Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 884/52
Datum
31.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt; seine Revision gegen Urteil und Beweiswürdigung wurde verworfen. Das LG durfte einen Vertagungs- und Zeugenantrag zurückweisen, da keine neuen, substantiierten Entlastungsmittel vorgetragen wurden und der Verteidiger die Auslegung des Beweisantrags nicht rechtzeitig gerügt hat. Die Feststellungen zur Kenntnis von Diebstahl und zur Gewerbsmäßigkeit stehen der freien Beweiswürdigung nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 265 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass der Beschuldigte die vom Gericht neu erkannten Tatsachen bestreitet; macht er sie sich zu eigen, findet § 265 Abs. 3 keine Anwendung.

2

Kommt es zu einer veränderten Sachdarstellung, ist eine Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO nur erforderlich, wenn zur angemessenen Vorbereitung der Verteidigung zusätzliche, konkret benennbare Beweismittel nötig sind.

3

Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die beantragte Tatsachenbehauptung anders versteht und der Antragsteller diese Auslegung nicht innerhalb der Hauptverhandlung beanstandet oder einen neuen, präzisierten Antrag stellt.

4

Eine als wahr unterstellte Tatsache unterliegt der freien Beweiswürdigung; das Gericht ist nicht verpflichtet, daraus einen für den Angeklagten günstigen Schluss zu ziehen.

5

Die Kenntnis von der strafbaren Herkunft einer Sache und die Gewerbsmäßigkeit beim Erwerb (§ 259 StGB) können aus den Gesamtumständen geschlossen werden, namentlich bei systematischer Beschaffung und dem Willen, eine dauernde Einnahmequelle zu schaffen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 31. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metallgroßhändler Heinz ████ ██ aus E██, geboren █████ ███ ██ ██ Sch, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. ████, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 31. Juli 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Mit der Revision erhebt er Verfahrens- und Sachrügen.

Die Mitangeklagten ████ und ██████ hatten bei ihrer Vernehmung vor der Polizei gestanden, dass sie eine Rolle Kupferdraht im Gewichte von 25 kg den mitangeklagten Dieben gestohlen, den Draht in Stücke von je 60 cm geschnitten und dem Beschwerdeführer verkauft hätten. In der Hauptverhandlung bezeichneten sie dieses Geständnis als falsch und behaupteten nunmehr, sie hätten das an den Beschwerdeführer verkaufte Kupfer von einem gewissen ██████ erhalten. Ihre Angaben vor der Polizei hätten sie erfunden, um ██ zu schonen.

Der Beschwerdeführer verteidigte sich daraufhin unter anderem auch damit, er habe nur das von ██████ stammende Material angekauft. Sein Verteidiger stellte folgende Anträge:

„Ich beantrage die Vernehmung des Zeugen Eduard ███ aus ██, ███straße, darüber, dass der Zeuge den Angeklagten ████ und ███ eine Rolle Kupferdraht übergeben hat (23.1. bis 10.2.1952) mit dem Auftrag der Veräußerung. Außerdem stelle ich den Antrag, das Verfahren wegen des veränderten Sachverhalts und des Hinweises auf § 260 StGB zum Zwecke der Vorbereitung zu vertagen.“

Das Landgericht hat beide Anträge durch Beschluss zurückgewiesen, und zwar den Antrag auf Vernehmung des ██ als Zeugen, weil als wahr unterstellt werden könne, dass der Zeuge in der Zeit vom 23. Januar 1952 bis zum 10. Februar 1952 die Angeklagten ████ und █████ mit dem Verkauf von ihm gehörendem Kupferdraht beauftragt habe, ohne dass dabei sein Name genannt werden sollte; den Antrag auf Vertagung, weil die Hauptverhandlung im Wesentlichen dieselben Tatumstände ergeben habe, wie sie in Bezug auf den Beschwerdeführer bereits in der Anklage angeführt worden seien.

1.) Die Revision meint, durch die Zurückweisung des Vertagungsantrages seien die Vorschriften des § 265 Abs. 3 und 4 StPO verletzt. Eine Verletzung des § 265 Abs. 3 scheidet schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer die neue Sachdarstellung über die Herkunft des an ihn verkauften Kupferdrahtes, mit der die Mitangeklagten ████ und ██████ in der Hauptverhandlung hervortraten, sich zu eigen gemacht, also keineswegs wie § 265 Abs. 3 voraussetzt, bestritten hat. Auch § 265 Abs. 4 StPO ist nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Für die Annahme, dass das Landgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, bietet das Urteil keinerlei Anhalt. Die Revision vermag selbst nicht anzugeben, welche anderen Beweistatsachen und Beweismittel für die neue Sachdarstellung außer den Angaben der Mitangeklagten ████ und ██ und der Zeugenaussage hätten vorgebracht werden können.

2.) Ferner wird geltend gemacht, durch die Ablehnung des Beweisantrages sei die Vorschrift des § 244 StPO verletzt. Denn das Landgericht habe die als wahr unterstellte Tatsache nicht zur Entlastung, sondern zur Belastung des Beschwerdeführers benutzt. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass █████ und ██████ von ██████ 25 kg Kupferdraht mit dem Auftrag erhalten haben, es zu verkaufen, ohne dabei seinen Namen zu nennen. Es hat den beiden Angeklagten auch weiter geglaubt, dass sie dieses Kupfer an den Beschwerdeführer verkauft haben, ohne den Namen ██████ zu nennen, ohne eine Quittung zu erhalten und ohne dass der Beschwerdeführer den Kauf in seine Bücher eintrug. Es ist aber, da die Angeklagten darüber hinaus nichts vorgetragen und unter Beweis gestellt haben, zu der Überzeugung gelangt, dass der Verkauf des █████████████ Kupfers mit dem Kupferdrahtverkauf, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, nichts zu tun hat.

