Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Verletzung des § 265 StPO und unzureichender Feststellungen zur Transportgefährdung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 898/52
Datum
12.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen greifen mehrere Verfahrens- und Sachmängel an: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Transportgefährdung und schweren Diebstahls verurteilt, dabei aber eine nicht im Eröffnungsbeschluss enthaltene Tat (gewinnsüchtiger Gewahrsamsbruch) bestraft. Zudem fehlen konkrete Feststellungen zur tatsächlichen Herbeiführung einer Gemeingefahr und zum Vorsatz. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen eines im Eröffnungsbeschluss nicht bezeugten Vorwurfs erfordert nach § 265 StPO vorherige Belehrung; fehlt diese, ist die Verurteilung aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Verteidigung anders verhalten hätte.

2

Bei Delikten der Transportgefährdung (§ 315 StGB) muss die Tatsacheninstanz konkret darlegen, dass tatsächlich eine Gemeingefahr eingetreten ist; pauschale Verweise auf ein Sachverständigengutachten genügen nicht.

3

Der Vorsatz bei Transportgefährdung setzt voraus, dass der Täter die maßgeblichen Umstände kannte oder sich vorstellte, durch seinen Eingriff eine Gemeingefahr herbeizuführen; fehlende Feststellungen zu den Umständen verhindern eine Feststellung des Vorsatzes.

4

Das Setzen eines Gefahrenmoments (z. B. Verstellen von Signalen) kann bereits den Anfang der Wegnahme darstellen; solche Handlungen können tateinheitlich mit nachfolgendem Diebstahl zu bewerten sein.

5

Gewinnsüchtige Absicht im Sinne des gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs ist nur bei einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinnes gegeben; bloße Eigennutzung einer aus amtlichem Gewahrsam entzogenen Sache genügt nicht automatisch.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 18. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) den Arbeiter █████ dort, ██ ███ █████ ██ ██████████████████, geboren am ████████ █████ ██ ███ aus ███ dort,

2.) geboren am █ ██ aus ███ dort,

3.) den ████████ ███████, geboren am ███ aus ████ dort,

4.) den ████████ █████ aus ██████ dort,

5.) den Arbeiter █████, z. Zt. in ██████████████████, geboren am ████████ ███████ ██ aus █████ dort,

6.) geboren ████, wegen Transportgefährdung u. a.,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krause als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Kirchhof in der Verhandlung, Landgerichtsrat Schweling bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Hatz als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Heinrich █████, Ki███████ und S████████ wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Juli 1952, soweit es die Angeklagten Heinrich █████ und Wilhelm ██████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen vorsätzlicher Transportgefährdung und wegen schweren Diebstahls Wilhelm ██████ im Rückfall in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch verurteilt worden. Hiergegen wenden sich die Angeklagten Heinrich █████, ███████ und S████████ mit der Revision.

Die von allen drei Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist begründet. Der Eröffnungsbeschluss legt den Angeklagten die Begehung eines gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs (§ 133 Abs. 2 StGB) nicht zur Last. Gleichwohl sind sie auch wegen dieses Vergehens bestraft worden, ohne dass sie, wie § 265 Abs. 1 StPO vorschreibt, auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden sind. Da nicht zu übersehen ist, wie sie sich gegenüber diesem Vorwurf verteidigt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass eine Bestrafung auch aus § 133 Abs. 2 StGB in Betracht komme, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht.

Schon aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden. Die weiteren Verfahrensrügen, die der Angeklagte Heinrich █████ erhebt, bedürfen deshalb keiner Erörterung.

II. Auch die Sachrüge ist begründet.

Die Revisionen der Angeklagten Heinrich █████ und Ki███████ greifen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Transportgefährdung an. Sie wenden sich zunächst gegen die Feststellung, alle sechs Angeklagten hätten beschlossen, durch Verstellen der Signalblende an dem auf „Freie Fahrt“ stehenden Hauptsignal an Stelle des grünen Lichtes das rote sichtbar werden zu lassen und so einen Zug zum Halten zu bringen. Heinrich ██ habe dies entgegen den Ausführungen des Urteils nicht bekundet. Auch der polizeiliche Verhörsbeamte ███ habe über die Fassung eines gemeinschaftlichen Entschlusses aller Angeklagten nichts Genaues aussagen können. Dieser Angriff richtet sich nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und ist, da Rechtsfehler insoweit nicht ersichtlich sind, wirkungslos.

Die Feststellungen sind zwar in diesem Punkte wie auch sonst äußerst knapp, lassen aber immerhin noch mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung des Landgerichts erkennen, dass die Angeklagten übereingekommen waren, durch das Verstellen der Signalblende einen Zug zum Halten zu bringen, um dadurch Gelegenheit zu haben, auf die Wagen zu springen und aus ihnen zu stehlen, und dass die Angeklagten und Wilhelm ██████ die Veränderung des Signals übernahmen.

2.) Dagegen ist, wie die Revision des Angeklagten Heinrich █████ zutreffend geltend macht, nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt, dass die Angeklagten durch den beeinträchtigenden Eingriff wirklich eine Gemeingefahr herbeigeführt haben. Das Urteil führt hierzu auf Grund des Gutachtens des Bahnmeisters ██████ nur aus, durch das Verstellen der Signalblende sei der Lokomotivführer des Güterzuges gezwungen worden, vor dem unerwartet scheinbar auf „Halt“ stehenden Hauptsignal eine Schnellbremsung durchzuführen, um den Zug noch rechtzeitig zum Halten zu bringen, da er angesichts des „Freie Fahrt“ gewährenden Vorsignals bis dahin seine Geschwindigkeit nicht ermäßigt hatte. Die Schnellbremsung habe die Gefahr mit sich gebracht, dass einzelne Wagen entgleisten und dabei Güter beschädigt und Menschen verletzt und getötet würden.

