Konkursvergehen: Keine Tateinheit durch Konkurseröffnung; Aufwand erfordert Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 899/52
- Datum
- 10.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Absicht der Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) ist gegeben, wenn der Täter im Bewusstsein handelt, dass sein Tun den Begünstigungserfolg notwendig und unvermeidlich herbeiführt, und er diesen Erfolg willentlich umfasst.
„Aufwand“ im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO erfasst auch geschäftliche Aufwendungen, einschließlich Gehaltszahlungen, sofern sie die durch Lebensverhältnisse bzw. durch Umfang und Leistungsfähigkeit des Betriebs gezogenen Grenzen überschreiten.
Strafbarkeit wegen übermäßigen Aufwands (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO) setzt Feststellungen voraus, aus denen sich die Übermäßigkeit der verbrauchten Summen im Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners beurteilen lässt.
Die Konkurseröffnung verbindet mehrere Konkursdelikte desselben Schuldners nicht zur Tateinheit, weil sie lediglich objektive Bedingung der Strafbarkeit und kein Handlungsmerkmal ist; mehrere Konkurshandlungen stehen daher grundsätzlich selbständig nebeneinander.
Fehlen tragfähige Feststellungen zur Übermäßigkeit von Privatentnahmen oder Gehaltszahlungen, ist eine Verurteilung nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO aufzuheben und zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 9. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Hans Herbert S█████████, geb. am ██ in ██, wegen Konkursvergehens u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. Juli 1952 aufgehoben
im Schuldspruch mit den Feststellungen insoweit, 1) als er wegen einfachen Bankrotts gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO verurteilt ist, 2) im Strafaussprach hinsichtlich der Konkursvergehen, 3) im Gesamtstrafaussprach.
II. Ferner wird das Urteil im Schuldspruch bezüglich der weiteren Konkursvergehen dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist eines Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und eines Vergehens nach § 241 KO.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Der Angeklagte ist wegen einfachen Bankrotts in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung (Vergehen nach §§ 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 241 KO, § 73 StGB) sowie wegen Vergehens nach §§ 533, 1942 RVO, 270 AVO, § 338 AVG, § 74 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Die Verfahrensrüge ist nicht nach der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO begründet und deshalb gegenstandslos. Mit der Sachrüge bekämpft der Angeklagte nur die Verurteilung wegen der Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 und § 241 KO. Da das Landgericht zwischen den Konkursvergehen rechtsirrtümlich Tateinheit angenommen hat, erstreckt sich die Sachrüge auch auf die Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung (Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO). Insoweit gibt der Schuldspruch indessen zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.
2. Frei von Rechtsirrtum ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) durch Abschluss der Verträge vom 18., 19. und 25. April und vom 1. und 12. Mai 1950 schuldig gemacht, in denen er seinen Hauptrohstofflieferanten, den Firmen Leimfabrik L███ GmbH und Julius ██████, sein gesamtes Betriebsvermögen und wesentliche Teile seines Privatvermögens bis zur Tilgung ihrer fälligen Forderungen sicherungshalber übereignete. Die Revision macht geltend, der Angeklagte habe nicht die Absicht gehabt, diese beiden Gläubiger vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen. Er habe seine Zahlungsunfähigkeit für vorübergehend gehalten und sie durch die Stillhalteabkommen beenden wollen. Die Begünstigungsabsicht sei nach den Urteilsausführungen auch nicht festgestellt.
