Revision wegen Betrug, Untreue und Bestechung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 87/52
- Datum
- 23.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nötigung/Erpressung setzt voraus, dass der Genötigte weiß oder infolge Täuschung annimmt, der Täter sei willens und in der Lage, das in Aussicht gestellte Übel selbst zuzufügen, seine Zufügung zu veranlassen oder zu verhindern.
Eine Zuwendung an einen Amtsträger begründet keine Bestechung, wenn sie nach den tatsächlichen Umständen als private Hilfeleistung oder als Gegenleistung für Darlehen plausibel ist und kein Nachweis besteht, dass sie zur Herbeiführung einer pflichtwidrigen Amtshandlung bestimmt war.
Für den Vorsatz bei Untreue ist entscheidend, dass der Täter das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit hinsichtlich der Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht besitzt; die bloße Verletzung sonstiger amtlicher Pflichten genügt nicht.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht bereits darin, dass das Gericht andere, auf Revisionsrüge verwiesene Akten nicht beizog; die Rüge muss darlegen, welche tatrelevanten Umstände durch deren Beiziehung hätten aufgeklärt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 27. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den früheren ██████████████████████ Fritz ███████, geboren am ██ 1899 in ██,
2.) den Kaufmann Ulrich █████████,
wegen Betrugs, passiver Bestechung usw.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 27. Juni 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Betrugs in zwei Fällen zu Gefängnisstrafen verurteilt, dagegen freigesprochen worden: Fritz ███ von der Anklage der Untreue und der schweren passiven Bestechung, Ulrich █████████ von der Anklage der aktiven Bestechung. Ferner hat das Landgericht entgegen dem Eröffnungsbeschluss im zweiten Betrugsfalle nicht gleichzeitig eine mit dem Betrug tateinheitlich zusammentreffende Erpressung für begangen erachtet. Hiergegen und gegen den Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
1.) Die Verneinung einer Erpressung beruht ihrer Ansicht nach auf einem Verstoß gegen die Lebenserfahrung. Dieser widerspreche die Annahme, die Angeklagten hätten dem Zeugen R. ein Übel in Aussicht gestellt, auf dessen Zufügung der Angeklagte Fritz ███ keinerlei Einfluss gehabt habe, indem sie ihm vortäuschten, die „Regierung“ werde die zur Erlangung des benötigten Bankkredits von 400.000,-- RM erforderliche Staatsbürgschaft für die Porzellan- und Steingutfabrik ██ GmbH nur dann leisten, wenn unter Änderung des Gesellschaftsvertrages der Angeklagte Ulrich █████████ als Geschäftsführer die Befugnis erhalte, die Gesellschaft allein zu vertreten. Denn den drei Beteiligten habe „alles beherrschend“ vor Augen gestanden, dass Fritz ███ als der ausschlaggebende Sachbearbeiter der „Regierung“ gewesen sei. Der Angriff der Revision scheitert an den tatrichterlichen Feststellungen. Danach haben die Angeklagten dem Zeugen R. mit den Worten, die Regierung verlange nun einmal das Alleinvertretungsrecht für Ulrich █████████, zu verstehen gegeben, dass Fritz ███ nicht in der Lage sei, hier zugunsten R.s einzugreifen. Sie haben damit vorgetäuscht, es drohe ein Übel – die Ablehnung der Staatsbürgschaft –, und die Sache gerade so dargestellt, als ob es sich hierbei um eine Entscheidung handele, auf die Fritz ███ keinerlei Einfluss habe und die deshalb unabänderlich sei, wenn man sich nicht zu der geforderten Änderung des Gesellschaftsvertrages herbeilasse. Zum Begriff der Nötigung gehört, dass der Genötigte weiß oder zufolge einer Täuschung annimmt, der andere sei willens und in der Lage, das in Aussicht gestellte Übel selbst zuzufügen oder seine Zufügung doch zu veranlassen oder umgekehrt zu verhindern. Ist dies – wie hier – nicht der Fall, so kann von Erpressung keine Rede sein.
