Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Untreue und Unterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 885/52
Datum
02.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Das Gericht bemängelt unklare Feststellungen zu Inhalt und Vertragspartnern der Zahlungen sowie zur Frage des Eigentumsübergangs. Weiterhin seien Pflichtverletzung und innerer Tatbestand nicht hinreichend dargelegt worden. Es sei zudem zu prüfen, ob statt Untreue/Unterschlagung nicht Betrug vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Untreue setzt die Strafbarkeit voraus, dass der Täter aufgrund vertraglicher Abreden oder seiner Stellung eine rechtliche Verpflichtung zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen hatte; Inhalt und Umfang dieser Pflicht sind in den Feststellungen konkret darzulegen.

2

Bei der Unterschlagung ist entscheidend festzustellen, wem durch die Leistung das Eigentum an der Geldsumme übertragen werden sollte; die Frage des Eigentumsübergangs ist für die konkrete Rechtsfolgenziehung unerlässlich.

3

Das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Straftatbestände verlangt, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale jeder in Betracht kommenden Vorschrift erfüllt sind; fehlende Feststellungen dürfen nicht durch pauschale Wertungen ersetzt werden.

4

Zur Beurteilung der inneren Tatseite (Vorsatz und Bewusstsein der Pflichtverletzung) müssen bei weitgespannten äußeren Umständen die konkreten Abreden und der Aufgaben- und Pflichtenkreis des Täters geprüft und dargelegt werden.

5

Führen die tatsächlichen Feststellungen zu der Annahme, dass der Täter die Zuwendungen durch Täuschung erlangt hat, ist der Tatbestand des Betruges zu prüfen; ein sodann verwirklichter Betrug kann eine Verurteilung wegen Untreue oder Unterschlagung ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 2. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Louis Emil M ██ aus EC, geboren am ███ ██ ██ in ██ HO, wegen Untreue u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 2. September 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt sie, dass das Landgericht es unterlassen habe, dem Angeklagten einen Verteidiger beizuordnen. Diese Rüge ist jedoch nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben worden und deshalb unbeachtlich.

1. Dem Urteil des Landgerichts liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte gründete im Sommer 1949 in ███████ am ██ ██████ ein Unternehmen der Bezeichnung „Wohnungsbau-Organisation ██████████“, das die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhalten sollte. Der Beschwerdeführer war der Geschäftsführer dieser Wohnungsbaugesellschaft, zeitweise auch ihr einziger Gesellschafter. Diese Gründung und die folgende geschäftliche Tätigkeit brachten dem Angeklagten ein Strafverfahren ein, das zur Erhebung einer Anklage führte. Auch wurde ihm die Weiterführung seiner Wohnungsbaugesellschaft im September 1949 untersagt.

Um diesen Beschränkungen zu entgehen, errichtete er im Mai 1950 einen „Heimatverein K. e.V.“, der im Februar 1951 im Vereinsregister eingetragen wurde. Auch auf die Geschäftsführung dieses Vereins übte der Angeklagte einen bestimmenden Einfluss aus. Dabei wurden die Geschäfte der Wohnungsbaugesellschaft von denen des Heimatvereins höchstens nach außen hin getrennt. Nach den Feststellungen des Landgerichts verfolgte der Angeklagte mit dieser Vereinsgründung den Zweck, für seine Wohnungsbau-Organisation zu werben, insbesondere die Vereinsmitglieder zum Abschluss von Verträgen mit der Wohnungsbaugesellschaft zu bewegen.

Durch eine Zeitungsanzeige wurde Rudolf ██████ auf den Heimatverein aufmerksam. Nachdem er sich zunächst in dessen Büro einige Auskünfte geholt hatte, verhandelte er im Februar 1951 mit dem Angeklagten. Dieser teilte ihm mit, dass wenig Barzahler vorhanden seien, die die gesamte „Bausumme“ auf einmal aufbringen könnten. Solche Interessenten, die hierzu in der Lage seien, würden bei der Vergebung der Wohnungen bevorzugt. Daraufhin ließ █████ dem Angeklagten am 19. Februar 1951 durch seinen Vater 1.500 DM aushändigen. Von dieser Summe waren 200 DM als „Baukostenzuschuss“, 288 DM als Unkostenbeitrag für die Wohnungsbaugesellschaft vorgesehen, der Rest wurde als Abschlussgebühr und Mitgliedsbeitrag für den Heimatverein bezeichnet.