Dies trifft nicht zu. Das Urteil führt aus, die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe die beiden Firmen vor den übrigen Gläubigern nicht begünstigen wollen, sei schon durch den Umstand widerlegt, dass er durch diese Verträge praktisch sein gesamtes Vermögen aus der Hand gegeben habe, sodass für die anderen Gläubiger so gut wie nichts mehr übrig geblieben sei. Diese notwendige Folge seines Handelns habe dem Angeklagten nicht verborgen bleiben können. Dass er sich bewusst über die Interessen der anderen Gläubiger hinweggesetzt habe, ergebe sich ferner unzweideutig daraus, dass er widerspruchslos geduldet habe, dass jene beiden Firmen die ihnen zunächst nur zur Sicherheit übereigneten Gegenstände später ganzlich an sich gezogen und an den Kaufmann ███████ verkauft hätten, eine Maßnahme, durch die sie für die übrigen Gläubiger endgültig verloren gegangen seien. Weiter stellt das Landgericht ausdrücklich fest, dass der Angeklagte sich seiner Zahlungsunfähigkeit bewusst gewesen sei, als er die Verträge mit den beiden Firmen abschloss. Damit ist die zum inneren Tatbestand des § 241 KO gehörende Absicht der Begünstigung eines Gläubigers vor den übrigen hinreichend dargetan. Denn unter dieser Absicht wird nicht mehr verstanden, als der auf Herbeiführung des Erfolges einer Begünstigung gerichtete Wille des Täters. Dieser liegt dann vor, wenn die Handlung im Bewusstsein dessen vorgenommen wird, dass sie den Erfolg notwendig und unvermeidlich nach sich ziehe, und wenn der Wille des Täters dementsprechend dessen Eintritt umfasst. Soweit die Revision weiterhin die Begünstigungsabsicht in Abrede stellt, bekämpft sie in unzulässiger Weise die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen. Die Annahme, dass die Begünstigungshandlungen im Fortsetzungssusammenhang stehen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Revisionsangriff kann nach allem keinen Erfolg haben.
Dagegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe vom 1. Januar bis 31. März 1950 durch Aufwand übermäßige Summen verbraucht, indem er für seinen eigenen Bedarf monatlich 600 DM der Firma entnommen und dem Prokuristen ████ ein monatliches Gehalt von 600 DM gezahlt habe. In Anbetracht des schlechten Geschäftsganges des Unternehmens seien jene Entnahmen und diese Gehaltszahlungen nicht mehr tragbar, sondern mindestens um ein Drittel übergesetzt gewesen.
Zum Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO gehören nicht nur die Aufwendungen des Gemeinschuldners für seine und seiner Familie Lebensführung, sondern ebenso die Aufwendungen für geschäftliche Zwecke und unter diesen die Aufwendungen für Gehälter der Angestellten (RGSt. 42, 278, 280). Unter den Begriff des Aufwandes fallen jene jedoch nur, wenn sie unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des betreffenden Schuldners das Maß des Notwendigen und Üblichen, und diese, wenn sie die durch den Umfang und die Leistungsfähigkeit des Geschäfts gesteckten Grenzen überschreiten. Durch derartigen Aufwand macht sich der Schuldner aber nur dann strafbar, wenn die verbrauchten Summen im Verhältnis zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen übermäßig hoch sind (BGH 3 StR 656/52 vom 11.6.1953). Im Urteil ist über die Größe und den Zuschnitt des Haushaltes und über die gesamte Lebensführung des Angeklagten nichts ausgeführt, sondern nur festgestellt, dass er Anfang Januar 1949 mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern von Ostberlin nach F███ gezogen sei und dass seine Kinder „jetzt“, d. h. zur Zeit der Urteilsfällung, 15, 13, 11 und 4 Jahre alt seien. Bei einer sechsköpfigen Familie, die erst vor einem Jahr aus der sowjetischen Zone nach Westdeutschland übergesiedelt ist, liegt es nicht offensichtlich zu Tage, dass ein monatlicher Verbrauch von 600 DM zur Bestreitung des Lebensunterhaltes den Rahmen des Notwendigen und Üblichen überschreitet. Deshalb kann auf eine Darlegung der gesamten Lebensverhältnisse des Schuldners nicht verzichtet werden, weil nur sie dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht, ob das Landgericht den Begriff des Aufwandes zutreffend erfasst hat.