2.) Auch die Freisprechung von der Anklage der schweren passiven und der aktiven Bestechung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Revision geht mit dem Eröffnungsbeschluss davon aus, Ulrich █████████ habe im Vertrag vom 27. Februar 1948 seinem Bruder Fritz ███ den Anspruch auf 35 % der Geschäftsanteile der GmbH und das Recht, als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer in die Gesellschaft einzutreten, nur deshalb zugestanden, um ihn dazu zu bestimmen, als Sachbearbeiter des Wirtschaftsministeriums bei der Bearbeitung der Kreditanträge der GmbH eine Amtspflichtwidrigkeit zu begehen, oder um ihm für eine solche Amtspflichtwidrigkeit eine Gegenleistung zu gewähren. Der Rechtsverletzer meint, die Erfahrung des Lebens spreche dagegen, dass ein mittelloser kinderreicher Mann wie Ulrich █████████ seinem in guten Verhältnissen lebenden Bruder, der vor der Übernahme als Oberregierungsrat in den Staatsdienst getreten sei, aus verwandtschaftlicher Gesinnung ein solches Geschenk mache. Auch dieser Angriff scheitert an den tatrichterlichen Feststellungen. Das Landgericht sieht das Vorbringen der Angeklagten nicht für widerlegt an, das gewährte Vorrecht auf 35 % der Geschäftsanteile in Höhe von 7.600,-- DM habe der Gegenwert für zwei Darlehen sein sollen, die Fritz ███ seinem Bruder Ulrich █████████ von 1.500,-- und 3.500,-- DM gewährt habe. Es hält es weiter nicht für unwahrscheinlich, dass die Angeklagten durch Darlehen und durch die Verschaffung der Möglichkeit, an einem im Aufbau befindlichen Unternehmen beteiligt zu werden, sich gegenseitig helfen wollten, ohne gerade bei Abschluss dieses Vertrages an eine Beeinflussung des Angeklagten Fritz ███ in der Richtung auf eine amtspflichtwidrige Bearbeitung der Kreditanträge zu denken. Das ist sehr wohl möglich. Ein rechtlicher Fehler ist in der Verneinung einer beiderseitigen Bestechung deshalb nicht erkennbar.
Die Revision rügt ferner eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Diese findet sie darin, dass das Landgericht es unterlassen habe, die gegen den Angeklagten Fritz ███ geführten Akten 6 Kis 2/50 beizuziehen. Diese ergäben, dass er in einer ähnlichen Sache, wie dem hier vorliegenden, der sich etwa zur gleichen Zeit ereignet habe, der schweren Bestechung für schuldig befunden worden sei. Das Landgericht hätte, wenn es dies aus den genannten Akten festgestellt hätte, nicht zur Verneinung der Bestechung in dem vorliegenden gleichartigen, aber schwereren Falle kommen können. Der Umstand, dass der Angeklagte Fritz ███ in einem anderen Falle für die amtspflichtwidrige Bearbeitung von Kreditanträgen Geschenke oder sonstige Vorteile gefordert oder empfangen oder sich versprechen lassen hat, bietet noch keinerlei Beweisanzeichen dafür, dass er dies auch im vorliegenden Falle getan hat. Das Landgericht hält es angesichts der besonderen Umstände dieses Falles für unwahrscheinlich. Irgendwelche Tatumstände, die es wahrscheinlich machen und die durch die beizuziehenden Akten bewiesen werden sollen, gibt die Revision nicht an. Noch weniger legt sie dar, inwiefern die Benutzung dieses Beweismittels sich dem Landgericht hätte aufdrängen müssen. Dem Urteil ist in dieser Hinsicht nichts zu entnehmen. Die Rüge ist demnach nicht begründet.
3.) Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist der äußere Tatbestand der Untreue erfüllt. Der Angeklagte Fritz ███ hat als verantwortlicher Sachbearbeiter die Übernahme der Staatsbürgschaft für Kredite veranlasst, die, wie bei pflichtmäßiger Prüfung der Aussichten des Unternehmens ██ ohne weiteres ersichtlich, wirtschaftlich nicht gerechtfertigt waren. Dadurch ist dem Lande Hessen ein Schaden von mindestens 220.000,-- DM entstanden. Das Landgericht ist jedoch der Überzeugung, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, dass er sich seiner Pflichtwidrigkeit bewusst gewesen sei. Denn es sei möglich, zum mindesten aber nicht zu widerlegen, dass er das Unternehmen für förderungswürdig und die Kreditgewährung für gerechtfertigt gehalten habe. Deshalb fehle es am Vorsatz.