Der Angeklagte, der den Eingang dieser Beträge nicht verbuchte, verbrauchte das Geld für sich.

2. Der Tatrichter hat angenommen, dass der Angeklagte auf Grund des mit ██ abgeschlossenen Vertrages sowie im Hinblick auf seine Stellung als Geschäftsführer einer gemeinnützig auftretenden Wohnungsbaugesellschaft verpflichtet gewesen sei, die Vermögensinteressen des ██ wahrzunehmen. Er habe diese Verpflichtung mindestens insoweit verletzt, als er den Baukostenzuschuss von 1.200 DM für sich verbraucht habe. In dieser Verwendung des Geldes hat das Landgericht eine Untreue in der zweiten Begehungsform und in Tateinheit damit auch den Tatbestand der Unterschlagung gesehen. Im Zusammenhang mit der Erörterung der Unterschlagung hat der Tatrichter hervorgehoben, dass es unklar geblieben sei, wer mit der Zahlung der 1.500 DM das Eigentum an dem Gelde erlangt habe, soweit es als Baukostenzuschuss und Unkostenbeitrag zu Gunsten der Wohnungsbaugesellschaft verwendet werden sollte. Nach der Ansicht des Landgerichts ist es möglich, dass diese Geldbeträge mit der Zahlung in das Eigentum des Angeklagten übergingen. Indessen kommt es nach der Meinung des Tatrichters hierauf nicht an, da auf jeden Fall die Strafe nach § 266 StGB hätte verhängt werden müssen.

3. Diese rechtliche Würdigung hält einer Nachprüfung nicht stand.

a) Das Urteil lässt nämlich nicht mit Sicherheit erkennen, ob der Angeklagte auf Grund der Vereinbarung mit ██ verpflichtet war, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen. Das Landgericht hat eine solche Fürsorgepflicht bejaht, es aber unterlassen mitzuteilen, welchen Inhalt der mit ██ abgeschlossene Vertrag aufwies. Den Urteilsgründen ist auch nicht deutlich zu entnehmen, ob █████ mit der Wohnungsbaugesellschaft oder mit dem Heimatverein oder mit den beiden Gebilden Vereinbarungen einging.

Hatte █████ mit der Wohnungsbaugesellschaft, deren Geschäftsführer der Angeklagte war, einen „Teilnehmervertrag“ abgeschlossen, so kam es darauf an, was über die Verwendung der von █████ geleisteten „Baukostenzuschüsse“ vereinbart worden war. Sollten die 1.200 DM nur für die Errichtung oder den Ausbau einer Wohnung verwandt werden, die der Angeklagte namens der von ihm vertretenen Gesellschaft für ███ bestimmt hatte, so war der wesentliche Inhalt einer solchen Vereinbarung im Hinblick auf die Beschränkungen, die der Empfänger des Geldes zu beachten hatte, auf die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gerichtet. Der verhältnismäßig geringe Betrag, den █████ einzahlen ließ, und der nach der Lebenserfahrung nur einen Teil der Baukosten für eine Wohnung ausmachte, erweckt doch Zweifel, ob eine solche Vereinbarung über die Verwendung der 1.200 DM zum Bau einer Wohnung getroffen worden oder ob es dem Angeklagten überlassen war, auf andere Weise eine Wohnung zu verschaffen. Erst die genaue Darlegung der mit █████ getroffenen Vereinbarungen erlaubt es dem Revisionsgericht, nachzuprüfen, ob sich aus ihnen eine Verpflichtung zur Betreuung fremden Vermögens ergab.

