Treffer
BGH Urteil

Prozessbetrug durch Meineid: Betrugsvorsatz nur bei (bedingt) rechtswidrigem Vorteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 901/52
Datum
20.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt, weil er im Zivilprozess eine falsche Parteiaussage beeidete. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Meineids, beanstandet aber die Begründung zum versuchten Prozessbetrug. Für den (versuchten) Betrug fehlt es an Feststellungen, ob der Angeklagte den zivilrechtlichen Anspruch für begründet hielt bzw. dies billigend in Kauf nahm. Das Urteil wurde insgesamt aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Strafverfahren steht die Vereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 2 StPO im Ermessen des Gerichts; eine besondere Begründung der Vereidigung ist regelmäßig nicht erforderlich, solange kein Ermessensfehler ersichtlich ist.

2

Ein polizeiliches Geständnis kann verwertet werden, wenn es in der Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wird, etwa durch Vorhalt oder Vernehmung des Vernehmungsbeamten.

3

Der Tatbestand des Meineids setzt nicht voraus, dass die falsche, beschworene Aussage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich ist.

4

Ein (versuchter) Prozessbetrug erfordert Feststellungen dazu, dass der Täter einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt und zumindest bedingt damit rechnet, dass der geltend gemachte oder abgewehrte Anspruch nach sachlichem Recht besteht.

5

Wer im Rechtsstreit durch unwahre Angaben lediglich seine Beweislage verbessern will, aber davon überzeugt ist, sachlich im Recht zu sein, handelt ohne Betrugsvorsatz und erfüllt den (versuchten) Betrug nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 20. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen █████ Alwin ██ aus ███, geboren am ███ in ███, Kreis ███, wegen Meineids u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1952 an der teilgenommen haben:

Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren sowie für dauernd die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Das Landgericht durfte den durch die Straftat des Angeklagten verletzten Zeugen ██ und dessen Ehefrau nach seinem Ermessen vereidigen (§ 61 Nr. 2 StPO). Im Strafverfahren sind die Zeugen grundsätzlich eidlich zu vernehmen. Das Gericht braucht daher die Vereidigung auch dann nicht näher zu begründen, wenn es nach seinem Ermessen auch von ihr absehen könnte. Dafür, dass das Landgericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder von ihm einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Was die Revision gegen die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen vorbringt, ist ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

2. Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe in unzulässiger Weise ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll verwertet und ihm entscheidende Bedeutung beigemessen. Aus der Tatsache, dass das Landgericht seine Überzeugung u. a. auf ein polizeiliches Geständnis des Angeklagten stützt, ist nicht ohne weiteres zu folgern, dass dieses Geständnis nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden wäre. Dies kann dadurch geschehen sein, dass dem Angeklagten die polizeiliche Niederschrift in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde, oder dadurch, dass der Vernehmungsbeamte in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wurde. Beides ist zulässig. Das Sitzungsprotokoll ergibt, dass der Kriminalbeamte, der den Angeklagten am 2. Oktober 1951 im Ermittlungsverfahren vernommen hat, in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wurde und dass sich diese Vernehmung auch auf die polizeiliche Niederschrift von jenem Tage erstreckt hat. Soweit die Revision sich mit der Würdigung der polizeilichen Aussage des Angeklagten befasst, greift sie in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts an.

2. Die Sachrüge ist begründet. Die bisherigen Feststellungen tragen zwar die Verurteilung wegen Meineids, nicht aber die Verurteilung wegen versuchten Betruges.

1. Das Landgericht hat ohne Widersprüche und ohne Verstöße gegen Denkgesetze dargelegt, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung in dem Rechtsstreit gegen █████ vorsätzlich die Unwahrheit gesagt und beschworen hat. Die Revision wendet sich insoweit nur gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.

