Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verfahrensmängeln bei Zeugenaussagen Minderjähriger – Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 88/51
Datum
21.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verletzungen der Vorschrift über die freie, zusammenhängende Angaben von Zeugen (§ 69 Abs. 1 StPO) und damit der Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 StPO). Der BGH hebt das Urteil auf, weil eine Beeinflussung der Kinder- und Lehrer­aussagen nicht ausgeschlossen werden kann. Das Verfahren wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Hinweise zu weiteren Beweiserhebungen werden gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Vernehmung von Zeugen ist nach § 69 Abs. 1 S. 1 StPO zunächst die zusammenhängende, freie Aussage zu veranlassen; vorausgehende suggestive Fragen können die Aussagepflicht verletzen und die Verwertbarkeit beeinträchtigen.

2

Verstöße gegen die Vorschrift über die Zeugenaussage können zugleich eine Verletzung der richterlichen Wahrheitserforschungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO darstellen, wenn dadurch die Erforschung aller für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen gefährdet wird.

3

Kann aufgrund einer unzulässigen Vernehmungsart nicht ausgeschlossen werden, dass die Feststellungen in ihrem Wahrheitsgehalt beeinträchtigt sind, ist das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen, da das Revisionsgericht den wahren Tatregehalt nicht feststellen kann.

4

Bei Streit über die Glaubwürdigkeit minderjähriger Zeugen sind ergänzende Beweiserhebungen, insbesondere durch sachverständige Zeugenaussagen (z. B. Sexualpsychologe) und genaue Prüfung der Einsichts‑ und Wahrnehmungsmöglichkeiten des Täters (z. B. Zurechnungsfähigkeit, Sehvermögen), geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Dinslaken-Duisburg, 7. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Heinrich B. ███ aus ███████████████, geboren ███████████████, wegen Unzucht mit Kindern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Teumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Neininger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende ████████,

Oberregierungsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dinslaken-Duisburg vom 7. November 1950, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines versuchten und zweier vollendeter Verbrechen der Unzucht mit drei erst zwölfjährigen Kindern gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden, weil er in seinem Garten je in wollüstiger Absicht am 1. Juli 1950 nach Entblößung der beiderseitigen Geschlechtsteile den nackten Geschlechtsteil der Ilse ███ betastete, und am 12. Juli 1950 die Josefine ███████ mit Erfolg und gleichzeitig die Margarete ████████ ohne Erfolg verleitete, seinen entblößten Geschlechtsteil geflissentlich zu betrachten.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1.) Geltend gemacht wird in erster Linie verfahrenerechtlich die mehrfache Verletzung des § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO. Diese erblickt der Beschwerdeführer darin, dass der Vorsitzende bei der Vernehmung der sämtlichen als Zeugen vernommenen Kinder diese gehindert habe, zunächst im Zusammenhang über ihre Wahrnehmungen zum Beweisthema auszusagen, und von vornherein die Aussagen der Zeugen durch Fragen und Vorhaltungen aus den polizeilichen Vernehmungsprotokollen beeinflusst habe. Diese Verfahrensrüge ist nur dann geeignet, zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils zu führen, wenn damit zugleich eine Verletzung der richterlichen Verpflichtung nach § 244 Abs. 2 StPO, hinsichtlich aller für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen die volle Wahrheit zu erforschen, geltend gemacht wird. Diesen Willen hatte der Beschwerdeführer, wie sich durch Auslegung des Gesamtinhalts der Revisionsrechtfertigungsschrift ergibt.

Diese Revisionsrüge ist begründet.

Gegenüber der gesetzlichen Vorschrift des § 69 Abs. 2 StPO, wonach der Zeuge zu veranlassen ist, das, was ihm von dem Gegenstand der Untersuchung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben, hat nach seiner dienstlichen Äußerung der Strafkammervorsitzende einem als Zeugen vernommenen Kinde zunächst Fragen gestellt, die es beeinflussen konnten, und dann erst auf Antrag des Staatsanwalts „das Kind veranlasst, sich zusammenhängend zu äußern, was dann auch geschah“. Aus der dienstlichen Äußerung des Staatsanwalts ergibt sich, dass diese Methode „bei einigen als Zeugen vernommenen Kindern und bei mindestens einem der als Zeugen vernommenen Lehrer der Fall war“. Die Namen der Zeugen, die so unter Verletzung der Vorschrift des § 69 Abs. 1 S. 1 StPO vernommen worden sind, konnten nicht mehr ermittelt werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang hierdurch der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt in seinem Wahrheitsgehalt beeinträchtigt und die Entscheidung zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflusst worden ist. Die Möglichkeit einer solchen Beeinflussung der Entscheidung durch diese zu bemängelnde Art der Wahrheitserforschung kann nicht ausgeschlossen werden.

