Treffer
BGH Beschluss

Freispruch: § 370 Abs. 6 AO nicht anwendbar mangels Eingangsabgaben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 8/90
Datum
25.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil wegen Steuerhinterziehung auf und sprach den Angeklagten frei. Streitpunkt war die Anwendbarkeit von § 370 Abs. 6 AO auf Eingangsabgaben eines EFTA‑Staates (Schweden). Der Senat stellte fest, dass nach schwedischem Recht im Tatzeitraum bei eingeschmuggelten Spirituosen keine Eingangsabgaben entstanden, weshalb die Blankettvorschrift nicht greift.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 370 Abs. 6 AO ist nur anwendbar, wenn die materiellen Vorschriften des betroffenen ausländischen Staates Tatbestände enthalten, die die in § 370 Abs. 6 AO vorausgesetzten Eingangsabgaben normieren und dabei hinreichend bestimmt sind.

2

Ob eine Eingangsabgabe im Sinne des § 370 Abs. 6 AO besteht, ist nach dem für die Tatzeit maßgebenden ausländischen Recht zu beurteilen; fehlt dort ein Steuerentstehungstatbestand, kann § 370 Abs. 6 AO nicht als Ausfüllungsnorm dienen.

3

Abgaben, die im betroffenen Staat erst auf einer nachfolgenden Handelsstufe entstehen (z. B. Getränkesteuer bei Lieferung an staatliche Einzelhandelsgesellschaften), gelten nicht als 'Eingangsabgaben' im Sinne des § 370 Abs. 6 AO.

4

Bei der Prüfung der Anwendbarkeit fremden Steuerrechts können Sachverständigengutachten herangezogen werden; entscheidend ist, ob dem ausländischen Staat zum Tatzeitpunkt ein Abgabenanspruch zustand.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 22. September 1989

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus ████████, geboren am █████ in ██████████ (Schweden), wegen Steuerhinterziehung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. September 1989 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Der Angeklagte ist aus Rechtsgründen freizusprechen.

Nach den Feststellungen führte der Angeklagte – ein schwedischer Staatsangehöriger – zwischen dem 28. März 1980 und dem 22. November 1983 insgesamt 19.100 Flaschen Spirituosen à 0,7 l mit einem Alkoholvolumen von 32 % in 41 Partien aus der Bundesrepublik Deutschland nach Schweden ein (UA S. 9). Die Ware, deren Einfuhr in Schweden verboten ist, ließ er durch die von ihm beauftragte Spedition als „Autopflegemittel“ bei den schwedischen Zollbehörden anmelden und abfertigen. Die darauf entfallenden Eingangsabgaben zahlte der Angeklagte (UA S. 6, 7). Anschließend veräußerte er die Spirituosen in Schweden gewinnbringend an private Abnehmer (UA S. 10).

Das Landgericht hat auf der Grundlage dieser Feststellungen hinterzogene Eingangsabgaben „nach Maßgabe der Vorschriften des schwedischen Mehrwertsteuergesetzes und des Getränkesteuergesetzes und der dort festgelegten Abgabesätze“ in Höhe von insgesamt 1.416.300,50 Skr (= 451.799,86 DM) ermittelt und dem Angeklagten im Rahmen des § 370 Abs. 6 AO als Steuerhinterziehung zur Last gelegt.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Gemäß § 370 Abs. 6 AO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 u. a. auch dann, wenn sich die Tat auf Eingangsabgaben bezieht, die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zustehen. Die Blankettstrafvorschrift des § 370 AO wird in diesen Fällen durch die materiellen Vorschriften ausgefüllt, mit denen der betreffende Staat die Steuertatbestände normiert hat. Ob diese Steuertatbestände die Erhebung von „Eingangsabgaben“ im Sinne des § 370 Abs. 6 AO regeln und ob die entsprechenden Vorschriften als ausfüllende Norm hinreichend bestimmt sind, ist auf der Grundlage des deutschen Steuerrechts in einer vergleichenden Wertung festzustellen. Der Senat kann offen lassen, ob und in welchem Umfang § 370 Abs. 6 AO im Einzelnen den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts ausdehnt. Auch wenn die Vorschrift grundsätzlich geeignet wäre, die Geltung des § 370 Abs. 1 bis 5 AO für Taten zu begründen, die ein Ausländer im Ausland begangen hat, so kommt dies jedenfalls nur in Betracht, soweit sich die Tat auf entstandene Eingangsabgaben bezieht, die von dem ausländischen Staat erhoben werden und ihm damit zustehen. Solche Abgaben hat der Angeklagte nach dem insoweit für die Tatzeit maßgebenden schwedischen Steuerrecht nicht verkürzt.

Schweden ist Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation. Wie sich aus dem in diesem Verfahren eingeholten Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht ergibt, ist nach schwedischem Recht die Einfuhr von Spirituosen ausschließlich der Staatlichen Monopolhandelsgesellschaft vorbehalten (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Handel mit Getränken vom 12. Mai 1977). Diese hat bei der Einfuhr Mehrwertsteuer an die Zollbehörden zu entrichten (§§ 58 ff. Mehrwertsteuergesetz vom 6. Juni 1968). Soweit darüber hinaus in Schweden Getränkesteuer erhoben wird, fällt diese nicht unter die bei der Einfuhr zu entrichtenden Abgaben; sie sind demnach keine Eingangsabgaben im Sinne des § 370 Abs. 6 AO. Dieser Steueranspruch entsteht vielmehr erst mit Lieferung der Waren an die staatlichen Einzelhandelsgesellschaften. Abgesehen von geringen Freimengen in besonders geregelten Fällen ist es Privatpersonen verboten, Spirituosen nach Schweden einzuführen; die dennoch erfolgte Einfuhr ist nicht genehmigungsfähig. Bis zum Januar 1985 enthielt das schwedische Zollgesetz keine Regelung über die Erhebung von Eingangsabgaben auf illegal eingeführte Waren. Stattdessen wurden die Waren oder deren Wert gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Strafe wegen Warenschmuggels vom 30. Juni 1960 (Warenschmuggelgesetz) eingezogen. Daneben sah § 73 des Getränkegesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Warenschmuggelgesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Dementsprechend wurden bis zum 1. Januar 1985 in Schweden auf eingeschmuggelte Spirituosen weder Zoll noch Steuern noch andere Eingangsabgaben erhoben. Erst durch Änderung des schwedischen Zollgesetzes vom 1. Januar 1985 wurde in § 40 Zollgesetz 1973 die Eingangsabgabenpflicht für eingeschmuggelte Waren gesetzlich normiert. Demnach fehlte es im Tatzeitraum von März 1980 bis November 1983 nach schwedischem Recht an einem Steuerentstehungstatbestand und damit an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Eingangsabgaben in Fällen des Warenschmuggels, die als blankettausfüllende Norm für § 370 AO herangezogen werden könnte. Soweit durch die Weitergabe der Spirituosen an Privatpersonen in Schweden vom Angeklagten Getränkesteuer hinterzogen worden ist, handelt es sich um eine Abgabe, die erst auf einer der Einfuhr nachfolgenden Handelsstufe erhoben wird und nicht dem Begriff der Eingangsabgaben im Sinne des § 370 Abs. 6 AO unterfällt.

Danach ist der Angeklagte freizusprechen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

GribbohmKutzerHarms
ZschockeltMiebach