████ hatte dem Angeklagten eine ausbaufähige Wohnung in ███ angeboten, für die er bereits einen Betrag von 450 DM aufgewendet hatte. Bei der ersten Unterredung in der Wohnung ███ im Oktober 1950 nannte dieser dem Angeklagten den Betrag und gab zu erkennen, dass er ihn ersetzt haben wolle. Der Angeklagte erklärte daraufhin, er werde sich die Wohnung ansehen; wenn sie ihm gefalle, werde er zurückkommen. Nach dieser Besprechung ließ sich der Angeklagte bei ███ nicht mehr sehen, gab aber Auftrag, die Wohnung weiter auszubauen. Als ██████ dies erfuhr, verlangte er vom Angeklagten Erstattung seiner Aufwendungen. Der Angeklagte berief sich schließlich darauf, dass er die Kosten nur zu erstatten brauche, wenn ihm die Wohnung zusage und wenn sie ganz fertiggestellt sei. Er beendete den Ausbau nicht, sondern überließ die Wohnung einem anderen. Im März 1951 verklagte ██████ den Angeklagten. Im Rechtsstreit ließ er vortragen, dass der Angeklagte die Kosten für den Fall übernommen habe, dass er die Wohnung ausbaue. Der Angeklagte ließ erwidern, dass er sich nur für den Fall verpflichtet habe, dass er die Wohnung übernehme und fertigstelle. Durch Beweisbeschluss wurde die Vernehmung des Angeklagten darüber angeordnet, ob er sich bedingungslos bereit erklärt habe, die Aufwendungen des ████ zu ersetzen.

Bei der Vernehmung sagte er u. a. aus:

"Ungefähr acht Tage später suchte ich den Kläger in seiner Wohnung .... auf, und hier erklärte er mir, er habe in der ███ eine Wohnung angefangen auszubauen. Er wolle sie aber jetzt weitervermieten, da er aus finanziellen Gründen nicht weiterbaue. Darauf sagte ich zu dem Kläger, ich wolle mir die Wohnung einmal ansehen. Wenn ich sie fertigstelle, sei ich bereit, die von ihm in der Wohnung investierten Kapitalien zu ersetzen. Nicht habe ich gesagt: 'Wenn mir die Wohnung zusagt, kriegen Sie Ihr Geld' ....."

Der Angeklagte beeidete diese Aussage in einem auf seinen Wunsch angesetzten neuen Termin. Die Klage wurde alsdann mit Rücksicht auf die parteieidliche Aussage des Angeklagten im ersten Rechtszug abgewiesen. Die Aussage war nach der Überzeugung des Landgerichts falsch. Der Angeklagte hatte bei dieser Unterredung nicht gesagt, dass er die Aufwendungen des ██████ nur erstatten werde, wenn er die Wohnung fertigstelle; er hatte sich allerdings auch nicht unbedingt verpflichtet, die Ausbaukosten zu ersetzen. Die Aussage bezog sich eindeutig und zweifelsfrei auf die erste Unterredung des Angeklagten mit ██████. Die gegenteilige Behauptung des Angeklagten, dass es bei seiner Vernehmung nicht gerade auf den Inhalt der ersten Unterredung, sondern auf das Gesamtergebnis aller Verhandlungen angekommen sei, hält das Landgericht für widerlegt.

Es ist entgegen der Meinung der Revision weder willkürlich noch "formalistisch", wenn das Landgericht zwischen den verschiedenen Unterredungen genau unterscheidet, um den Wahrheitsgehalt der Parteiaussage des Angeklagten zu ermitteln. Der Angeklagte hat bei seiner Vernehmung im Zivilprozess selbst diese Unterscheidung gemacht und ausgesagt, dass er schon bei seiner ersten Unterredung mit ███ erklärt habe, er sei zum Kostenersatz nur unter der Bedingung bereit, dass er die Wohnung fertigstelle. Darauf, ob bereits in dem die Vernehmung anordnenden Beweisbeschluss dieser genaue Unterschied gemacht worden war, kommt es nicht an; maßgebend ist nur der Inhalt der Aussage. Der äußere Tatbestand des Meineids ist daher einwandfrei nachgewiesen. Ob der Punkt, in dem die Aussage falsch war, für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich war, ist ohne Bedeutung.

Zum inneren Tatbestand führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe in vollem Bewusstsein und in voller Absicht die Unwahrheit gesagt. Er habe Gelegenheit gehabt, vor der Eidesleistung seine Aussage gründlich durchzudenken. Er habe es bewusst darauf angelegt, die Klage schon durch eine falsche Darstellung jener ersten Unterredung in der Wohnung ███ zu Fall zu bringen. Diese Darlegungen sind frei von Rechtsirrtum. Ob der Punkt, in dem der Angeklagte die Unwahrheit gesagt hat, für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich war, ist auch für den inneren Tatbestand des Meineids ohne Bedeutung. Dieser Umstand könnte allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

