Hehlerei (§259 StGB) verneint bei stellvertretendem Erwerb; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 881/51
- Datum
- 29.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erforderlich für das „Ansichbringen“ im Sinne des §259 StGB ist, dass der Täter die gestohlenen Sachen so erwirbt oder verwendet, dass er sie sich selbst wirtschaftlich verfügbar machen will; reine Stellvertretung für einen Dritten ohne Aneignungswillen erfüllt den äußeren Tatbestand nicht.
Der Beweggrund für Hehlerei (§259 StGB) bedarf keiner auf den Erwerb eines Vermögensvorteils gerichteten Absicht; es genügt ein allgemein darauf gerichtetes Bestreben, die äußeren Lebensverhältnisse günstiger zu gestalten (z. B. Hebung des Ansehens).
Zur Beihilfe oder Anstiftung zur Veräußerung gestohlener Sachen genügt auf Seiten des Nebenbeteiligten das Bewusstsein, durch eigenes Verhalten das Absatzbestreben des Täters zu fördern; hierfür ist entsprechender Vorsatz nachzuweisen.
Beiseiteschaffung lebenswichtiger Güter nach §1 WiStG kann auch ohne öffentliche Bewirtschaftung vorliegen, wenn Gegenstände dem ordnungsgemäßen Verkehr und bestimmungsgemäßen Verbrauch dauernd entzogen werden; das Ausmaß der Gefährdung ist im Wesentlichen Sache der Tatsacheninstanz.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Versandleiter Ernst C_____, aus X_______, ██ geboren am ████ 1894 in DO, wegen Hehlerei u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das gegen ihn erlassene Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 21. Juni 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 1 WiStG zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des Strafgesetzes geltend.
Dem Rechtsmittel konnte der Erfolg nicht versagt werden.
Zur Verfahrensrüge ist nichts ausgeführt. Sie ist demnach unbeachtlich. Die Sachbeschwerde wendet sich insbesondere gegen die Anwendung des § 259 StGB mit dem Hinweis, der Angeklagte habe nicht die Absicht gehabt, sich durch sein Handeln einen eigenen Vorteil zu verschaffen.
Hierzu hat der Erstrichter festgestellt, der Angeklagte habe entwendete bezw. veruntreute Kohlen von dem früheren Mitangeklagten BC____) für seine Arbeitgeberin bezogen und deshalb einen Vorteil gehabt, weil er dadurch in seiner Firma an Ansehen gewonnen habe und damit habe rechnen dürfen, seine dortige Stellung noch mehr zu festigen. Dass der Angeklagte bei seinem Vorgehen dieses Ziel im Auge gehabt habe, ist in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben, aus dem Zusammenhang der Gründe jedoch zu entnehmen.
Die Revision meint, der Angeklagte sei als ältester Mitarbeiter seines Unternehmens nicht darauf angewiesen gewesen, sein Ansehen durch Beschaffung knapper Waren zu erhöhen. Er habe das auch nicht getan. Er habe lediglich danach getrachtet, seiner Firma die für ihren Betrieb notwendige Kohle zu besorgen. Dieses Vorbringen wendet sich gegen die Beweiswürdigung und ist daher unbeachtlich.
Das Landgericht hat den oben bezeichneten Vorteil mit Recht als ausreichend angesehen. § 259 StGB erfordert als Beweggrund des Handelns nicht eine auf die Erlangung eines Vermögensvorteils gerichtete Absicht. Es genügt, dass der Täter damit nur überhaupt auf eine günstigere Gestaltung seiner äußeren Lebensverhältnisse abzielt. Hebung des Ansehens fällt darunter (RGSt 58, 122; 77, 113 /117).
Auch die weiteren Urteilsausführungen zum Vorsatz des Angeklagten lassen erkennen, dass das Landgericht sich über diesen Begriff im klaren war. Dessen Voraussetzungen sind ohne Rechtsirrtum bejaht.
Hinsichtlich des inneren Tatbestandes der Hehlerei bestehen also keine Bedenken gegen das erstrichterliche Urteil.
Solche erheben sich indes wegen des vom Landgericht angenommenen äußeren Tatbestandes, der auf Grund der allgemeinen Sachrüge nachgeprüft werden muss.
