Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Gutachtseinholung bei Zweifel an Zurechnungsfähigkeit – Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 903/53
Datum
20.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht verurteilt und legte Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ein. Er verwies auf sein untadeliges Vorleben und altersbedingte Abbaugründe, die die Zurechnungsfähigkeit betreffen könnten. Der BGH hält die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens für erforderlich, da solche Hinweise naheliegen. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken; hierzu kann bei naheliegenden Hinweisen auf psychische oder körperliche Beeinträchtigungen die Einholung eines sachverständigen Gutachtens gehören.

2

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist nur zulässig, wenn aus der Revisionsbegründung ersichtlich wird, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte treffen müssen; die Revisionsbegründung ist jedoch auslegungsfähig.

3

Wenn bei einem Täter alters- oder krankheitsbedingte Abbauerscheinungen naheliegen, die Hemmungen vermindern können, rechtfertigt die Möglichkeit vermindeter Zurechnungsfähigkeit die ärztliche Untersuchung.

4

Die Unterlassung gebotener weiterer Sachaufklärung, die für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit oder die Frage mildernder Umstände erheblich sein kann, ist ein Rechtsfehler, der das Strafmaß betreffen und zur Aufhebung des Urteils führen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 20. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ███ ████, Kreis, den Landwirt Hermann █, dort geboren am █████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██, ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 20. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht an einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt worden.

Mit seiner Revision beanstandet er Verletzung der Aufklärungspflicht, außerdem die Bejahung seiner vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit und die Versagung mildernder Umstände.

Daß der Angeklagte sich durch sein Tun eines fortgesetzten Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB schuldig gemacht hat, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt einwandfrei. Es handelt sich nur darum, ob gegen die Beurteilung der Frage seiner Zurechnungsfähigkeit Bedenken erhoben werden können und bei der Sachlage Anlaß bestanden hatte, hierüber weitere Beweise zu erheben.

Die Revision verweist darauf, der Angeklagte habe sich stets ordentlich geführt und bei seinen Mitbürgern allgemeine Achtung genossen. Die Tatsache, daß ein in jeder Hinsicht, namentlich als ausgezeichneter Familienvater angesehener Mann, sich in seinem 65. Lebensjahr zum ersten Mal, noch dazu durch ein Sittlichkeitsverbrechen strafbar gemacht habe, sei so auffällig, daß ein Gericht die menschlichen und psychischen Gründe aus sich allein nicht voll beurteilen könne. Es müsse in irgendeiner Weise eine geistige, vielleicht auch körperliche Abbauerscheinung zur Anfälligkeit des Angeklagten beigetragen haben. Dem stehe sein lebendiger und geweckter äußerer Eindruck nicht entgegen. Denn auf dem Gebiet des Geschlechtslebens könne trotzdem eine Fehlentwicklung eingetreten sein. Ebensowenig könne aus der Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes ein Schluß auf die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten gezogen werden. Dessen Sohn sei infolge seiner Jugend zur Übernahme des verhältnismäßig großen Hofes noch nicht in der Lage, dazu überdies selbst nicht bereit. Auch bei der Strafzumessung hätten diese Erwägungen berücksichtigt werden müssen.

Nach § 244 Abs. 2 StPO hat der Tatrichter von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die Rüge der Verletzung dieser Vorschrift ist nicht ordnungsmäßig erhoben, wenn nicht angegeben ist, auf welchem Wege und mit welchen Mitteln das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen müssen (BGHSt. 2, 168). Ausdrücklich ist das in der Revisionsbegründung nicht gesagt. Aber diese ist wie andere Prozeßhandlungen auslegungsfähig. Da darin vorgebracht ist, das Gericht habe nicht aus sich allein die Hintergründe des strafbaren Verhaltens des Angeklagten richtig erkennen können, kann damit nur gemeint sein, es hätte sich der Hilfe eines Sachverständigen bedienen müssen. Gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge bestehen daher keine Bedenken.

Sachlich greift sie nur dann durch, wenn das Gericht von einer weiteren Beweiserhebung abgesehen hat, obwohl die Umstände zu deren Ausdehnung drängten. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Umstand, daß hier ein Mann mit tadellosem Vorleben im Alter von 65 Jahren sich eines Sittlichkeitsverbrechens schuldig gemacht hat, kann ein Anzeichen dafür sein, daß bei ihm ein gewisser Persönlichkeitsabbau stattgefunden hat, mag das auch nach außen nicht ohne weiteres erkennbar sein. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß bei Männern in vorgerücktem Alter körperliche oder geistige Entartungszustände auftreten, die gerade auf dem Gebiet von Sittlichkeitsverbrechen die sonst vorhandenen Hemmungen erheblich vermindern. Die Möglichkeit, daß auch bei dem Angeklagten eine Rückbildung des Körpers eingetreten ist, die sein Verhalten beeinflußt haben kann, ist nicht von der Hand zu weisen. Sie war so naheliegend, daß sich die Notwendigkeit seiner ärztlichen Untersuchung und Begutachtung ergab. Deren Ergebnis kann für die Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Bedeutung sein.

Selbst wenn es nicht zur Bejahung der verminderten Zurechnungsfähigkeit geführt hätte, hätte es doch Gesichtspunkte zutage fördern können, die für die Frage der Zubilligung mildernder Umstände wesentlich sein können. Infolge dessen liegt in der Unterlassung der hier gebotenen weiteren Sachaufklärung ein Rechtsfehler, auf dem die Entscheidung mindestens im Strafmaß beruhen kann. Das Urteil mußte deshalb aufgehoben werden.

RotbergBuschMaaß
KoenigerMartin
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