Unvollständig sind ferner die Feststellungen zu der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den Aufwand für seine eigenen Bedürfnisse übermäßige Summen verbraucht hat. Maßgebend hierfür sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners. Zahlenmäßige Angaben, die allein einen sicheren Vergleich ermöglichen würden, fehlen gerade für die in Betracht kommende Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1950. Über den im Unternehmen erzielten Umsatz wird nur gesagt, er sei vom Monat Dezember 1949 ab, in dem er 5.792.900 DM betrug, ständig zurückgegangen. Seine Höhe in den Monaten Januar bis März 1950 bleibt demnach völlig ungewiss. Davon abgesehen vermag die Umsatzziffer allein noch kein Bild von der Höhe des monatlichen Geschäftsgewinns zu geben. Auf ihn aber kommt es für die Beurteilung, ob die Privatentnahmen des Firmeninhabers „übermäßig“ im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO sind, entscheidend an. Bei einem unter 5.700 DM liegenden Monatsumsatz mag die Vermutung dafür sprechen, dass der nach Abzug der gesamten Unkosten verbleibende Reingewinn weniger als 600 DM beträgt. Indessen bedarf es auch in diesem Punkte genauer Feststellungen. Es gibt Fabrikationsbetriebe, die mit sehr geringen Gestehungskosten und mit wenigen Arbeitskräften arbeiten und deshalb einen verhältnismäßig hohen Gewinn abwerfen. Ferner sind Feststellungen über die Vermögenslage des Schuldners erforderlich, weil trotz geschäftlicher Verluste die Gläubiger durch Aufwand des Schuldners nicht gefährdet sind, wenn entsprechendes Vermögen vorhanden ist. Genauere Feststellungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse können auch nicht schon deshalb entbehrt werden, weil der Beschwerdeführer in den Monaten Februar und März 1950 dringende Gläubiger mangels flüssiger Mittel nicht zu befriedigen vermochte. Aus dem Umstande, dass am 17. Juni 1950 auf den Antrag eines Gläubigers hin das Konkursverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet und am 5. August 1950 mangels Masse eingestellt worden ist, kann ohne Weiteres nicht entnommen werden, dass die Entnahmen von monatlich 600 DM im Januar, Februar und März 1950 übermäßig waren.
Da Feststellungen über das Geschäftsvermögen, den Umsatz und die Produktionskosten in den Monaten Januar bis März 1950 nicht getroffen sind, ist es auch nicht möglich, nachzuprüfen, ob die Gewährung eines monatlichen Gehaltes von 600 DM an █████ einen Verbrauch übermäßiger Summen darstellt. Selbst wenn dies zutreffen sollte, hätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht geglaubt hat und auch glauben durfte, dass die Gehaltszahlung in dieser Höhe trotz der schwierigen Lage vertretbar sei, weil er hoffte, ██████ werde eine Lizenz über die Herstellung von Schrumpfkapseln aus Zellulose, in deren Besitz dieser zu sein behauptete, zur Verfügung stellen und dadurch eine Umstellung des Betriebes auf die Herstellung dieser technisch vollkommeneren Kapseln ermöglichen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den █████ am 15. November 1949 mit einem Monatsgehalt von 600 DM angestellt. Es ist deshalb auch zu prüfen, ob und zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte das Vertragsverhältnis kündigen und dadurch eine Herabsetzung des Gehaltes herbeiführen konnte.
Nach allem kann die Verurteilung wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht aufrechterhalten werden. Die Sache muss insoweit zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Das Landgericht hat entsprechend der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Meinung tateinheitliches Zusammentreffen der drei Konkursvergehen angenommen. Der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung nicht gefolgt, sondern hat in der Entscheidung BGHSt 1, 180, 186 ausgesprochen, dass die Konkurseröffnung die mehreren Konkursdelikte ein und desselben Schuldners nicht zur Tateinheit zusammenschließt, weil sie kein Handlungsmerkmal, sondern nur eine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist. Keine der strafbaren Konkurshandlungen trifft hier mit einer der anderen tateinheitlich zusammen. Vielmehr liegen drei im Sinne des § 74 StGB selbständige Konkursvergehen vor. Das Urteil brauchte deshalb nur hinsichtlich des Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO (Aufwand) aufgehoben zu werden. Hinsichtlich der Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und § 241 KO konnte der Schuldspruch dahin geändert werden, dass der Angeklagte insoweit zweier selbständiger Konkursvergehen schuldig ist. Dagegen musste das Urteil im Strafaussprach hinsichtlich aller Konkursvergehen und im Gesamtstrafaussprach aufgehoben werden.
| Koeniger | Busch | Werner | Seemann | ||||
| Dr. Dotterweich | Arndt | Dr. |