b) Enthielt der Vertrag darüber nichts, so konnte sich aus der Stellung des Angeklagten als Geschäftsführer der Wohnungsbaugesellschaft in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag eine Pflicht ergeben, die Vermögensinteressen der Wohnungssuchenden wahrzunehmen. Hierauf weist die Bemerkung des Landgerichts hin, dass der Angeklagte als Geschäftsführer einer Organisation auftrat, die den Gedanken der Gemeinnützigkeit betonte. Es ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine solche Rechtspflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sich nicht nur aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschädigten und dem Täter, sondern auch aus Vereinbarungen zwischen dem Täter und einem Dritten ergeben kann (BGHSt. 2, 324). Aber auch in dieser Richtung lassen die Urteilsgründe nähere Einzelheiten über den Aufgaben- und Pflichtenkreis des Angeklagten im Rahmen der von ihm gegründeten Wohnungsbaugesellschaft vermissen.

Nach dem, was das Landgericht über den Zweck und die Aufgaben des Heimatvereins mitgeteilt hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte diesen Verein als Vertragspartner vorgeschoben hat, um die Wohnungsbauorganisation nicht in Erscheinung treten zu lassen. War das der Fall, so konnte der Heimatverein damit der Angeklagte beauftragt und bevollmächtigt sein, über die eingezahlten Beträge rechtsgeschäftlich zu verfügen. In diesem Falle kommt eine Verurteilung wegen Untreue (erste Begehungsform) in Betracht.

Nach alledem lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob der Angeklagte den äußeren Tatbestand der Untreue in der einen oder anderen Form erfüllt hat.

Ein weiterer Mangel des Urteils liegt darin, dass auch die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht ausreichen. Wenn auch das Bewusstsein pflichtwidrigen Handelns und die Kenntnis des Schadenseintritts nach den Umständen nicht näher begründet zu werden brauchte, so kann doch das Landgericht erst nach genauer Prüfung der mit ██ getroffenen Abreden darüber befinden, ob der Angeklagte sich seiner Verpflichtung zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen bewusst war. Im Hinblick auf den weitgespannten äußeren Rahmen der Untreue ist die innere Tatseite sorgfältig zu prüfen und darzulegen.

4. Die Feststellungen des Tatrichters genügen für die Verurteilung wegen Unterschlagung allenfalls hinsichtlich des Betrages, der als Mitgliedsbeitrag – 13 DM – in das Eigentum des Heimatvereins gelangte. Soweit das von █████ gezahlte Geld als Baukostenzuschuss und Unkostenbeitrag – zusammen 1.488 DM – verwendet werden sollte, hat das Landgericht die Frage, wer an diesem Geld Eigentum erlangte, bewusst ungeklärt gelassen. Es meint, dass eine Entscheidung hierüber „von nachgeordneter Bedeutung sei“, weil beim tateinheitlichen Zusammentreffen von Unterschlagung und Untreue nach § 73 StGB die Strafe der Vorschrift des § 266 StGB zu entnehmen sei. Die Verletzung mehrerer Strafgesetze durch eine Handlung liegt indessen nur vor, wenn sie sämtliche Tatbestandsmerkmale der verschiedenen Strafgesetze erfüllt. Die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob das von █████ überbrachte Geld in das Eigentum des Angeklagten oder etwa des Heimatvereins gelangte, ist also unentbehrlich. In diesem Zusammenhang kommt es in erster Linie darauf an, wem █████ die Geldsumme zu Eigentum übertragen wollte. Dabei könnte eine Rolle spielen, zwischen welchen Parteien die Vereinbarungen abgeschlossen wurden.

Nach alledem ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung bisher nicht ausreichend begründet. Das Urteil muss daher aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte von vornherein das Ziel verfolgte, durch den Abschluss eines Vertrages den Zeugen █████ seine wirklichen Absichten zu verschleiern und zur Hingabe des Geldes zu bewegen, um sich auf diese Weise unrechtmäßig zu bereichern. In diesem Falle wäre an eine Verurteilung wegen Betruges zu denken, neben der für eine Verurteilung wegen Untreue und Unterschlagung kein Raum wäre, da der Angeklagte schon durch den Betrug das Geld erlangt haben würde.

BuschKoenigerMaas
RotbergMartin
Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Untreue und Unterschlagung — Themis