Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 886/53
- Datum
- 21.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird in einem Urteil nicht entschieden, ob die Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren ist und ergibt sich aus den Entscheidungsgründen nicht mit hinreichender Sicherheit, ob dies stillschweigend abgelehnt wurde, so ist die Sache zur Nachholung der Prüfung hierüber an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Annahme einer stillschweigenden Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist nur zulässig, wenn der Zusammenhang der Gründe eine solche Schlussfolgerung mit hinreichender Sicherheit erlaubt.
Eine Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts nur pauschal ohne substantiierten Vortrag rügt, bleibt unbegründet, soweit nicht konkrete Entscheidungsfehler dargetan werden.
Berührungen des Geschlechtsteils eines Kindes auch über übereinander getragener Bekleidung können unter den Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB den Tatbestand der Unzucht mit einem Kinde erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 8. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Hans ██████ geboren am ███ ██ in ███ wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 8. Oktober 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er ohne nähere Ausführungen Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, abgesehen von der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die 13½-jährige Erika Sch[REDACTED] in Kenntnis ihres Alters aus Sinnenlust unter dem Rock an einem Oberschenkel und über den beiden übereinandergetragenen Hosen am Geschlechtsteil berührt. Seinen im Anschluss daran unternommenen Versuch, dem Mädchen die Hose herunterzuziehen, hat es abgewehrt. Dieses Vorgehen hat das Landgericht in rechtlich einwandfreier – auch nicht angefochtener – Beweiswürdigung ohne Rechtsirrtum als Verbrechen wider die Sittlichkeit nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beurteilt. Ebensowenig ist die Strafzumessung zu beanstanden.
Das Urteil spricht sich indes nicht darüber aus, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden soll oder nicht. Auch eine an sich zulässige (BGHSt 1, 68) – stillschweigende Ablehnung lässt sich dem Zusammenhang der Gründe nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Die Möglichkeit, dass die Entscheidung hierüber übersehen worden ist, ist gegeben. Sie liegt nahe, weil das Urteil kurz nach dem Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes ergangen ist. Es ist daher geboten, die Sache zur Nachholung der Prüfung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung zurückzuverweisen.
Im Übrigen muss die Revision verworfen werden.
| Glanzmann | Martin | Dr. Maaß | |||
| Koeniger | Wiefels |