Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO – Beweisantrag nicht beschieden

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 889/51
Datum
04.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs verurteilt, weil er den Taxifahrer zunächst nicht bezahlte. Er rügte in der Revision, dass entlastende Beweisanträge (Zuhandenheit von Geld durch den Brauereibesitzer; Rückkehr zum Taxistand) in der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht erhoben bzw. nicht durchgeführt wurden. Der BGH befand die Nichtberücksichtigung der Beweisanträge für verfahrensfehlerhaft (§ 244 Abs. 3 StPO) und hob das Urteil auf; die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (§ 358 Abs. 2 S. 2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zum Nachweis entscheidungserheblicher Tatsachen gestellter Beweisantrag ist gemäß § 244 Abs. 3 StPO vom Gericht zu prüfen und zu entscheiden; die unbegründete Nichtdurchführung eines solchen Antrags kann einen aufhebungsrelevanten Verfahrensfehler darstellen.

2

Eine richterliche Wahrunterstellung darf den Sinn und die Tragweite des gestellten Beweisantrags nicht verkennen; entspricht die Unterstellung nicht dem Antrag, ist die Ablehnung des Beweises verfahrensfehlerhaft.

3

Die Annahme bedingten Vorsatzes setzt konkrete, feststellbare Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass der Täter das Risiko einer Vermögensschädigung in Kauf genommen hat; dies darf nicht allein auf unzureichenden tatsächlichen Unterstellungen beruhen.

4

Führt die Revision wegen eines Verfahrensfehlers zur Aufhebung des Urteils, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. § 358 Abs. 2 S. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Matthias W. ████ aus KÖ, Mülheim a. d. Ruhr, geboren am █████ in KC, wegen Betrugs

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. August 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt, der Antrag auf Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt ist abgelehnt worden.

Der Angeklagte, der zur Tatzeit Brauereivertreter war, hatte zum Besuch mehrerer Gastwirte, die er zu einer Ausstellung des Brauereigewerbes einladen wollte, eine Taxe genommen. Der Fahrpreis betrug am Ende der Fahrt 16 DM, während der Angeklagte nur 10 DM bei sich hatte.

Der Angeklagte rügt mit der Revision ausdrücklich nur Verletzung sachlichen Rechts und behauptet, ihm habe der Betrugsvorsatz gefehlt, weil er gewusst habe, dass der im Ausstellungsgelände anwesende Inhaber der Brauerei das nötige Geld zur Bezahlung der Taxe geben werde, wie es auch wirklich geschehen sei. Dieses Vorbringen kann zwar, weil es sich in Ausführungen tatsächlicher Art erschöpft, in der Revisionsinstanz keine Beachtung finden. Die Revision fügt jedoch hinzu, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung Beweis für das Fehlen eines Betrugsvorsatzes angetreten habe, der zu Unrecht nicht erhoben worden sei. Diese Verfahrensrüge greift durch.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift war der Beweisantrag gestellt worden, den Brauereibesitzer ███ darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte den Zeugen am 4. Oktober 1950 gegen Abend auf dem Messegelände in KÖLN gesucht und von ihm 20 DM erbeten und erhalten habe, sowie den Zeugen BC darüber, dass der Angeklagte anschließend zum Ausgang des Messegeländes zurückgekehrt sei, um von dort aus mit der Taxe zur Wirtschaft BaC_______ zu fahren.

Das Protokoll ergibt nicht eindeutig, ob es sich hierbei um einen Hilfsbeweisantrag oder um einen selbstigen Antrag gehandelt hat, der in der Hauptverhandlung hätte beschieden werden müssen. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen, da die Nichtbescheidung in der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich gerügt worden ist (§ 244 Abs. 6 StPO).

In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass die erste Beweistatsache für die Entlastung des Angeklagten zwar erheblich sei, aber als wahr unterstellt werden könne, dass hingegen die zweite Beweistatsache für die Entscheidung keine Bedeutung habe.

Die Wahrunterstellung wird, wenn man die weiteren Ausführungen der Strafkammer berücksichtigt, dem Sinn des Beweisantrags nicht gerecht. Hinsichtlich des inneren Tatbestandes kommt nämlich die Strafkammer zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe zwar mit der Möglichkeit gerechnet, dass er von dem Brauereibesitzer ██████ den Fahrpreis erhalten würde, falls er diesen treffe. Es sei aber für den Angeklagten zu Beginn der Fahrt fraglich gewesen, ob er GC_____ finden würde, und er habe das Risiko, ███████ unter Umständen nicht zu finden, in Kauf genommen und sei für diesen Fall auch mit einer Vermögensschädigung des Taxichauffeurs einverstanden gewesen.

Die Strafkammer hat also eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer Überzeugung der Angeklagte nicht etwa ein Risiko hinsichtlich des Geldempfangs eingegangen ist, sondern nur das Risiko, den Zeugen ███ unter Umständen nicht zu finden.

Demgegenüber ging aber der Sinn des Beweisantrags ganz offensichtlich dahin, dass der Zeuge GC_____ auf dem Messegelände anwesend war und dass der Angeklagte dies wusste. Davon musste die Strafkammer um so mehr ausgehen, als sie an anderer Stelle feststellt, dass sich auf dem Messegelände ein Stand der GC_____schen Brauerei befand, zu dem der Angeklagte Gastwirte einladen wollte. Bestanden in dieser Beziehung irgendwelche Zweifel, so wäre es die Pflicht des Gerichts gewesen, auf eine eindeutige Fassung des Beweisantrages hinzuwirken. Wenn das Urteil im übrigen bemerkt, der Angeklagte müsse deshalb mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben, weil er dem Taxifahrer nicht erklärt habe, dass er von GC_____ Geld holen wolle, so ist wiederum auf die Feststellung an anderer Stelle zu verweisen, dass nämlich der Angeklagte dem Taxifahrer, als dieser den Fahrpreis von 16 DM am Eingang des Messegeländes verlangte, erklärt hat, er werde gleich wiederkommen und bezahlen. Warum die Nennung des Namens GC_____ für die Frage des bedingten Vorsatzes entscheidend sein soll, ist nicht ersichtlich.

War aber die Wahrunterstellung unzureichend, und wurde sie dem Sinn des Beweisantrags nicht gerecht, so ist dieser zu Unrecht unter Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt worden. Das Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensfehler.

Ebenso ist die Auffassung, das zweite Beweisthema (Rückkehr des Angeklagten zum Ausgang des Messegeländes, um mit der Taxe weiterzufahren) sei für die Entscheidung unerheblich, sachlich unzutreffend, die Ablehnung des Beweisantrages daher ebenfalls ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO. Die Strafkammer meint, dass es nicht darauf ankomme, welche Zahlungsmöglichkeiten der Täter nach Vollendung des Betrugs finde. Das war aber wiederum nicht der Sinn des Beweisantrags. Durch die zweite Beweistatsache sollte in Verbindung mit der ersten klargestellt werden, dass der Angeklagte nicht erst nachträglich eine Möglichkeit zur Zahlung des Fahrpreises gefunden hat, sondern dass er, weil diese Möglichkeit von vornherein gegeben war, die auch von vornherein bestehend Zahlungsabsicht durch die Rückkehr zum Standort der Taxe in die Tat umsetzte.

Das angefochtene Urteil war demgemäß aufzuheben, und zwar mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO in vollem Umfang. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Justizangestellter Ha.KraussScharpenseelBaldus
Generalbundesanwalts.BuschDr. Sauer
Revision: Aufhebung wegen Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO – Beweisantrag nicht beschieden — Themis