Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Hehlerei-Verurteilungen wegen unklarer Vortaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 89/98
Datum
15.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen mehrere Verurteilungen wegen Hehlerei, Beihilfe zum Betrug und Urkundenfälschung. Der BGH hob die Verurteilungen in den Fällen FA 102 und FA 172 sowie die Gesamtstrafen hinsichtlich der Aufhebungen auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Eine Verfahrensrüge war unzulässig, weil konkrete Angaben fehlten. Eine versehentlich festgesetzte Einzelstrafe (FA 23) entfiel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht bestimmte Tatsachen oder konkrete Verfahrensfehler substantiiert darlegt.

2

Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei nach § 260 Abs. 1 i.V.m. § 259 Abs. 1 StGB setzt eine klar festgestellte Vortat voraus, aus der sich ergibt, dass der Erwerb der Sache im Sinne des § 259 StGB erfolgt ist.

3

Ein Betrug gegenüber einer Versicherung, der auf der Vortäuschung eines Diebstahls beruht, kommt nicht als Vortat zur Hehlerei in Betracht, wenn dadurch die Sache nicht im Sinne des § 259 Abs.1 StGB erlangt wurde.

4

Fehlen für eine Verurteilung wesentliche Feststellungen zur Rechtsnatur des Eigentümers oder zum Verhältnis der Beteiligten, ist die Sachverhaltsaufklärung zu ergänzen; auf Basis unklarer Feststellungen kann eine Verurteilung nicht getragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 16. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 89/98 vom 15. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 15. April 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 1997 mit den jeweils zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben in den Fällen FA 102 und FA 172 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall FA 23 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten entfällt.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel dieses Beschlusses ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Insoweit ist ergänzend und in teilweiser Abweichung von den Ausführungen des Generalbundesanwalts lediglich festzustellen, dass die mit dem Revisionsbegründungsschriftsatz vom 8. Dezember 1997 unter Ziffer 1 erhobene Verfahrensrüge bereits unzulässig ist. Es fehlt an der bestimmten Behauptung eines Verfahrensfehlers. Dass der damals tätige Verteidiger eine Absprache mit der Strafkammer hinter dem Rücken des Angeklagten getroffen habe, wird der Sache nach nur vermutet. Zumindest hätte es, um den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen, genauerer Mitteilung bedurft, welchen Inhalt die darauf bezogenen „Ankündigungen und Erklärungen“ des Verteidigers gegenüber dem Angeklagten hatten.

Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Fall FA 102 wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Der geschilderte Sachverhalt ergibt nicht, worin die nach § 259 Abs. 1 i. V. mit § 260 Abs. 1 StGB geeignete Vortat bestehen soll. Dass der gesondert verfolgte R bei der einen Betrug zum Nachteil der Versicherung vorbereitenden Weitergabe des Fahrzeugs an den Angeklagten ohne Wissen seiner Ehefrau, der Fahrzeugeigentümerin, gehandelt und ihr gegenüber einen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hatte, ist nicht festgestellt und liegt nach den Umständen auch nicht nahe. Der durch Vortäuschung eines Fahrzeugdiebstahls begangene Betrug gegenüber der Versicherung scheidet als Vortat aus, weil durch ihn das vom Angeklagten erworbene Fahrzeug nicht im Sinne von § 259 Abs. 1 i. V. mit § 260 StGB erlangt war.

Im Fall FA 172 hält die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug (§ 260 Abs. 1 Nr. 1, § 263, § 27 StGB) sachlich-rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Auch insoweit bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt Unklarheiten über die Vortat zur Hehlerei. Insbesondere wird nicht deutlich, welche Rechtsnatur die Firma P., die Fahrzeugeigentümerin, hatte und in welchem Verhältnis der gesondert verfolgte L, der das Abschleppfahrzeug an den Angeklagten veräußerte und später den „angeblichen“ Diebstahl gegenüber der Versicherung anzeigte, zu der Firma P. stand. Für die Frage, ob L. das Fahrzeug durch einen Diebstahl oder eine andere gegen das Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hatte, ist von Bedeutung, ob er für die Firma P. handeln durfte.

Wie im Fall FA 102 scheidet ein Betrug gegenüber der Versicherung als Vortat zur Hehlerei aus.

Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen FA 102 und 172 zieht die Aufhebung der entsprechenden Einzelfreiheitsstrafen und der zusätzlichen Einzelgeldstrafen sowie der an sich maßvollen Rechtsfolgen aus Gesamtfreiheitsstrafe und kumulativer Gesamtgeldstrafe nach sich. Die übrigen Einzelstrafen bleiben davon unberührt. Durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bestehen insoweit mit einer noch zu erörternden Ausnahme nicht. Den Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten entnimmt der Senat, dass die mögliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die kumulativen

Geldstrafen nicht beeinträchtigt sein wird und dass diesen Geldstrafen andererseits auch keine die Resozialisierung des Angeklagten gefährdende Wirkung zukommt. Einer Erörterung der künftigen Durchsetzung von Ersatzforderungen bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Der Senat kann auch ausschließen, dass die Bemessung der übrigen Einzelstrafen durch die Einzelstrafen in den von der Aufhebung betroffenen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist. Allerdings musste die im Fall FA 23 offenbar versehentlich festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung wegfallen, weil es insoweit im Schuldspruch an einer entsprechenden Verurteilung fehlt. Der in der Urteilsformel u. a. enthaltene Schuldspruch wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung (und zugleich zur Hehlerei) bezieht sich nach der vom Landgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung auf den Fall FA 15.

Im weiteren Verfahren werden Maßnahmen nach § 42 StGB nachvollziehbar zu prüfen sein.

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