Das Urteil sagt hierzu nur, der Angeklagte habe die von den früheren Mitangeklagten BO____) und ██ gestohlenen Kohlen an sich gebracht. Das sei nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass nicht er, sondern die von ihm vertretene Sandbaggerei Eigentümerin der Kohle geworden sei. Dieser Umstand sei hier unerheblich.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass die Arbeitgeberin des Angeklagten die wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit – nicht Eigentum im Rechtssinn – erworben hat, ist nicht ohne Bedeutung. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte bei █████ um die Beschaffung von Kohlen für die Sandbaggerei bemüht. Dieser hat ihr daraufhin die mit Kohle beladenen Güterwagen zuleiten lassen. Aus der Erklärung des Angeklagten und der Menge der Kohlen war für █████ offenkundig, dass der Angeklagte die Käufe nur als Stellvertreter für seine Firma abschloss. Dem beiderseitigen Vertragswillen nach sollten demnach die Kohlen unmittelbar dem Firmeninhaber übereignet werden. Der Angeklagte hatte weder beim Vertragsabschluss noch sonst jemals den Willen, sie für sich und zu eigener Verfügung zu erlangen. Ein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB kann daher in dem Verhalten des Angeklagten nicht erblickt werden (RGSt 57, 73; 64, 21).
Für eine Beihilfe zu einer etwaigen Hehlerei des Geschäftsherrn bieten die bisherigen Feststellungen keinen hinreichenden Anhalt.
Es könnte aber daran gedacht werden, dass der Angeklagte zum Absatz der Kohle an seinen Geschäftsherrn mitgewirkt und dadurch Hehlerei begangen hat. Hierzu hätte es auf seiner Seite des Vorsatzes bedurft, durch die Beschaffung für seine Firma zugleich das Bestreben des Mitangeklagten █████ zu fördern, das Diebesgut an einen anderen abzusetzen und so wirtschaftlich für sich zu verwerten. Dabei würde als Vorsatz das Bewusstsein genügen, das Absatzstreben des BC____) zu unterstützen.
Weiter könnte es sein, dass der Angeklagte durch sein an ██████ gerichtetes Ansinnen sich der Anstiftung oder der Beihilfe zu der von diesem verübten Straftat schuldig gemacht hat. Diese Annahme ist in Anbetracht der Kenntnis des Angeklagten von der Stellung des BC____) innerhalb des Bahnbetriebs keineswegs fernliegend.
Nach dieser Richtung bedarf der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung. Infolgedessen ist Urteilsaufhebung und Zurückverweisung geboten.
Das Landgericht hat den Angeklagten außerdem wegen eines Vergehens gegen § 1 WiStG verurteilt. Es hat angenommen, er habe durch sein Verhalten Gegenstände des lebenswichtigen Bedarfs beiseitegeschafft, obwohl er den Umständen nach habe annehmen müssen, dadurch die Bedarfsdeckung zu gefährden. Dabei verweist es auf die damalige Kohlenknappheit, auf die Menge der entzogenen Kohlen und die dadurch eingetretene Gefährdung der für die Bevölkerung lebenswichtigen gesicherten Betriebsführung der Bundesbahn.
An dieser rechtlichen Beurteilung tritt ein Irrtum nicht zutage. Es kommt nicht darauf an, ob eine öffentliche Bewirtschaftung bestand. Auch ohne sie können Gegenstände des lebenswichtigen Bedarfs beiseitegeschafft werden, wenn sie dem ordnungsgemäßen Verkehr und bestimmungsgemäßen Verbrauch dauernd entzogen werden (RGSt 75, 336). Die Entscheidung darüber, wann der Umfang der Beiseiteschaffung im einzelnen Fall die gefährdende Größe erreicht hat, ist im wesentlichen Sache des Tatrichters (RGSt 74, 359 /363). Neben dem äußeren Tatbestand ist auch der Vorsatz des Angeklagten bedenkenfrei bejaht. Gegen dessen Verurteilung aus § 1 WiStG ist daher nichts einzuwenden.
Da aber der Ausspruch über die Hehlerei nicht aufrechterhalten werden kann und sie in Tateinheit mit dem weiteren Wirtschaftsvergehen steht, musste das Urteil im ganzen aufgehoben werden.
Scharpenseel Koeniger
Sen.Präs. Neumann ist wegen Versetzung an der Unterzeichnung verhindert.
| Justizangestellter | Baldus | ||
| Sarstedt |