Revision verworfen: Verurteilung wegen Geheimbündelei und Einziehung des Pkw bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 88/56
- Datum
- 23.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach §§ 98 Abs. 2, 86 StGB ist zulässig, wenn der Gegenstand zur Begehung der Straftat gebraucht oder bestimmt war, auch wenn er bei einem Mitangeklagten sichergestellt wurde.
Die in der Urteilsformel enthaltene Angabe, bei welchem Angeklagten die eingezogenen Sachen aufgefunden wurden, berührt nicht die Wirksamkeit der Einziehungsanordnung.
Eine Sachrüge gegen Schuld- und Strafausspruch ist unbegründet, wenn sich daraus keine erkennbaren Rechtsfehler ergeben.
Für die Zulässigkeit der Einziehung kommt es auf die tatbezogene Verwendungs- oder Bestimmungsfunktion der Sache an, nicht auf die personelle Zuordnung zum einzelnen Beschuldigten.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus den Maschinenschlosser Karl-Heinz ███████████, geboren am ███ in ██, i. St. ID █████, wegen Vergehens gegen die §§ 128, 129 StGB hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1957, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Weber, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ████████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten Karl-Heinz ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Juli 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Geheimbündelei (§ 128 StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) zu Strafe verurteilt worden. Soweit sich seine Sachrüge hiergegen wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Schuld- und Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Rechtsmittel ist auch unbegründet, soweit es die Verletzung der §§ 98 Abs. 2, 86 StGB bei der Einziehung des Pkw Mercedes 180 D geltend macht. Das Verfahren richtete sich gegen die Ehefrau Henni ████, die nach den §§ 128, 129 Abs. 1, 94 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist, und außerdem gegen den Beschwerdeführer, ihren Ehemann. Beide Angeklagten haben das den Mitgliedern der GDSF-West zur gesamten Hand gehörende Fahrzeug im Dienste dieser kriminellen Vereinigung benutzt, Henni ████ als Geldkurier, der Beschwerdeführer als ihr Fahrer, wobei Henni ████ in staatsgefährdender Absicht (§ 94 StGB) handelte. Beide Angeklagten sind bei einer Kurierfahrt zusammen festgenommen worden. Das Landgericht hat, wie S. 46 des Urteils unzweifelhaft ergibt, alle bei beiden Angeklagten sichergestellten Gegenstände eingezogen, die zur Begehung der Straftat gebraucht oder bestimmt waren, nämlich Schriftstücke der GDSF, Geld, einen Stempel und den Kraftwagen. Hinsichtlich der
Angeklagten Henni ██ war das nach den §§ 98, 86 StGB zulässig. Lediglich den Urteilssatz, soweit er die Einziehung betrifft, hat das Landgericht unnötigerweise so gefasst, dass er zugleich angibt, bei welchem der beiden Angeklagten die eingezogenen Sachen sichergestellt wurden. Rechtlich ist dies ohne Bedeutung. Der Angeklagte Karl-Heinz ███ kann sich hiernach über die Einziehung des Kraftwagens nicht beschweren. Die §§ 98 Abs. 2, 86 StGB sind dabei nicht verletzt worden.
| Jagusch | Weber | Wirtzfeld | |||
| Willms | Dr. Wiefels |