Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 882/53
Datum
25.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen den Strafausspruch wegen Unzucht mit einem Kind. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht unzulässige Strafschärfungsgründe (u. a. die bloße Annahme voller Zurechnungsfähigkeit, hartnäckiges Leugnen) verwertet und es an ausreichenden Feststellungen zur Planung der Tat fehlt. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf die vom Gesetz als Grundannahme vorgesehene volle Zurechnungsfähigkeit nicht nochmals als strafschärfender Umstand verwertet werden.

2

Das bloße Leugnen der Tat ist kein zulässiger Strafschärfungsgrund; ihm kommt nur Bedeutung zu, wenn daraus auf mangelnde Einsicht in das Unrecht geschlossen werden kann.

3

Zur Annahme eines planvollen Vorgehens sind konkrete Feststellungen erforderlich; fehlt es hieran, ist die Verwertung einer angeblichen Planung als Strafschärfung rechtsfehlerhaft.

4

Bei erheblichen Mängeln der Feststellungen zur Tat, zum Unrechtsgehalt und zur Person des Täters ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung der Strafzumessung und mildernder Umstände zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 26. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Erich C. █████ aus K. am M., geboren am █████ ███ in █████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. August 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Gießen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde zur Zuchthausstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt worden. Mit seiner zulässigerweise beschränkten Revision ficht er den Strafausspruch an. Der Erfolg kann ihr nicht versagt werden.

Die Strafkammer hebt die Straflosigkeit des Angeklagten hervor, ist jedoch der Auffassung, dass diese Tatsache die Strafschärfungsgründe nicht aufwiege. Deshalb hat sie eine Zuchthausstrafe verhängt. Sie hat eine Anzahl von Gesichtspunkten angeführt, die ihrer Meinung nach der Zubilligung mildernder Umstände entgegenstehen.

Die Revision hält die Urteilsbegründung nicht für ausreichend, jedenfalls in vielen Gesichtspunkten für rechtsirrig. Ihr ist zuzugeben, dass die Strafzumessung auf Erwägungen beruht, die Rechtsfehler enthalten.

So ist zu Unrecht strafschärfend verwertet, dass der Angeklagte für die Tat voll verantwortlich ist. Zwar ist für den Fall der erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit oder des ebenso verminderten Hemmungsvermögens eines Täters eine Strafmilderung zugelassen. Daraus folgt aber nicht, dass volle Zurechnungsfähigkeit als Straferschwerungsgrund berücksichtigt werden darf. Denn diese wird vom Gesetz als bestehend vorausgesetzt, liegt übrigens in der Regel auch vor. Sie ist für die Strafzumessung nicht anders zu beurteilen als der Gesetzeszweck. Beide spielen bei der Würdigung der Schuldfrage eine Rolle und dürfen deshalb beim Strafmaß nicht noch einmal zuungunsten des Angeklagten herangezogen werden.

Die Versagung mildernder Umstände hat das Landgericht außerdem unzulässigerweise auf das hartnäckige Leugnen des Angeklagten gestützt. Er hatte das Recht, sich durch Bestreiten der Tat zu verteidigen. Dieses Verhalten allein durfte daher nicht zur Strafschärfung führen. Nur dann dürfte ihm bei der Prüfung der Straffrage zuungunsten des Angeklagten Bedeutung beigemessen werden, wenn daraus auf dessen mangelnde Einsicht in das Unrecht der nachgewiesenen Straftat geschlossen werden kann (BGHSt 1, 105).

Bedenken bestehen weiter gegen die Annahme, das Tun des Angeklagten sei nicht als Gelegenheitstat zu erachten, er habe sie vielmehr planvoll und überlegt vorbereitet. Er habe die 13-jährige Rosemarie M. unter einem nichtigen Vorwand in die Werkstatt gelockt und sie dort in ein Gespräch verwickelt, um die Handlung ungestört vornehmen zu können. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision greifen durch. Im Urteil ist nichts darüber gesagt, dass die Prüfung des unmittelbar vorher auf eine andere Spannung umgestellten Bügeleisens überflüssig war. Ohne diese Feststellung kann nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte das Kind „unter einem nichtigen Vorwand“ zum Besuch der Werkstatt veranlasst hat. Dazu kommt, dass der Angeklagte von der Ankunft des Mädchens nichts wusste. Es wäre daher eine nähere Erörterung erforderlich gewesen, wodurch der Angeklagte in die Lage versetzt worden sein soll, seine Handlungsweise vorzubereiten. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als er jederzeit mit dem Eintritt anderer Kunden in seinen Laden rechnen musste. Der bisher festgestellte Sachverhalt spricht nicht für die Ausführung eines überlegten Planes, sondern für die Ausnutzung einer dem Angeklagten günstig scheinenden Gelegenheit.

Wegen dieser Mängel kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Auf Grund der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, das weitere Vorbringen der Revision zu würdigen. Er wird Anlass haben, zur Person des Angeklagten sowie zum Unrechtsgehalt seiner Tat, deren Schwere und Folgen Stellung zu nehmen. Tat und Täter sind in erster Linie für die Frage der Zubilligung mildernder Umstände von Belang. Dabei wird Gewicht zu legen sein auf die Untersuchung, ob die Straftat in ihrer Ausführung besonders schwer war oder sich noch innerhalb eines Rahmens bewegte, der von der Tat- und Täterseite her gesehen, der Zubilligung mildernder Umstände nicht entgegensteht.

Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

BuschKraussBaldus
KoenigerScharpenseel
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