Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern: Kosten- und Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 875/53
Datum
09.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB). Der BGH bestätigt die Verurteilung als vollendete Tat, ändert jedoch die Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse und hebt den Strafausspruch mit Feststellungen auf wegen Verfahrensmängeln bei Strafzumessung. Die Sache wird zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei § 176 Abs.1 Nr.3 StGB genügt das Berühren oder Spielen an den Geschlechtsteilen zur Vollendung der Tat; auf die Dauer der Berührung kommt es nicht an.

2

Wollüstige Absicht kann aus der Natur der Handlung und der Feststellungen zur Kenntnis des Alters des Opfers geschlossen werden.

3

Wird in der Anklage eine fortgesetzte Tat mit mehreren Einzelhandlungen behauptet und eine Einzelhandlung entfällt, muss das Urteil über diese ausgesonderte Tat ausdrücklich entscheiden, um Rechtskraft- und Verbrauchsfragen zu klären.

4

Das bloße Leugnen der Tat durch den Beschuldigten darf nicht ohne Weiteres als strafschärfender Umstand verwertet werden; das Bestreiten der Tat steht grundsätzlich unter dem Schutz, sich nicht selbst belasten zu müssen.

5

Kosten, die auf einen in der Urteilsformel ausdrücklich freigesprochenen Teil der Hauptverhandlung entfallen, sind der Staatskasse zu überbürden.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 9. Oktober 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Theodor K. ██ aus ███████████, dort geboren am ███ ████ ████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Dr. Koeniger Bundesrichter

Martin Bundesrichter

Maaß Bundesrichter

Dr. Wiefels Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 9. Oktober 1953

1.) dahin geändert, dass die auf die Freisprechung entfallenden Kosten der Staatskasse auferlegt werden,

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde zu acht Monaten Gefängnis und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden.

Mit seiner Revision wendet er sich unter Erhebung der Sachbeschwerde dagegen, dass sein Verhalten gegenüber der 11-jährigen Erika ████ als vollendetes Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt worden sei. Er ist der Ansicht, mehr als ein Versuch dieser Straftat könne nicht angenommen werden, weil es sich nicht um eine unzüchtige Einwirkung von längerer Dauer gehandelt habe.

1.) Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es den Schuldspruch angreift.

Der Angeklagte hat nach anfänglichem Leugnen eingeräumt, mit der Hand den Geschlechtsteil des Kindes angefasst und daran gespielt, ausserdem die Hand des Mädchens an sein erregtes Glied geführt zu haben. Damit hat er Handlungen vorgenommen, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzen, und so den äußeren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht nur auszuführen begonnen, sondern in vollem Umfang verwirklicht. Auf die Dauer der Berührung kommt es – anders als bei § 175 StGB (vgl. BGHSt 1, 293) – nicht an.

Auch die innere Tatseite ist einwandfrei dargetan. Dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat, ergibt sich aus der Natur seines Tuns, ist überdies ebenso wie seine Kenntnis vom Alter des Kindes ausdrücklich festgestellt.

2.) Im Übrigen ist indes das Urteil nicht frei von Mängeln.

a) Nach dem Eröffnungsbeschluss war der Angeklagte eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht an der Erika ██ beschuldigt, weil er noch in einem weiteren Falle sich an ihr vergangen haben soll. In diesem Punkt hat ihn die Strafkammer nicht für überführt erachtet. Sie ist der Meinung, dass es insoweit einer Freisprechung nicht bedurft habe. Das ist irrig.

Mit dem Ausscheiden der zweiten Einzelhandlung ist nur die erste Einzelhandlung als alleinige selbständige Straftat übriggeblieben und der Fortsetzungszusammenhang weggefallen. Der über die Einzeltat getroffene Schuldspruch erstreckt sich – im Gegensatz zum Schuldspruch wegen einer fortgesetzten Straftat – nicht auf die ausgeschiedene Einzelhandlung. Deshalb muss über sie in der Urteilsformel ausdrücklich entschieden werden, damit keine Zweifel über den Umfang der Rechtskraft und den Verbrauch der Strafklage entstehen können (RGSt 57, 302; BGH NJW 1951, 411 Nr. 25).

Hier bedarf es jedoch der Nachholung des Freispruchs in der Urteilsformel deshalb nicht, weil sie den Ausspruch „unter Freisprechung im Übrigen“ enthält. Wenn auch dieser sich hierbei nach der Ansicht des Landgerichts nur auf eine weitere dem Angeklagten zur Last gelegte Unzuchtshandlung gegenüber der 12-jährigen Renate Ko[REDACTED] beziehen sollte, so erfasst er doch auch den unbewiesenen Einzelfall gegenüber der Erika ████.

Dagegen musste die Kostenentscheidung auf die Sachrüge hin geändert werden, weil sie dem Angeklagten alle Kosten auferlegt hat, anstatt die auf die Freisprechung entfallenden der Staatskasse zu überbürden.

b) Bedenken bestehen ferner gegen die Ausführungen zum Strafmaß. Das Landgericht hat strafschärfend in Betracht gezogen, dass der Angeklagte durch sein anfänglich völlig uneinsichtiges Leugnen die Vernehmung der kindlichen Zeugin in der Hauptverhandlung notwendig gemacht und dadurch in ihr erneut die Scheußlichkeit des Vorgangs wachgerufen und verstärkt habe. Das war unzulässig.

Zwar kann die aus dem Leugnen sich ergebende Uneinsichtigkeit eines Angeklagten als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden. Aber das bloße Bestreiten der Tat darf für sich allein nicht zu seinen Nachteil verwertet werden, weil er nicht verpflichtet ist, seine Schuld einzugestehen. Das ist hier geschehen. Der Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Vernehmung der Erika ██ notwendig gemacht, lässt erkennen, dass schon die Tatsache des Leugnens an sich gegen den Angeklagten ins Gewicht gefallen ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Rechtsfehler (BGHSt 1, 342) die Höhe der Strafe zu seinen Ungunsten beeinflusst hat.

Der Strafausspruch war daher aufzuheben, die weitergehende Revision zu verwerfen.

In dem neuen Urteil wird auch zu der möglicherweise übersehenen Frage der Strafaussetzung zur Bewährung Stellung zu nehmen sein.

Martin Koeniger Glanzmann Dr. Wiefels i. A. Maaß

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