Die Revision macht geltend, die Verneinung des Bewusstseins der Pflichtwidrigkeit beruhe auf einem Verstoß gegen die Lebenserfahrung und auf der Verletzung der Aufklärungspflicht. Hätte das Landgericht die Frage erörtert, ob Ulrich █████████ für das Land Hessen Flüchtlingseigenschaft besessen habe, so hätte sich ergeben, dass er von dem Angeklagten Fritz ███ „eigens zur Durchführung der geplanten Wachenschaften nach Hessen geholt worden sei“. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass ein Ministerialreferent mit der Vorbildung des Angeklagten Fritz ███ angesichts dieses Umstandes sowie angesichts der ungewöhnlichen Höhe des Kredites und angesichts der Beanstandung der technischen Fähigkeiten des Zeugen R. und endlich angesichts der Verfolgung eigener finanzieller Ziele sich nicht bewusst gewesen wäre, seine Dienste seien von unsachlichen Gesichtspunkten getragen und deshalb pflichtwidrig. Zu dieser Überzeugung hätte das Landgericht auch kommen müssen, wenn es die Akten 6 Kis 2/50 von der Staatsanwaltschaft Wiesbaden beigezogen hätte. Denn aus der in ihnen erfolgten Verurteilung wegen Bestechung hätte sich ergeben, dass der Angeklagte in einem ähnlich liegenden, zu etwa derselben Zeit spielenden Falle bei der Bearbeitung von Kreditanträgen ebenfalls pflichtwidrig gehandelt habe und sich dessen bewusst gewesen sei. Das Landgericht hätte sich insbesondere damit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte Fritz ███, indem er bei der Verschaffung der Staatsbürgschaft zugunsten seines an dem Unternehmen zu 76 % beteiligten Bruders tätig wurde, gegen § 11 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Großhessen vom 12. November 1948 (GS 201) verstoßen habe.
Dieser Angriff verfehlt sein Ziel. Der Angeklagte Fritz ███ mag seine Amtspflichten verletzt haben, indem er den Kreditantrag der GmbH bearbeitete, obwohl sein Bruder das Unternehmen tatsächlich beherrschte und der Kredit im Wesentlichen ihm zugutekam. Damit hat er aber noch nicht die Pflicht, die Vermögensinteressen des Landes Hessen bei der ihm obliegenden Bearbeitung der Kreditanträge wahrzunehmen, verletzt. Zur Pflichtverletzung gehört aber zum Untreuetatbestand nicht die Verletzung welcher amtlichen Pflichten bei der Bearbeitung der Kreditanträge, sondern nur die Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Angeklagte Fritz ███ sich dessen bewusst war, dass er den Kreditantrag nicht bearbeiten durfte, weil sein Bruder das Unternehmen beherrschte. Wesentlich ist nur, ob er erkannte, dass die Übernahme der Staatsbürgschaft angesichts der gesamten Verhältnisse des Unternehmens wirtschaftlich nicht zu verantworten war. Der Angeklagte hat das in Abrede gestellt, und das Landgericht ist der Meinung, dass ihm das Gegenteil nicht nachgewiesen werden konnte. Die hierfür zur Zeugendung gemachten Ausführungen des Urteils lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dass sich der Angeklagte Fritz ███ in dem in den Akten 6 Kis 2/50 verhandelten Falle hat zu Schulden kommen lassen, hat die Revision nicht dargelegt. Sie gibt auch nicht an, inwiefern sich die Benutzung dieses Beweismittels dem Landgericht hätte aufdrängen müssen. Umstände, die dafür sprechen könnten, treten nirgends zutage. Die Verneinung der inneren Tatseite gibt somit zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Der Freispruch wird von den tatrichterlichen Feststellungen getragen.
Nach allem ist die Revision unbegründet.
| Koeniger | Kirchner | Busch | |||
| Krauss | Baldus |