Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen Vorbehalts in den Urteilsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 872/53
- Datum
- 18.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Beschränkung der Revision durch den Verteidiger ist ohne nachgewiesene ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten gemäß § 302 Abs. 2 StPO unwirksam; die Revision bleibt im vollen Umfang zu prüfen.
§ 267 Abs. 3 StPO verlangt, dass im Urteil die für die Strafzumessung hauptsächlich maßgeblichen Gründe angegeben werden; eine erschöpfende Aufzählung aller Erwägungen ist nicht erforderlich.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) hat der Tatrichter aufgrund der in der Hauptverhandlung bekannten Tatsachen und ohne Vorbehalt zu treffen; sie darf nicht von späteren während der Vollstreckung zu gewinnenden Umständen abhängig gemacht werden.
Ergeben die Urteilsgründe nicht zweifelsfrei, dass die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung zum Zeitpunkt der Urteilsfällung mit der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung vorlagen, ist die Anordnung aufzuheben; dies kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Rückverweisung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 29. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Fritz ██████ aus ███, geboren am ███ ████ in █████████, in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfalle hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ ███ der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 29. September 1953 im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu fünf Geldstrafen verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, ferner ist die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
Der Verteidiger hat gegen das Urteil zunächst unbeschränkt Revision eingelegt, diese aber in den Revisionsanträgen und der Revisionsbegründung auf die Höhe der Zuchthausstrafe beschränkt und die Strafzumessung mit der Verfahrens- und der Sachrüge angegriffen. Die Frage, ob die Revision auf das Maß der dem § 20a Abs. 1 StGB entnommenen Freiheitsstrafe beschränkt werden kann, ohne gleichzeitig die daneben angeordnete Sicherungsverwahrung zu erfassen, braucht nicht entschieden zu werden. Die in der nachträglichen Beschränkung liegende teilweise Rücknahme der Revision ist unwirksam, weil der Verteidiger die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung durch den Angeklagten nicht nachgewiesen hat. Das angefochtene Urteil ist deshalb auf die allgemeine Sachrüge hin im vollen Umfange nachzuprüfen.
Die Verurteilung wegen Betruges in fünf Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalles (§ 264 StGB) sind dargetan. Zutreffend beurteilt das Landgericht den Angeklagten als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, auf den § 20a Abs. 1 StGB anzuwenden ist. Es hat deshalb die Strafe in allen fünf Fällen mit Recht dieser Vorschrift entnommen.
Die Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO ist entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt. Sie ist dahin zu verstehen, dass im Urteil diejenigen Gründe anzuführen sind, die für die Strafzumessung hauptsächlich bestimmend waren. Eine erschöpfende Angabe aller Gründe ist nicht notwendig und auch praktisch nicht möglich. In dem angefochtenen Urteil sind die Gründe angegeben, die das Landgericht veranlasst haben, die erkannten Strafen für die Einzeltaten festzusetzen und daraus eine Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren zu bilden. Das Landgericht hat, wie die Ausführungen des Urteils ergeben, die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte von vornherein weder gewillt noch imstande war, sein Versprechen, Kaffee zu besorgen, zu erfüllen. Es hat also seiner Einlassung, er habe hierzu ernstlich den Willen gehabt, nicht geglaubt. Damit erübrigt sich eine Erörterung des Revisionsvorbringens, es hätte strafmildernd berücksichtigt werden müssen, dass der Angeklagte zur Lieferung des Kaffees gewillt gewesen sei.
Weiter macht die Revision geltend, das Landgericht habe eine so hohe Zuchthausstrafe verhängt, um schon dadurch die Allgemeinheit gegenüber künftiger verbrecherischer Tätigkeit des Angeklagten zu sichern. Damit habe es die unterschiedlichen Zwecke der Strafe und der Sicherungsverwahrung verkannt.
Die Ausführungen des Urteils, auf die die Revision ihre Sachrüge stützt, geben indessen zu dieser Annahme keinen Anlass. Nachdem die für die Bemessung der Strafe bestimmenden Gründe angeführt sind und dargetan ist, dass die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung des Angeklagten neben der Strafe erfordert, wird im Urteil ausgeführt, es könne nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass nach Verbüßung der Strafe die Sicherungsverwahrung nicht vollstreckt zu werden brauche. Das Landgericht wolle „die (entfernte) Möglichkeit offen lassen“, dass der Angeklagte unter dem Druck der bevorstehenden Sicherungsverwahrung seine innere Einstellung zur Gemeinschaft berichtige. Möglicherweise werde der fortschreitende Altersabbau zu einem Nachlassen der verbrecherischen Aktivität führen. Weiter könnte die stete Drohung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung für die Zeit nach der Strafverbüßung zum Hemmnis für weitere Verbrechensbegehung werden. Im Anschluss daran wird ausgesprochen, damit, d.h. im Hinblick auf diese Möglichkeiten, erfülle die erkannte Zuchthausstrafe durch ihre erhebliche Dauer vielleicht schon sichernd die Aufgaben der Sicherungsverwahrung. Aus diesem Satz kann entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres entnommen werden, dass die Strafe so hoch bemessen worden sei, damit sie die angeführten sichernden Wirkungen hervorbringe. Vielmehr bringt er nur die Erwägung des Landgerichts zum Ausdruck, die lange Dauer der Freiheitsstrafe könne möglicherweise („vielleicht“) auch solche Wirkungen haben, und wenn sie solche Wirkungen haben sollte, könnte dies dazu führen, in entsprechender Anwendung des § 42e StGB von dem Vollzug der Sicherungsverwahrung im Anschluss an den Vollzug der Zuchthausstrafe abzusehen, weil unter diesen geänderten Umständen die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung des Angeklagten nicht erfordern würde. Insoweit geht der Angriff der Revision also fehl.