Für die Bewertung der Kinderaussagen ist die Klarstellung ihrer Glaubwürdigkeit von besonderer Bedeutung. Hier kommt hinzu, dass die Lehrer nach den Urteilsfeststellungen in der Hauptverhandlung anders und zwar zu Ungunsten des Angeklagten – ausgesagt haben als in ihren schriftlichen Zeugnissen: So ist bezüglich der Hauptbelastungszeugin ███ von der Lehrerin im schriftlichen Zeugnis angegeben worden, sie sei nicht unbedingt glaubwürdig, sie befinde sich in der Pubertät und habe ein schwaches Gedächtnis, sie sei unstet. Bezüglich der weiteren Belastungszeugin ██ ist sie sei in der Beobachtung oberflächlich und nicht unter allen Umständen glaubwürdig, während in den Urteilsgründen hinsichtlich aller Kinder festgestellt ist, dass die Schulberichte sie „charakterlich und sittlich in Ordnung“ erklärt hätten. Eine Begründung für diese Änderung der Lehreraussagen kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Es ist vorliegend nicht ausgeschlossen, dass eine unzulässige Art der Zeugenvernehmung die Erforschung der Wahrheit ungünstig beeinflusst hat. Dafür spricht auch die widersprüchliche Art, wie die Annahme der Glaubwürdigkeit der zwölfjährigen Hauptbelastungszeugin ███ im Anschluss an die Aussage der für dieses Kind zuständigen Lehrerin im Urteil begründet ist. Zunächst gibt das Gericht als Eindruck wieder, dieses Kind sei charakterlich und sittlich in Ordnung. An anderer Stelle des Urteils wird jedoch festgestellt, ███ sei „sittlich nicht besonders stark verdorben“, sie zeige „zwar eine verstärkte Triebbetontheit und verminderte Gefühlsfähigkeit“, es sei aber „nicht eine direkt frivole moralische Verdorbenheit und ein völliger Mangel an Schamgefühl festzustellen“.

Da die tatsächlichen Feststellungen der drei Fälle und ihre Aburteilung auf einer unzulässigen Art der Zeugenvernehmung (§ 69 Abs. 1) und damit auf einer Verletzung der Wahrheitserforschungspflicht (§ 244) beruhen können, ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, die Rechtsfrage zu prüfen und zu entscheiden, ob auf dem wahren Sachverhalt das Strafgesetz richtig angewandt worden ist. Daher muss das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden. Die weiteren Revisionsrügen brauchen nicht mehr gesondert zu werden.

2.) In der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, da die Tat nun schon ein Jahr zurückliegt, die weibliche Polizeibeamtin als Zeugin zu vernehmen, welche Kinder vernommen und die einige Tage nach der Tat die allgemeine Beobachtung gemacht hat, dass bei den Kindern eine starke Sexualneugier vorhanden war. Weiter wird es sich empfehlen, insbesondere wegen der Ilse ███ einen Sexualpsychologen zu vernehmen, um über die Glaubwürdigkeit der als Hauptbelastungszeugen vernommenen Kinder, soweit als möglich, Klarheit zu schaffen.

Weiter wird die Frage näher geprüft werden müssen, ob der angeblich nahezu blinde Angeklagte nach der körperlichen Entwicklung und dem ganzen Auftreten einzelner betroffener Kinder zur Zeit der Tat gewusst hat, dass die Kinder noch nicht 14 Jahre alt waren. Das Urteil lässt nicht erkennen, auf welche Tatsachen die Annahme gestützt ist, dass der Angeklagte das unter 14 Jahren liegende Alter der Kinder gekannt oder insoweit mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Bei der Ilse ███, die sich in sexuellen Dingen als sehr erfahren und aktiv gezeigt hat, wird diese Frage besonders sorgfältig zu prüfen sein.

Weiter wird das Landgericht die Verantwortlichkeit des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 1 und 2 StGB noch zu prüfen haben. Dabei wird die Zuziehung eines Sachverständigen und des praktischen Arztes Dr. K____ als sachverständigen Zeugen von Wert sein. Letzterer hat in der Haftbefehlsbegründung schriftlich bezeugt, er kenne den Angeklagten seit 25 Jahren. Dieser sei zur Zeit „nahezu blind und völlig hilflos gewesen“, er habe vor einigen Jahren einen Schlaganfall erlitten. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass bei diesem bisher nicht bestraften, im 69. Lebensjahr stehenden Angeklagten, der schon in seinem 46. Lebensjahr für einen Invaliden erklärt worden ist, der Altersabbau im Zusammenhang mit der Krankheit und mit dem erlittenen Schlaganfall zur Zeit der Tat die Zurechnungsfähigkeit aufgehoben oder beeinträchtigt war. Eventuell wird eine solche Untersuchung die Strafzumessung beeinflussen.

Gelangt das Landgericht wieder zu einem Schuldspruch, so wird schließlich zu prüfen sein, ob irgendwelche besondere Umstände für die Annahme der Tatmehrheit (§ 74 StGB) hinsichtlich der Fälle ███ und ████████ sprechen. Die Annahme gleichartiger Idealkonkurrenz nach § 73 StGB erscheint näherliegend.

Der erkennende Senat hält es für angezeigt, bei der Zurückverweisung von der Ermächtigung des § 544 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Dr. NeiningerKraussBaldus
HeumannScharpenseel
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