2. Dagegen ist die Verurteilung wegen versuchten Betruges bisher nicht ausreichend begründet. Das Landgericht lässt ersichtlich unentschieden, ob der Anspruch, den ██████ im Zivilprozess gegen den Angeklagten verfolgte, rechtlich begründet war oder nicht. Denn das Urteil führt hierzu aus, der Angeklagte habe mit ██████ bei jener ersten Unterredung einen Vorvertrag geschlossen und sich verpflichtet, mit ihm die Frage der Kostenerstattung vertraglich zu regeln, wenn ihm die Wohnung zusage. Damit habe er eine Verpflichtung, die Ausbaukosten schlechthin zu tragen, nicht übernommen. Bei dieser Sachlage könne noch nicht gesagt werden, wie das Gericht den Zivilprozess entscheiden und ob demnach die falsche Aussage des Angeklagten einen Vermögensschaden des ██████ zur Folge haben werde. Zwar kann dieses Verfahren des Strafgerichts nicht gebilligt werden, weil die Pflicht zur allseitigen Erforschung der Wahrheit dazu zwang, den Sachverhalt auch in diesem Punkte völlig aufzuklären. Gleichwohl würde die Annahme eines versuchten Betruges gerechtfertigt sein, wenn der Angeklagte den von ██████ verfolgten Klageanspruch für begründet erachtet hätte. Darüber, dass es so gewesen ist, fehlen aber jegliche Feststellungen. Auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann es nicht entnommen werden. Diese enthalten lediglich die Sätze: "Es kann nur davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte durch den geleisteten Meineid versucht hat, das Zivilgericht zu täuschen. Der Angeklagte ist daher nur des versuchten Betruges schuldig." Sie schweigen darüber, welche Vorstellung der Angeklagte von dem Klageanspruch ██████ hatte, und schließen nicht mit Sicherheit aus, dass das Landgericht der Meinung war, es komme nicht darauf an, ob der Angeklagte den Klageanspruch für begründet gehalten habe oder nicht; ein Betrugsversuch sei schon darin zu finden, dass er durch die beeidete Falschaussage den Richter zu täuschen suchte, um den Klageanspruch zu Fall zu bringen.

Eine derartige Auffassung wäre rechtsirrig. Der innere Tatbestand des Betruges wäre nicht gegeben, wenn der Angeklagte überzeugt gewesen sein sollte, gegenüber ██████ im Recht zu sein. Denn in diesem Falle hätte er weder den Vorsatz gehabt, ██████ in seinem Vermögen zu schädigen, noch die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Vielmehr hätte er dann nur sein wirkliches oder vermeintliches Recht verfolgen wollen. Dafür, ob ein Vermögensvorteil rechtswidrig ist oder nicht, ist auch im Falle des sogenannten Prozessbetruges allein das sachliche Recht maßgebend. Entspricht das von einer Partei im Rechtsstreit verfolgte Ziel sachlich der Rechtsordnung, so kann es nicht dadurch rechtswidrig werden, dass die Partei unerlaubte Mittel anwendet, um es zu verwirklichen (BGHSt 3, 160). Dies gilt auch für den Fall der Lüge im Rechtsstreit, die der Abwehr eines – wirklich oder vermeintlich – unbegründeten Anspruchs dient. Demnach begeht keinen versuchten Betrug, wer durch eine falsche Parteiaussage nur seine Beweislage im Rechtsstreit verbessern will, aber davon überzeugt ist, dass er sachlich im Recht ist. Bemerkt sei noch, dass bezüglich des Merkmals der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils bedingter Vorsatz genügen würde (RGSt 55, 257). Es würde also zur Verurteilung wegen versuchten Betruges genügen, wenn der Angeklagte damit gerechnet hätte, dass der Anspruch des ██████ begründet sei, und wenn er auch für diesen Fall die Abweisung der Klage hätte erreichen wollen. War der Anspruch ██████ tatsächlich begründet und wusste der Angeklagte dies oder nahm er es billigend in Kauf, so würde er sich eines vollendeten Betruges schuldig gemacht haben. Denn in diesem Falle hätte ██████ bereits durch das seine Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts einen Schaden erlitten.

Da die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch wegen versuchten Betruges nicht tragen, muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden, und zwar, weil es sich um eine einheitliche Tat handelt, auch soweit der Angeklagte wegen Meineids verurteilt ist. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

RotbergKraussBusch
KoenigerDr. Arndt
Prozessbetrug durch Meineid: Betrugsvorsatz nur bei (bedingt) rechtswidrigem Vorteil — Themis