Es ist aber auch nicht so, dass angesichts der verhältnismäßigen Geringfügigkeit der jeweils erschwindelten Beträge die Strafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus für die einzelne Tat und die Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus nur durch den Zweck gerechtfertigt sein könnten, die Aufgaben der Sicherungsverwahrung bereits mit der Freiheitsstrafe zu erfüllen. Die für jeden Betrug verwirkte Mindeststrafe beträgt nach §§ 263, 264, 20a Abs. 1 StGB ein Jahr Zuchthaus, die Höchststrafe fünfzehn Jahre Zuchthaus. Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft, darunter mehrfach wegen Rückfallbetruges mit Zuchthaus. Das Landgericht ist zur Festsetzung der erkannten Strafen unter Berücksichtigung der überraschend schnellen Rückfälligkeit des Angeklagten und seiner in den Taten bewiesenen Gewissenlosigkeit gekommen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Dagegen ist das Urteil nicht frei von Widerspruch in der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) gegeben sind. Das Urteil führt hierzu aus, die Hemmungslosigkeit des Angeklagten gegenüber seinem fest verwurzelten Hang zu Betrügereien „zwinge“ zu dem Schluss, dass er auch in Zukunft den Rechtsfrieden stören werde. Die Beurteilung seiner bisherigen Straftaten sowie die Würdigung seiner Persönlichkeit, wie sie sich voraussichtlich gestalten werde, gebe keinen Anhaltspunkt für die Annahme, er werde durch den Strafvollzug allein seine kriminelle Gefährlichkeit verlieren. Die in der Persönlichkeit des Angeklagten begründete Gefahrlichkeit könne wirksam nur durch die Sicherungsverwahrung gebannt werden. Damit ist in rechtsirrtumsfreier Weise dargetan, dass nach der Überzeugung des Gerichts der Angeklagte im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft höchstwahrscheinlich für die Öffentlichkeit noch so gefährlich sein werde, dass er anschließend in Sicherungsverwahrung genommen werden müsse. Einen Widerspruch hierzu braucht es nicht ohne weiteres zu bedeuten, dass das Landgericht die entfernte Möglichkeit künftiger Besserung und zwar schon als Wirkung der Strafverbüßung nicht ausschließt. Denn eine derartige bloße Möglichkeit künftiger Besserung beseitigt noch nicht die Gefahr für die öffentliche Sicherheit am Tage der Entlassung aus der Strafhaft in der Vorausschau des erkennenden Tatrichters. Sie ist in keinem Falle der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit völliger Sicherheit auszuschließen, da die körperliche und seelische Gestaltung der menschlichen Persönlichkeit innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht mit völliger Gewissheit überblickt werden kann. Freilich wäre es überflüssig, in den Urteilsgründen auf diese nicht völlig auszuschließende Möglichkeit hinzuweisen. Indem das Gesetz vorschreibt, das Gericht habe jeweils nach Ablauf von drei Jahren zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht sei, geht es selbst davon aus, dass der Verwahrte infolge körperlicher oder seelischer Veränderung seine Gefährlichkeit verlieren könne und dass dann seine Sicherungsverwahrung nicht mehr erforderlich zu sein brauche. Das Landgericht behält sich jedoch die Entscheidung darüber, ob die Sicherungsverwahrung im Anschluss an den Vollzug der Zuchthausstrafe durchzuführen ist, „ausdrücklich“ vor. Dieser Vorbehalt lässt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass das Landgericht die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung nicht von dem Ergebnis der Hauptverhandlung, sondern von im Laufe der Strafvollstreckung hervortretenden Umständen abhängig machen wollte. Ein derartiges Verfahren würde den Vorschriften der §§ 260 ff. StPO widersprechen und auch mit den Bestimmungen der §§ 20a und 42e StGB nicht vereinbar sein. Der Tatrichter hat die Entscheidung über die Anordnung einer Sicherungsmaßregel allein auf Grund derjenigen Tatsachen zu treffen, die ihm in der Hauptverhandlung unterbreitet werden. Er hat auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Augenblick der Urteilsfällung zu prüfen, ob der als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher Verurteilte auch nach Verbüßung der Strafe höchstwahrscheinlich wieder erhebliche Straftaten begehen werde. Ist er hiervon überzeugt, so hat er die Sicherungsverwahrung ohne jeden Vorbehalt anzuordnen. Der Umstand, dass das Landgericht sich hier ausdrücklich vorbehalten hat, vor dem Ende der Strafzeit zu prüfen, ob die Sicherungsverwahrung nach der Verbüßung der Strafe zu vollziehen ist, lässt nicht ausgeschlossen erscheinen, dass es auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die volle Überzeugung davon nicht erlangt habe, die öffentliche Sicherheit erfordere nach Verbüßung der erkannten Strafe die Sicherungsverwahrung des Angeklagten.
Hätte das Landgericht nicht vermocht, mit der zu einer Verurteilung notwendigen Sicherheit diese Überzeugung zu gewinnen, so hätte es von der Anordnung der Sicherungsverwahrung absehen müssen.
Da die Urteilsgründe hierüber keine zweifelsfreie Auskunft geben, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben. Ihre Aufhebung führt notwendig auch zur Aufhebung des Strafausspruches. Dagegen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
| Busch | Krauss | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Dr. Arndt |