Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zum (Mein-)Eid durch Prozessverhalten im Scheidungsverfahren; Fortsetzungszusammenhang verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 897/53
Datum
14.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Beihilfe zum Meineid eines im Scheidungsprozess vernommenen Zeugen verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beanstandet die rechtliche Würdigung als „fortgesetzt“, weil mehrere selbständige Vernehmungen in verschiedenen Verfahrensabschnitten und Rechtszügen vorlagen und ein einheitlicher Gesamtvorsatz nicht festgestellt war. Zudem lag am 25.08.1950 mangels Vollendung nur ein (nach neuem Recht strafloser) Versuch der falschen uneidlichen Aussage vor; insoweit komme allenfalls erfolglose Anstiftung zum Meineid in Betracht (§ 265 StPO). Das Urteil wurde daher insgesamt aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Benent eine Prozesspartei einen Zeugen, obwohl sie dessen wahrheitsgemäße Aussage mit einer Selbstbelastung des Zeugen verbindet, kann sie dadurch eine Pflicht begründen, einen absehbaren Meineid durch rechtzeitiges Offenbaren der Wahrheit oder Einflussnahme auf eine zulässige Aussageverweigerung zu verhindern.

2

Beihilfe zum Meineid kann nicht nur durch Unterlassen, sondern auch durch aktives Fördern vorliegen, etwa wenn durch wahrheitswidrige Erklärungen gegenüber dem eigenen Prozessbevollmächtigten eine Situation herbeigeführt wird, die den Zeugen zur eidlichen Falschaussage veranlasst.

3

Verweigert ein Zeuge nach zunächst falschen Angaben noch während derselben Vernehmung die Aussage und wird die Vernehmung damit abgeschlossen, fehlt es an der Vollendung der falschen uneidlichen Aussage; ein bloßer Versuch ist nach der Neufassung des § 153 StGB nicht strafbar.

4

Mehrere zeitlich getrennte, selbständige Zeugenvernehmungen in unterschiedlichen Rechtszügen bilden keine einheitliche Haupttat; eine Bewertung als fortgesetzte Beihilfe setzt insbesondere einen einheitlichen, von vornherein gefassten Gesamtvorsatz voraus.

5

Eine Verurteilung wegen eines gegenüber der Anklage geänderten rechtlichen Gesichtspunkts (z.B. erfolglose Anstiftung statt Beihilfe) setzt einen Hinweis nach § 265 StPO voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 13. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Frieda ████████████ geb. █████████████ aus ██████████████, dort geboren am ███, wegen Beihilfe zum Meineid hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 13. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen fortgesetzter Beihilfe zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres verurteilt worden.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Angeklagte lernte Ende 1947 den Elektriker Erich ███ kennen, mit dem sie in der Zeit von Dezember 1947 bis zum Sommer 1949 Geschlechtsverkehr unterhielt.

Der Ehemann der Angeklagten erhob im August 1949 Ehescheidungsklage gegen diese und behauptete ehewidrige Beziehungen zwischen ihr und ███. Die Angeklagte bestritt in der Klageerwiderung solche Beziehungen und stellte die Vernehmung ██ anheim. Der Ehemann der Angeklagten trug daraufhin in seinem Schriftsatz vom 26. Oktober 1949 Einzelheiten unter Beweisantritt vor. Der Anwalt der Angeklagten nahm auf Grund falscher Unterrichtung durch diese eingehend der Wahrheit zuwider zu den Behauptungen des Klägers Stellung, bestritt irgendwelche ehewidrige Beziehungen zwischen beiden und benannte ███ ebenfalls als Zeugen. Von den Schriftsätzen der Parteien erhielt ███ durch die Schwester der Angeklagten laufend Abschriften zu seiner Unterrichtung. Dass die Angeklagte ihre Schwester hierzu beauftragt hatte, hält das Gericht nicht für erwiesen, wohl aber, dass sie hiervon gewusst hat.

Das Landgericht Kassel erließ am 17. November 1949 einen Beweisbeschluss, demzufolge ███ auf Antrag beider Parteien über ehewidrige Beziehungen zu der Angeklagten als Zeuge vernommen werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt war ███ bereits von sich aus entschlossen, mit Rücksicht auf seinen schwerkranken Vater und seine bevorstehende Verlobung die ehewidrigen Beziehungen zu der Angeklagten nicht zu offenbaren. Den ihm übermittelten Wunsch der Angeklagten nach einer Aussprache vor dem Beweistermin lehnte er ab.

