Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Zurechnungsuntersuchung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 89/55
Datum
21.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht, da das Landgericht seinen Antrag auf fachärztliche Untersuchung der Zurechnungsfähigkeit nach Zustellung der Anklage nicht erfüllte. Aufgrund der vorliegenden Anhaltspunkte (Verschüttung 1945, längere Pflegebedürftigkeit, eigener Antrag, erheblicher Alkoholverbrauch bei Tat) war die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet das Tatgericht, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten zur Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit einen sachverständigen Arzt hinzuzuziehen.

2

Ein ausdrücklicher Antrag des Angeklagten auf fachärztliche Untersuchung der Zurechnungsfähigkeit macht die Prüfung durch einen Sachverständigen geboten, wenn das Vorbringen tatsächliche Indizien für eine Beeinträchtigung enthält.

3

Unterlassene Ermittlungen zur Klärung der Zurechnungsfähigkeit stellen einen Verfahrensmangel dar, der die Aufhebung von Schuldsprüchen und die Zurückverweisung der Sache rechtfertigt.

4

Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass erheblicher Alkoholkonsum in Verbindung mit möglichen organischen Schädigungen des Gehirns die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 21. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer ███████ █████ Martin M., geboren 1931 in ██ █████████████ ████ ██████, wohnhaft zurzeit in ███████ █████ in Strafhaft, wegen Diebstahls u. a.,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ████████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 21. Oktober 1954, soweit er für schuldig befunden worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Dazu führt sie aus, das Landgericht habe es versäumt, den Angeklagten entgegen seinem nach Zustellung der Anklageschrift gestellten Antrag auf seine Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist der Angeklagte im Januar 1945, im Alter von dreizehn Jahren und acht Monaten, in seiner oberschlesischen Heimat verschüttet worden und im Anschluss daran bis zu seiner Ausweisung aus Oberschlesien im Juni 1945 im Krankenhaus, demnach in erheblichem Maße pflegebedürftig gewesen. Nach der Ausweisung hat er zunächst bis Weihnachten 1946 in der Ostzone auf einer Bürgermeisterei gearbeitet und ist „nach seiner endgültigen Heilung“ zu einer Tante nach Berlin-Lichterfelde übergesiedelt. Ob es sich hierbei nur um äußere Körperschäden gehandelt hat oder auch um eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder der Willensbestimmungsfähigkeit, darüber enthält das Urteil nichts. Da Verschüttungen erfahrungsgemäß zu Schädigungen der Denkfähigkeit oder des Nervensystems führen können und der Angeklagte in seiner Eingabe vom 14. Juni 1954, in der er eine fachärztliche Untersuchung beantragte, auf diese Möglichkeit ausdrücklich aufmerksam gemacht hatte, musste sich dem Landgericht die Notwendigkeit aufdrängen, einen ärztlichen Sachverständigen zuzuziehen, um die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu klären. Dies in besonderem Maße für den Fall ███, weil nach den Feststellungen hier dem Diebstahl ein erheblicher Alkoholverbrauch vorausgegangen war, der in Verbindung mit einer etwaigen Schädigung der Gehirntätigkeit oder des Nervensystems die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt haben konnte.

Der Verfahrensmangel zwingt dazu, das Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte für schuldig befunden worden ist, und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob, falls der Angeklagte wieder zu Strafe verurteilt wird, in die Gesamtstrafe die vom Landgericht in Bad Kreuznach verhängte Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gemäß § 74 StGB einzubeziehen ist.

GlanzmannBuschDr. Wirtzfeld
JaguschMaas
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