Das Landgericht hat demnach die als wahr unterstellte Tatsache nicht wie die Revision meint zum Beweis dafür verwendet, dass der Beschwerdeführer das von ██ und ██ gestohlene Kupfer angekauft habe. Diese Feststellung ist vielmehr auf die Tatsache gegründet, dass ███ und ██ es bei ihrer polizeilichen Vernehmung glaubhaft gestanden haben. Allerdings hat das Landgericht aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten entlastenden Schluss gezogen, ████ und ██████ hätten in der Zeit vom 23. Januar bis 10. Februar 1952 nur einmal 25 kg Kupfer an ihn verkauft und dieses Kupfer sei das von ███ empfangene gewesen. Darin liegt kein Rechtsfehler. Eine als wahr unterstellte Tatsache unterliegt der freien Beweiswürdigung (RG JW 1932, 2161 Nr. 19). Das Landgericht konnte daher auch einen dem Beschwerdeführer nachteiligen Schluss aus der als wahr unterstellten Tatsache ziehen.

Die Revision führt weiter aus, der Sinn des Beweisantrags sei gewesen, durch das Zeugnis ██ darzutun, dass die 25 kg Kupfer, in deren Ankauf die Anklage eine Hehlerei des Beschwerdeführers erblickt, von ██████ und nicht aus dem früher von ███ und █████ eingestandenen Diebstahl stammten. Das Landgericht hätte den Beweisantrag deshalb nur dann ablehnen dürfen, wenn es auch diese Tatsache als wahr unterstellte.

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beweisantrag über seinen Wortlaut hinaus in dem von der Revision behaupteten Sinne hätte ausgelegt werden können und ob das Gericht dies hätte aufklären müssen. Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses ergab für den Beschwerdeführer und seinen Verteidiger erkennbar, dass das Landgericht den Beweisantrag in dem von der Revision dargelegten Sinne nicht verstanden hat. Gleichwohl hat weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger daraufhin einen neuen Beweisantrag gestellt, ██████ darüber zu vernehmen, dass █████ und ██████ an den Beschwerdeführer nur das Kupfer verkauft hätten, das ihnen ██████ zum Verkauf übergeben habe. Sie haben auch sonst nichts gegen die tatsächliche Auslegung des Beweisantrages unternommen, obwohl auf Antrag des Verteidigers in die nach der Ablehnung des Beweisantrages und des Vertagungsantrages geschlossene Beweisaufnahme nochmals eingetreten wurde. Da sie trotz hinreichender Gelegenheit jene Auslegung des Beweisantrages in der Hauptverhandlung nicht beanstandet haben, kann die Revision darauf nicht mehr gestützt werden.

3.) Die Verfahrensrügen sind demnach unbegründet. Im Schriftsatz vom 23. Oktober 1952, eingegangen beim Landgericht am 25. Oktober 1952, hat der Verteidiger noch geltend gemacht, durch das Absehen von der zeugenschaftlichen Vernehmung ██ habe das Landgericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Auf diese Rüge braucht sachlich nicht eingegangen zu werden. Sie ist nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Frist angebracht worden und deshalb unzulässig. Dasselbe gilt für die von dem Verteidiger erstmalig bei der mündlichen Revisionsbegründung vor dem Senat erhobene Rüge, der Beschwerdeführer sei entgegen § 265 Abs. 1 StPO durch die Strafkammer nicht darauf hingewiesen worden, dass er auch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt werden könne.

II. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass die Sachdarstellung richtig ist, die ████████ ██████ ███ ihrer Vernehmung vor der Polizei gegeben haben. Danach haben sie den Dieben den versteckten Kupferdraht ihrerseits gestohlen und an den Beschwerdeführer verkauft. Das Wissen des Beschwerdeführers von dem diebischen Vorerwerb ist über die Beweisregel des § 259 StGB ohne Rechtsirrtum festgestellt. Den Vorteil, um dessentwillen er den Kupferdraht ankaufte, erblickt das Landgericht in der normalen Verdienstspanne, die der Beschwerdeführer als Rohproduktenhändler beim Weiterverkauf des Materials erzielt hat. Auch dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Merkmale der Hehlerei (§ 259 StGB) sind somit nachgewiesen.

Auch die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Hehlerei gewerbsmäßig begangen, ist begründet. Nach den Feststellungen wollte er den Angeklagten ████ als „festen“ Anlieferer von Metall gewinnen, um seinen Umsatz und damit sein Geschäftseinkommen zu vergrößern. Aus diesem Grunde sah er im vorliegenden Falle davon ab, die Herkunft des von █████ angebotenen Materials zu prüfen. Aus demselben Grunde war er bereit, auch bei künftigen Angeboten ██ von solcher Prüfung abzusehen. Es war ihm dabei klar, dass ████ ihm auch künftig, wenn nicht immer, so doch häufig Material strafbarer Herkunft liefern werde. Aus allen diesen Umständen schließt das Landgericht, der Beschwerdeführer habe den gestohlenen Kupferdraht in der Absicht angekauft, auch weiterhin von ████ gestohlenes Material anzukaufen und dadurch sich eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen. Aus Rechtsgründen ist das nicht angreifbar. Damit ist auch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit dargetan.

Nach allem ist die Revision unbegründet.

RotbergBuschBaldus
KraussScharpenseel