Im Beweistermin vom 23. März 1950 verweigerte der Zeuge ███ die Aussage auf die Frage nach ehewidrigen Beziehungen. Als der Rechtsanwalt der Angeklagten diese fragte, was dieses Verhalten des Zeugen zu bedeuten habe, erklärte ihm die Angeklagte, dass ihr das Verhalten des ███ unerklärlich sei, er könne doch aussagen. Der Rechtsanwalt hielt darauf dem ███ vor, dass er durch seine unberechtigte Aussageverweigerung die Angeklagte in ein schiefes Licht bringe. Darauf erklärte sich ███ zur Aussage bereit, leugnete der Wahrheit zuwider jegliche vertraulichen Beziehungen zu der Angeklagten und beschwor diese falsche Aussage. Die Angeklagte, welche der Vernehmung beiwohnte und wusste, dass die Aussage falsch war, unternahm nichts, um seine Beeidigung zu verhindern.

Durch Urteil vom 23. März 1950 wurden Klage und Widerklage abgewiesen, und zwar die Klage deswegen, weil das Landgericht trotz Bedenken die eidliche Aussage des ███ nicht übergehen zu können glaubte.

Gegen dieses Urteil legte der Ehemann der Angeklagten Berufung ein; er trug in umfangreichen Schriftsätzen erneut vor, dass die Angeklagte ehewidrige Beziehungen zu ███ unterhalten und dass dieser die Unwahrheit gesagt habe. Diese Behauptungen ließ die Angeklagte durch ihren Anwalt bestreiten und erklärte sich sogar bereit, mit ihrem Eid zu bekräftigen, dass sie keine ehewidrigen Beziehungen zu ███ unterhalten habe.

Das Oberlandesgericht Kassel beschloss durch Beweisbeschluss vom 7. Juli 1950 die erneute Vernehmung des Zeugen ███.

Am 25. August 1950 traf ███ die Angeklagte vor seiner Vernehmung auf dem Flur des Gerichtsgebäudes. Die Angeklagte sagte zu ███, er solle schwören, schwören, damit sie nicht schuldig geschieden werde.

Bei seiner Vernehmung bestritt der Zeuge ███ zunächst ehewidrige Beziehungen zu der Angeklagten. Auf eine weitere Frage nach ehewidrigen Beziehungen und nach ausdrücklicher Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht verweigerte er jedoch schließlich die Aussage.

Im Anschluss an die Vernehmung forderte der Anwalt der Angeklagten diese und ███ auf, mit in sein Büro zu kommen, damit geklärt werden könne, weshalb der Zeuge die Aussage verweigert habe, und damit der Zeuge gegebenenfalls zu einer wahrheitsgemäßen Aussage veranlasst werden könne. ███, der sich durch seine Aussage festgelegt hatte, ließ den Anwalt in dem Glauben, er habe die Aussage in einer gewissen Verwirrung verweigert, weil ihm der Richter die Aussageverweigerung in den Mund gelegt habe. Die Angeklagte wohnte dieser Unterredung bei, ohne ein Wort der Richtigstellung zu sagen. Ihr Anwalt legte darauf ███ nahe, sich nochmals an das Gericht zu wenden und um seine erneute Vernehmung zu bitten. Dies tat ███. Von seiner Eingabe an das Gericht erbat der Anwalt der Angeklagten dort eine Abschrift und trug wieder unwahre Behauptungen über die Beziehungen zwischen der Angeklagten und ███ vor.

Der Zeuge ███ wurde am 21. November 1950 erneut vor dem Oberlandesgericht in Gegenwart beider Parteien nach eingehender Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht vernommen. Er erklärte sich zur Aussage bereit, hielt seine früheren Aussagen im Wesentlichen aufrecht und bestritt jegliche ehewidrigen Beziehungen zu der Angeklagten. Er wurde nicht beeidigt. Auch bei dieser Vernehmung unternahm die Angeklagte nichts, um die Aussage des Zeugen ███ richtigzustellen.

Die Ehe der Angeklagten wurde dann ohne Schuldspruch geschieden.

