Revision teilweise stattgegeben: Wegfall von Verurteilungen wegen §174, §175 StGB wegen Verjährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 88/91
- Datum
- 17.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist für eine bestimmte Straftat Verfolgungsverjährung eingetreten, führt dies zur Aufhebung der entsprechenden Verurteilung; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit ändern.
Das Wegfallen verjährter Neben- oder Nebentatbestände berührt den Strafausspruch nur, wenn nachweislich ihre Berücksichtigung den Strafrahmen oder die konkrete Strafzumessung beeinflusst hat.
Verurteilungen wegen rechtlich selbstständiger, nicht verjährter Tatbestände bleiben bestehen, obwohl andere in den Urteilsgründen genannte Delikte verjährt sind.
Bei teilweiser Stattgabe der Revision kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens sowie den Nebenklägern entstandene notwendige Auslagen auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 29. Oktober 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 88/91 in der Strafsache gegen Wolfgang C. aus H██, geboren am ██ 1949 in ██, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. Oktober 1990 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und homosexuellen Handlungen verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 und II 3 der Urteilsgründe auch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 StGB und homosexuellen Handlungen gemäß § 175 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Diese Delikte kommen in Wegfall. Die Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in diesen Fällen werden hiervon nicht berührt.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass sich die wegen Verfolgungsverjährung weggefallenen Vergehen auf den Strafausspruch ausgewirkt haben.
| Ruß | Rissing-van Saan | Miebach | |||
| Zschockelt | Blauth |