In der Regel wird allerdings durch einen die Sicherheit der Eisenbahn gefährdenden Eingriff der in § 315 Abs. 1 StGB gekennzeichneten Art eine Gemeingefahr im Sinne des Abs. 3 herbeigeführt werden. Indessen bedarf es jeweils des Nachweises, dass eine Gemeingefährdung tatsächlich eingetreten ist. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der gesamten sonstigen Umstände beurteilt werden. Da das Urteil hierüber keinerlei Angaben enthält, lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht bei seiner Schlussfolgerung, der Lokomotivführer habe eine Schnellbremsung durchführen müssen und das habe die Gefahr der Entgleisung von Wagen, der Beschädigung von Gütern und der Verletzung und Tötung von Menschen mit sich gebracht, es unterlassen hat zu prüfen, ob hier die Regel auf die besondere Gestaltung passt. Es besteht die Möglichkeit, dass das Landgericht die vom Sachverständigen als die erfahrungsgemäß eintretende gekennzeichnete Gestaltung des Geschehens als tatsächlich eingetreten angenommen hat, ohne der Frage nachzugehen, ob die gesamten Umstände des Falles diese Annahme rechtfertigten. Hierfür hätte erörtert werden müssen, auf welche Entfernung der Lokomotivführer des Güterzuges das aufgeblendete rote Licht erblicken konnte und erblickt hat, mit welcher Geschwindigkeit er fuhr und wie stark demnach die Bremsung war, die er durchführen musste, um den Zug vor dem Hauptsignal zum Stehen zu bringen, ferner, ob und wie lange er gezwungen war, vor dem Hauptsignal zu halten, und ob im Hinblick auf die Dichte des Zugverkehrs die Gefahr bestand, dass der nächste Zug auf den angehaltenen Güterzug auffuhr. Endlich wäre auch zu klären gewesen, ob jede Schnellbremsung bei jedem Zug eine Gefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB herbeiführt oder ob es auf die Stärke der Bremsung, auf die Geschwindigkeit des Zuges und auf seine Zusammensetzung ankommt.

Da hinsichtlich des Merkmals der Herbeiführung einer Gemeingefahr die Feststellungen zur äußeren Tatseite lückenhaft sind, sind es notwendig auch die Feststellungen zur inneren Tatseite. Zum Vorsatz des Verbrechens der Transportgefährdung gehört die Vorstellung des Täters, dass er durch den beeinträchtigenden Eingriff tatsächlich eine Gefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 herbeiführe. Dass er diese Vorstellung hatte, kann nur festgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass ihm die gesamten Umstände des Falles bekannt waren. Das Urteil führt zwar aus, die Tatumstände seien den Angeklagten, als sie ihren Entschluss fassten, auch bewusst gewesen. Da die Umstände des Falles jedoch, wie dargelegt, nicht hinreichend festgestellt sind, fehlt diesem Satz der Inhalt.

3.) Sämliche Revisionen machen ferner geltend, wenn die Angeklagten sich einer gemeinschaftlich begangenen vorsätzlichen Transportgefährdung schuldig gemacht hätten, so treffe dies mit dem ihnen zur Last gelegten Transportdiebstahl tateinheitlich zusammen. Die Annahme zweier selbständiger Taten im Sinne des § 74 StGB sei rechtsirrig. Auch diese Rüge greift durch. Indem die Angeklagten durch das Ablenden des grünen und das Aufblenden des roten Lichtes den nahenden Güterzug zum Halten brachten, begannen sie den beabsichtigten Angriff auf den Gewahrsam der Bundesbahn an dem Ladegut. Denn sie schufen sich dadurch erst die Möglichkeit, auf die Trittbretter zu springen, die Wagentüren zu öffnen und aus den Wagen Ladegut herauszuwerfen. Das Verstellen der Signalblende und das Anhalten des Güterzuges erfüllt also nicht nur das Merkmal des Beeinträchtigens der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn durch falsche Signale, sondern stellt auch den Anfang der Wegnahme im Sinne des § 242 StGB dar (vgl. OGHSt 2, 157).

4.) Ein weiterer sachlich-rechtlicher Fehler liegt darin, dass keinerlei Tatumstände dargetan sind, die ergeben, dass die Angeklagten den Gewahrsamsbruch (§ 133 Abs. 1 StGB) in gewinnsüchtiger Absicht begangen haben. Gewinnsüchtige Absicht ist nur gegeben, wenn die Handlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinnes beruht (BGHSt 1, 389, 390). Eine solche Steigerung des Erwerbssinnes ist nicht schon darin zu finden, dass der Täter die Sache dem amtlichen Gewahrsam in eigennütziger Absicht entzieht.

5.) Die unter 2., 3.) und 4.) erörterten Mängel erzwingen ebenfalls das Urteil im vollen Umfange aufzuheben und zwar gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der Angeklagten ████████ und Wilhelm ██████, die keine Revision eingelegt haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Feststellung nachzuholen, dass Wilhelm ██████ die schweren Diebstähle, derentwegen er durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 1948 bestraft worden ist, nach Verbüßung der früheren Strafe, also nach dem 22. September 1947, begangen hat (§ 244 Abs. 1 StGB). Endlich werden auch die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten soweit zu klären sein, wie es für die Zumessung der Strafe erforderlich ist.

Bundesrichter Krause ist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

BuschScharpenseel
Baldus