Treffer
BGH Beschluss

Steuerhinterziehung — 'Verwendung' unechter Belege nach § 370 Abs. 3 AO eng auszulegen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 87/89
Datum
05.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Streitpunkt ist, ob das Regelbeispiel Nr. 4 des § 370 Abs. 3 AO durch das Einführen fingierter Rechnungen in die Buchhaltung bzw. deren Übernahme in Voranmeldungen erfüllt wird. Der BGH verneint dies und hebt den Strafausspruch auf; das besondere Gefährdungspotential kann allenfalls im Rahmen eines außerhalb der Regelbeispiele liegenden besonders schweren Falls berücksichtigt werden. Außerdem weist der Senat auf Grenzen bei strafschärfender Heranziehung gesetzgeberischer Wertungen (§ 46 Abs. 3 StGB) hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Regelbeispiel Nr. 4 des § 370 Abs. 3 AO ist erst erfüllt, wenn der Täter die unechten Belege fortgesetzt dazu benutzt, der Finanzbehörde durch die Belege selbst über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben zu machen.

2

Das bloße Einführen fingierter Rechnungen in die Buchführung oder die Übernahme ihres Inhalts in Steuererklärungen durch einen Steuerberater genügt nicht der 'Verwendung' der unechten Belege im Sinne des Regelbeispiels.

3

Die Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts und die Bedeutung von Belegen für den Vorsteuerabzug rechtfertigen wegen ihrer Gefährlichkeit nicht automatisch die Annahme des Regelbeispiels; ein besonders schwerer Fall kann aber außerhalb der Regelbeispiele berücksichtigt werden.

4

Bei der Strafzumessung dürfen gesetzgeberische Zweckbestimmungen und der vom Gesetzgeber gewählte Strafrahmen nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden (vgl. § 46 Abs. 3 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 23. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 87/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. Peter Fritz ███ aus HO, dort geboren am ███ ███ 1942, 2. Wolfgang █████ aus HI, dort geboren am ██ ██ 1957, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. September 1988 hinsichtlich beider Angeklagter im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand.

Das Landgericht hat die Einzelstrafen dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO entnommen. Es ist der Auffassung, der Angeklagte habe das Regelbeispiel nach Nr. 4 der Vorschrift verwirklicht. Denn die Umsatzsteuerhinterziehung sei „unter Verwendung“ gefälschter Urkunden begangen worden, indem der Angeklagte die fingierten Rechnungen seinem Steuerberater zur Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldungen zur Verfügung gestellt habe.

Das ist rechtsfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das genannte Regelbeispiel erst erfüllt, wenn der Täter die unechten Belege fortgesetzt dazu benutzt, der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben zu machen. Hierfür reicht es nicht aus, fingierte Rechnungen in die Buchhaltung einzuführen. Die falschen Angaben werden auch nicht „unter Verwendung“ der unechten Belege gemacht, wenn der Täter oder ein anderer auf seine Veranlassung den unrichtigen Inhalt der Belege in die Steuererklärungen aufnimmt. Denn damit werden nicht die Belege, sondern nur deren Inhalt zur Täuschung verwendet (BGHSt 31, 225; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1988 – 3 StR 194/88 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Der Senat verkennt nicht, dass wegen der Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts das Vorhandensein von Belegen materielle Voraussetzung für den Anspruch auf Vorsteuerabzug ist und dass schon das zeitgerechte Einreichen unechter Belege beim Steuerberater besonders gefährlich sein kann. Dem kann aber im Rahmen des geltenden Rechts durch Annahme eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung außerhalb der Regelbeispiele Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1989 – 3 StR 313/88 zum Abdruck in BGHR AO § 370 III 1 Belege 1 vorgesehen).

Darüber hinaus bestehen im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB Bedenken gegen die strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, „dass Steuerhinterziehung wegen der die Allgemeinheit schädigenden Auswirkungen kein Bagatelldelikt ist“. Der gesetzgeberische Zweck, der einem Straftatbestand zugrunde liegt, und der vom Gesetzgeber festgelegte Strafrahmen dürfen sich bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken (vgl. BGHR StGB § 46 III Wirtschaftsstraftaten 1).

Weil dem Landgericht bei dem Angeklagten ██ die gleichen Rechtsfehler unterlaufen sind, ist die Aufhebung des Strafausspruchs nach § 357 StPO auf ihn zu erstrecken.

z. Z. Schockelt

KrauthHarms
RußKutzer
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