Revision führt zur Aufhebung der Gewerbsmäßigkeitsverurteilung bei Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 899/51
- Datum
- 06.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Hehlerei (§259 StGB) ist erfüllt, wenn der Erwerb gestohlener Sachen objektiv feststeht und der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der strafbaren Herkunft aus den Umständen (z.B. auffällig niedriger Preis, Anbieter) entnehmen konnte.
Für die Überzeugungsbildung des Tatrichters können persönliche Eindrücke aus der Hauptverhandlung und im Vorverfahren abgegebene Aussagen verwertet werden, sofern keine durchgreifenden Zweifel verbleiben; ein Verstoß gegen "in dubio pro reo" liegt nur bei offenbleibenden Zweifeln vor.
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des §260 StGB erfordert die Absicht, die Hehlerei zu wiederholen und hieraus eine fortlaufende Einkommensquelle von einiger Dauer zu schaffen; bloße Absicht, die angekauften Waren mit Gewinn zu veräußern, reicht nicht aus.
Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit ist bei Anwendung des §51 Abs.2 StGB §44 StGB für die Strafzumessung zu berücksichtigen; die zu bildende Strafe ergibt sich aus dem verminderten Strafrahmen, gegebenenfalls kann der Tatrichter die Tat nach voller Zurechnungsfähigkeit nur dann zugrunde legen, wenn dies aus der Beweisaufnahme tragbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 29. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Händler Stephan ███, geboren am █████████████ 1915 in ████, wohnhaft ebenda, █████████████ ████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 29. Mai 1951, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet wurde.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend macht.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Die verfahrensrechtliche Rüge scheitert allerdings schon daran, dass die Revision es entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO unterlassen hat, die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen zu bezeichnen.
Dagegen führt die Sachbeschwerde zum Erfolg.
Zwar hat das Landgericht entgegen der Meinung der Revision mit zureichenden Gründen angenommen, dass der Angeklagte durch sein Vorgehen den Tatbestand des § 259 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite erfüllt habe.
Wie das Urteil feststellt, hat der Angeklagte von einem Jugendlichen, der zusammen mit anderen Tätern mehrfach Textilwaren entwendet hatte, bei zwei verschiedenen Gelegenheiten Futter- und Krawattenstoffe angekauft, die aus diesen Diebstählen stammten. Damit sind die objektiven Voraussetzungen des § 259 StGB ohne weiteres dargetan.
Aber auch in subjektiver Hinsicht rechtfertigen die Ausführungen des Urteils die Anwendung des § 259 StGB. Danach hat der Angeklagte bei dem Erwerb der Stoffe deren strafbare Herkunft zwar nicht erkannt. Indessen hat das Landgericht ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten auch bei Berücksichtigung seiner nur verminderten Zurechnungsfähigkeit deshalb bejaht, weil er bei dem Angebot derartiger Längen zum Teil qualitativ guter Stoffe zu einem geringen Bruchteil des tatsächlichen Wertes durch einen Jugendlichen den Umständen nach hätte annehmen müssen, dass die Stoffe mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren. Diese Annahme ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Was die Revision hierzu vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Es mag sein, dass es für den Tatrichter nicht immer leicht sein wird, aus der die Kenntnis der Person des Angeklagten meist erstmalig vermittelnden Hauptverhandlung einen zuverlässigen Eindruck von dessen Persönlichkeit zu gewinnen, insbesondere, wenn es sich um einen vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten handelt. Doch ist es dem Tatrichter auch dann nicht verwehrt, Schlüsse aus dem persönlichen Eindruck des Angeklagten zu ziehen, wenn er sich dazu in der Lage sieht.
Ebensowenig war das Landgericht rechtlich gehindert, die von dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren vor dem Untersuchungssrichter abgegebene Erklärung zu dessen Ungunsten zu verwerten, er habe aus den Umständen annehmen müssen, dass die von ihm angekauften Stoffe aus einem strafbaren Vorerwerb herrührten. Dass diese Erklärung auch in anderer, den Angeklagten günstigerer Weise hätte gewürdigt werden können, macht die vom Landgericht vorgenommene Wertung nicht rechtlich fehlerhaft. Auch liegt darin keine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“. Ein hiergegen gerichteter Verstoß ist nur gegeben, wenn bei dem Tatrichter auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung Zweifel offen bleiben und er trotz der bestehen gebliebenen Zweifel eine Feststellung zum Nachteil des Angeklagten trifft. Davon kann jedoch hier nicht die Rede sein. Das Landgericht hat vielmehr auf Grund der im Vorverfahren gemachten Angaben des Angeklagten die Überzeugung gewonnen, dass dieser die strafbare Herkunft der Stoffe aus den Umständen hätte entnehmen müssen, eine Überzeugung, die das Landgericht im Übrigen auch darauf stützt, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung auf Vorhalt in gleicher Weise eingelassen hat.
Wenn das Landgericht hierbei schließlich noch die Tatsache berücksichtigt hat, dass das Geschäftsgebaren des Angeklagten sich von dem eines richtig kalkulierenden Kaufmanns nicht unterscheide, so können auch dagegen Bedenken aus Rechtsgründen nicht erhoben werden. Es ist durchaus denkbar, dass ein Mann, der trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit seinen Hausierhandel so betreibt wie der Angeklagte, auch die Umstände erkennen kann und erkennt, die ihm das Bewusstsein von der strafbaren Herkunft der angekauften Waren zu vermitteln geeignet sind. Das allein ist aber entscheidend.
