951 (ABL AHK 1951, 784) das Wort mit „Rechtshandlung“ übersetzt. Auch ein Versuch, aus den in Art. X zu Ziffer b des Gesetzes Nr. 53 gegebenen Beispielen zu einer Begriffsbestimmung zu gelangen, scheitert. Neben Verfügungen im Sinne des bürgerlichen Rechts (Belastungen, Verpfändungen) enthalten die Hinweise auf Vermietung, Verpachtung und Verkauf Beispiele für Verpflichtungsgeschäfte, die noch keine unmittelbare Änderung der Rechtsverhältnisse zwischen dem Handelnden und dem Gegenstand der Geschäfte herbeiführen. Schließlich werden in der zitierten Vorschrift auch tatsächliche Vorgänge wie Ausfuhr, Verbringung, Empfang und Zahlung genannt. Diese Beispiele kennzeichnen das Bestreben des alliierten Gesetzgebers, nicht nur die unmittelbaren Veränderungen devisenwirtschaftlicher Rechtsverhältnisse zu überwachen und zu lenken, wie das den früher geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 (RGBl. Teil II 1938, 1733) entsprach, sondern schon der Vorbereitung solcher Veränderungen entgegenzutreten.

Die deshalb notwendige einschränkende Auslegung des Begriffs „Geschäft“ ergibt sich aus Sinn und Zweck des Gesetzes. Wie anerkannt ist, soll das Gesetz Nr. 53 seit seiner Neufassung die Übersicht über die devisenwirtschaftlich wichtigen Tatbestände, die Erfassung und die richtige volkswirtschaftliche Verwendung der Devisenwerte gewährleisten. In welcher Weise dieses Ziel im Einzelnen erreicht werden soll, ergeben die zahlreichen Durchführungsverordnungen und Runderlasse der dazu ermächtigten Stellen. Ihnen lässt sich entnehmen, dass die Gebote und Verbote des Gesetzes Nr. 53 der Ordnung der Wareneinfuhr und -ausfuhr, des Kapital- und Dienstleistungsverkehrs und der zwischenstaatlichen Versicherungswirtschaft dienen sollen (vgl. die Gliederung im Runderlass Außenwirtschaft Nr. 1/51 vom 26. Juni 1951, BAnz. vom 5. Juli 1951 S. 2). Der Zweck des Gesetzes ergibt demnach, dass eine Anwendung des Begriffs „Geschäft“ auf den Erwerb von Devisenwerten durch Diebstahl oder Unterschlagung nicht geboten ist. Ebenso wie unter der Herrschaft des Devisengesetzes vom 12. Dezember 1938 besteht auch jetzt kein Bedürfnis, den Dieb, der Goldmünzen stiehlt, auch wegen Devisenvergehens zu bestrafen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Devisenvergehens nach Art. I Abs. 1 b, VIII kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, nötigt dieser Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Urteils. Der Schuldspruch kann von hier aus berichtigt werden.

Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Festsetzung der Strafe in den beiden Fällen der Untreue, die nach seiner Würdigung zugleich ein Vergehen nach Art. I Abs. 1 b, VIII des Gesetzes Nr. 53 darstellten, das Devisenvergehen berücksichtigt hat, musste der Strafausspruch hinsichtlich dieser beiden Fälle aufgehoben werden. Deshalb war auch die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich.

Bundesrichter Krauss ist infolge Urlaubs abwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

BuschBaldus
ScharpenseelMaaß
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