Gegen ihre Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zum Meineid hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid des Zeugen ███, den dieser vor dem Landgericht Kassel am 23. März 1950 geleistet hat, enthält keinen der Beschwerdeführerin nachteiligen Rechtsfehler.

Es kann hier dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Prozesspartei, die durch wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Prozessgegner benannten Zeugen veranlasst hat, Beihilfe zum Meineid leistet, wenn sie bei der in ihrer Gegenwart stattfindenden Beweisaufnahme einen vorsätzlich falschen Eid des Zeugen nicht dadurch verhindert, dass sie die Wahrheit bekennt.

Die Angeklagte hat sich nämlich nicht mit dem Bestreiten der Klagebehauptungen begnügt, sondern selbst den Erich ███ als Zeugen benannt, um entgegen dem wahren Sachverhalt die Unrichtigkeit der Klagebehauptungen darzutun; demgemäß hat das Landgericht die Vernehmung des ███ auf Antrag beider Parteien beschlossen. Durch ihren Beweisantritt hat die Angeklagte zudem den Erich ███ bewusst der ernsten Gefahr ausgesetzt, unter Eid falsch auszusagen. Denn ███ musste sich bei wahrheitsgemäßer Aussage selbst einer unehrenhaften, überdies strafbaren Handlung des Ehebruchs bezichtigen; bei Aussageverweigerung wurde er dieser Straftat dringend verdächtig. Bei dieser Sachlage hat sich die Angeklagte mit der Benennung des ███ als Zeugen – wie das Landgericht mit Recht ausführt – selbst die Rechtspflicht gesetzt, einen Meineid des ███ durch rechtzeitiges eigenes Eingeständnis der Wahrheit oder Einflussnahme auf ███, die Aussage zu verweigern, zu verhindern (vgl. BGHSt 1, 23). Schon hiernach erscheint die Verurteilung der Angeklagten unbedenklich, da sie dieser Rechtspflicht nicht nachgekommen ist.

Es kommt indes hierauf nicht entscheidend an. Denn die Angeklagte hat durch ihr Verhalten im Beweistermin vom 23. März 1950 den Meineid des ███ nicht nur durch ein Unterlassen, sondern durch ein tätiges Handeln bewusst gefördert.

Durch ihre falsche Auskunft im Beweistermin an ihren Prozessbevollmächtigten veranlasste sie diesen, im guten Glauben an die Richtigkeit ihrer Angaben Vorhaltungen an den Zeugen ███ zu machen, der sich daraufhin zur Aussage bereit erklärte, falsch aussagte und falsch schwor. Die Strafkammer deutet dieses Verhalten der Angeklagten so, dass sie dem in seinem Entschluss zur Falschaussage wankend gewordenen Zeugen nochmals eindeutig klar machen wollte, dass sie bei ihren eigenen Angaben bleiben werde und dass folglich seiner Falschaussage keine Schwierigkeiten entgegenstehen würden.

Damit sind aber die äußeren Voraussetzungen der Beihilfe zum Meineid erwiesen. Da das Landgericht auch zur inneren Tatseite ausreichende Feststellungen getroffen hat, lässt die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid, soweit die Aussage des ███ am 23. März 1950 in Frage kommt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

Bei der aus anderem Grunde notwendigen neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht jedoch zu prüfen haben, ob die Angeklagte sich hier nicht statt der Beihilfe der Anstiftung zum Meineid schuldig gemacht hat.

Der Umstand, dass ███ die Aussage verweigert hat, deutet darauf hin, dass er in diesem Zeitpunkt den Entschluss zur Falschaussage endgültig aufgegeben hatte und die falsche eidliche Aussage erst auf Grund eines neuen Entschlusses gemacht hat, der durch die von der Angeklagten veranlassten Vorhaltungen ihres Anwalts zustande gekommen ist.

2. Hinsichtlich der Vernehmung vom 25. August 1950 hält das Landgericht eine strafbare Beihilfe der Angeklagten zur falschen uneidlichen Aussage des ███ für gegeben. Diese Annahme begegnet rechtlichen Bedenken.

