Revision wegen Zuwiderhandelns gegen vereinsrechtliches Betätigungsverbot verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 87/98
- Datum
- 01.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Zur Aufhebung einer Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot ist die Darlegung konkreter Fehler in der Sach- oder Rechtswürdigung der Vorinstanz erforderlich.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sofern das Gericht keine abweichende Anordnung trifft.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. April 1998 in der Strafsache gegen Fatma T. (geboren am [REDACTED] in P, Türkei),
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. April 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Blauth Zschockelt Kutzer Pfister Winkler
Vorinstanz: Landgericht Dortmund, Urteil vom 2. Dezember 1997 – KLs 71 Js 1681/96