Hingegen sind, wie die Revision mit Recht rügt, die Darlegungen des Urteils nicht geeignet, die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei nach § 260 StGB zu tragen. Das Landgericht führt hierzu aus, der Angeklagte sei bei dem Ankauf der Stoffe davon ausgegangen, durch deren Absatz einen besseren Verdienst erzielen zu können als durch den Verkauf seiner sonstigen Waren. Den Futterstoff habe er mit einem Verdienst von 1,– DM pro Meter umgesetzt. Mit der Verarbeitung des Krawattenstoffes zu Krawatten und deren Verkauf habe er sich einen noch größeren Gewinn zu verschaffen gewusst. Daraus ergebe sich, dass er nicht nur seines Vorteils wegen gehandelt habe, sondern auch darauf bedacht gewesen sei, sich durch den Absatz der Ware eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Diese Ausführungen des Urteils geben der Annahme Raum, dass das Landgericht den Begriff der Gewerbsmäßigkeit verkannt hat.
Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 260 StGB ist erfüllt, wenn der Täter bei der Tat in der Absicht handelt, die Hehlerei zu wiederholen und aus ihrer wiederholten Begehung einen fortlaufenden Erwerb von einiger Dauer zu erzielen (RGSt Bd. 58, 207; RG DR 1942, 171; OLG Hamm DRZ 1949, 571; ebenso die von der Revision angeführte Entscheidung OLG Köln JMBl. NRW 1951, 179). Danach ist also, soweit es sich um den Ankauf von Waren handelt, die durch eine strafbare Handlung erlangt sind, die Absicht des Täters notwendig, durch den wiederholten Ankauf von Waren solchen Ursprungs zu einer Einkommensquelle von gewisser Dauer zu gelangen. Deshalb genügt es für sich allein noch nicht, wenn der Täter die ihm angebotenen Waren strafbarer Herkunft im Rahmen seines Erwerbsgeschäfts zu dem Zwecke erwirbt, sie in seinem Gewerbebetrieb mit Gewinn zu veräußern und dadurch zu fortlaufenden Einnahmen zu kommen. Während nämlich der Begriff der Gewerbsmäßigkeit, wie § 260 StGB ihn verwendet, die Erzielung eines fortlaufenden Einkommens durch wiederholte Begehung der Straftat, also durch Wiederholung des hehlerischen Ankaufs, erfordert, würde dann bereits die in jener Absicht wiederholte Ausnutzung des durch eine hehlerische Handlung Erworbenen ein gewerbsmäßiges hehlerisches Verhalten bilden (so RGSt Bd. 53, 155). Mehr als eine so geartete Ausnutzung des im Wege der Hehlerei Erlangten stellt aber das Landgericht nicht fest, wenn es im Urteil heißt, der Angeklagte sei darauf bedacht gewesen, sich durch den Absatz der Ware eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Damit ist nichts darüber gesagt, ob der Angeklagte auch die Wiederholung der Straftat, also den wiederholten Ankauf von solchen Waren beabsichtigt habe, die durch eine strafbare Handlung erlangt waren. Eine dahingehende Feststellung wäre aber erforderlich gewesen; erst sie hätte die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der gewerbsmäßigen Hehlerei im Sinne des § 260 StGB schuldig gemacht, rechtfertigen können.
Dieser Mangel des Urteils muss zu dessen Aufhebung führen, soweit es den Angeklagten betrifft. In der neuen Verhandlung, zu deren Zwecke die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist, wird das Landgericht, sofern es wiederum zu denselben Feststellungen kommen sollte, sich auch dazu äußern müssen, in welchem rechtlichen Verhältnis die beiden von dem Angeklagten getätigten Ankäufe zueinander stehen. Ferner wird es im Falle der Verurteilung des Angeklagten bei erneuter Bejahung und Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB die Bestimmung des § 44 StGB für die Strafzumessung nicht unbeachtet lassen dürfen. Danach richtet sich die Bemessung der aus § 44 StGB zu bildenden Strafe nicht nach der für das vollendete Verbrechen oder Vergehen im Einzelfalle angemessenen, sondern nach der im Gesetz angedrohten Strafe. Somit ist bei Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB die unter Berücksichtigung des § 44 StGB festzusetzende Strafe unmittelbar dem Strafrahmen zu entnehmen, der sich ergibt, wenn der Strafrahmen für die im Zustande voller Zurechnungsfähigkeit begangene Tat nach den Grundsätzen des § 44 ermäßigt worden ist (vgl. RGSt Bd. 35, 282; RG JW 1936, 2553 f.; 2554). Dabei ist es allerdings dem Tatrichter nicht grundsätzlich verwehrt, dass er bei der Strafzumessung die Tat, wie sie bei voller Zurechnungsfähigkeit des Täters zu beurteilen wäre, würdigt, jedoch nur dann, wenn sich dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überhaupt feststellen lässt (vgl. RGSt Bd. 59, 154/155; RG HRR 1937 Nr. 680).
| Scharpenseel | Neumann | Baldus | |||
| Koeniger | Sarstedt |