Unrichtig ist nämlich der Ausgangspunkt der Strafkammer, ███ habe bei dieser Vernehmung sich der vollendeten falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht. Zwar hat ███ zunächst, wie das Landgericht feststellt, unrichtige Angaben über die Vorkommnisse in ██████████████ gemacht. Er hat dann aber nach erneuter Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht die Aussage verweigert. Diese Aussageverweigerung enthält zwar keine Berichtigung der bisher gemachten falschen Angaben. Sie geschah aber noch während der Vernehmung des ███, die erst mit dieser Aussageverweigerung ihren Abschluss fand. Er hat also seinen Vorsatz zur Falschaussage nicht bis zum Abschluss der Vernehmung durchgeführt, was zur Vollendung des Tatbestandes des § 153 StGB notwendig gewesen wäre. ███ hat sich daher nur des Versuchs einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, der jedoch nach der Neufassung des § 153 StGB nicht mehr strafbar ist (vgl. § 2 Abs. 2 StGB).

Die Angeklagte kann daher in diesem Falle nicht wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage bestraft werden.

Sie hat sich aber durch die Aufforderung an ███, er solle schwören, schwören, damit sie nicht schuldig geschieden werde, der erfolglosen Anstiftung des ███ zum Meineid nach §§ 159 a.F., 49a, 154 StGB schuldig gemacht. Der Senat sieht sich aber daran gehindert, selbst die Angeklagte insoweit schuldig zu sprechen, weil diese bisher nicht gemäß § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden ist.

3. Hinsichtlich der erneuten Vernehmung des Zeugen ███ vor dem Oberlandesgericht in Kassel am 21. November 1950 ist dagegen eine Beihilfe der Angeklagten zu der falschen uneidlichen Aussage des Zeugen ███ gegeben.

Die Angeklagte hat auch hier durch ihr Verhalten bei der Rücksprache im Anwaltsbüro und die unwahre Sachdarstellung in einem weiteren Schriftsatz, von dem – wie sie wusste und in diesem Zeitpunkt mit Sicherheit billigte – ███ Kenntnis erhielt, diesem wiederum zu verstehen gegeben, dass sie bei ihren Angaben verbleiben werde. Hier liegt daher schon abgesehen von dem Verhalten der Angeklagten im Beweistermin der äußere Tatbestand der Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage des Zeugen ███ vor. Ebenfalls bestehen gegen die Darlegungen des Landgerichts zur inneren Tatseite keine Bedenken.

4. Unrichtig ist es jedoch, dass die Strafkammer das Gesamtverhalten der Angeklagten als fortgesetzte Beihilfe zum Meineid des Zeugen ███ wertet.

Es liegt keine einheitliche Haupttat vor, da es sich hier nicht um eine einheitliche, in verschiedenen Zeitabschnitten durchgeführte Vernehmung, sondern um verschiedene, selbständige Vernehmungen in zwei Rechtszügen handelt. Auch die beiden Vernehmungen vor dem Oberlandesgericht am 25. August und 21. November 1950 bilden keine Einheit, weil das Gericht die Vernehmung des Zeugen ███ nach seiner Aussageverweigerung am 25. August 1950 endgültig abgeschlossen hatte. Zu der erneuten Vernehmung am 21. November 1950 hat sich das Gericht erst durch die von der Angeklagten veranlasste Eingabe des ███ veranlasst gesehen, die er auf Grund seines neuen Entschlusses zur Falschaussage verfasst hat.

Die Annahme einer fortgesetzten Beihilfe scheitert hier schon daran, dass die Angeklagte, wie sich aus den Feststellungen klar ergibt, nicht auf Grund eines einheitlichen, von vornherein gefassten Gesamtvorsatzes tätig geworden ist. Sie hat vielmehr in den verschiedensten – von vornherein für sie in Einzelheiten gar nicht übersehbaren Verfahrensabschnitten – die ihr nach Lage der Sache jeweils notwendig erscheinenden Einwirkungen auf den Zeugen ███ vorgenommen, zu denen sie sich jeweils erneut entschlossen hat. Es bedarf daher keiner Prüfung der Frage, ob ein Fortsetzungszusammenhang nicht auch schon wegen der Verschiedenartigkeit der Straftaten, zu denen die Angeklagte Beihilfe geleistet hat, ausgeschlossen ist.

Der Schuldspruch musste daher in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben werden.

GlanzmannKraussDr. Wiefels
BuschMaaß
Beihilfe zum (Mein-)Eid durch Prozessverhalten im Scheidungsverfahren; Fortsetzungszusammenhang verneint — Themis