Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Verführung eines Jugendlichen - Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 874/52
- Datum
- 26.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale, die bereits die Strafbarkeit begründen, nicht erneut als strafschärfende Umstände verwertet werden.
Paushale oder unsubstantiiert gehaltene Formulierungen (z. B. 'verbrecherische Energie') stellen keine tragfähigen Strafzumessungstatsachen dar.
Fehlen tragfähige tatsächliche Feststellungen, die eine besondere Gefährlichkeit oder Schwere der Tat über das Normalmaß hinaus belegen, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Besteht die Gefahr, dass rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe das Urteil beeinflusst haben, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; die Vorinstanz kann sodann auch über Strafaussetzung zur Bewährung entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 29. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Max ███████ aus ████████, geboren am ██ in ██, wegen versuchter Verführung einer männlichen Person
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter ██████████████
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 29. August 1952, soweit es ihn schuldig gesprochen hat, im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter Verführung eines Jugendlichen zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er unter Bezugnahme auf § 267 Abs. 3 StPO nur die Strafzumessungsgründe. Die allgemeine Sachbeschwerde ist nicht erhoben.
Das Rechtsmittel ist von dem hierzu bevollmächtigten Verteidiger zulässigerweise auf den Strafausspruch beschränkt worden. Es hat Erfolg.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten wegen seiner bis ins hohe Alter reichenden einwandfreien Führung mildernde Umstände zugestanden, ausserdem wegen seiner erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Als strafschärfend hat sie berücksichtigt die „im Vergleich zu ähnlichen Taten erschwerende Art der Tatausführung“ durch den Angeklagten, seine dabei zutage getretene verbrecherische Energie und die besondere Verwerflichkeit seines Tuns. Diese hat sie darin erblickt, dass der Angeklagte einen so jungen Menschen sich habe willfährig machen wollen, der schwere sittliche Schäden hätte davon tragen können.
Mit Recht beanstandet die Revision, dass der Erstrichter ein Tatbestandsmerkmal strafschärfend herangezogen hat. Engelbert Schade war zur Tatzeit 17 Jahre alt. Dass bei ihm etwa wegen der Eigenart seiner Persönlichkeit eine über das Normalmaß hinausgehende sittliche Gefährdung hätte eintreten können, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Das Landgericht hat das auch erkennbar nicht angenommen, wie aus dem Hinweis auf den von Schade beabsichtigten Besuch eines Mädchens zu entnehmen ist. Infolgedessen war es unzulässig, dem Angeklagten eine aus dem Alter des Jugendlichen folgende besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens straferschwerend zuzurechnen. Denn nur wegen der Minderjährigkeit des Schade konnte der Angeklagte wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB bestraft werden.
Bedenken erwecken auch die weiteren Strafzumessungserwägungen, die sich auf die Tatausführung und die dabei zutage getretene verbrecherische Energie stützen. Der Angeklagte hatte den Jungen an einem Abend in seine Wohnung eingeladen und dort in seinem Bett schlafen lassen. Am Morgen darauf hat er sich mit seinem Oberkörper auf den des ████████████ gelegt, dessen Gesicht gestreichelt und mit einer Hand über der Decke an seinen Geschlechtsteil gefasst. Es ist nicht dargetan, wodurch sich dieses Vorgehen von ähnlichen derartigen Straftaten zuungunsten des Angeklagten unterscheidet. Sein strafbares Tun war erkennbar von nur kurzer Dauer, weil er von Schade sofort abgewehrt und zurückgestoßen wurde, so dass er zu Boden fiel. Im Hinblick darauf kann die formelhafte Wendung, dass dabei auf Seite des Angeklagten eine verbrecherische Energie zutage getreten sei, nicht als geeignete Strafzumessungstatsache oder eine auf eine solche gegründete Zumessungserwägung angesehen werden. Es besteht vielmehr der Verdacht, dass die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten in den übrigen tatsächlich schwereren Fällen, wegen deren sie ihn freigesprochen hat, unzulässigerweise strafschärfend gewürdigt hat.
Da damit zu rechnen ist, dass diese Rechtsfehler auf das Strafmaß von Einfluss gewesen sind, musste der Strafausspruch beseitigt werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen.
| Koeniger | Krauss | Baldus | |||
| Busch | Dr. Schalscha |