Arzthaftung strafrechtlich: Pflicht zur Ampullenkontrolle; öffentliches Interesse auch in Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 869/53
- Datum
- 01.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erklärung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung nach § 232 StGB kann als Prozesshandlung mangels Fristbindung grundsätzlich auch noch im Revisionsverfahren abgegeben werden.
Prozessvoraussetzungen können, soweit gesetzlich keine abweichende Frist bestimmt ist, bis zu dem Zeitpunkt nachgeholt werden, in dem ihre Vornahme im Verfahrensgang noch sinnvoll ist.
Eine ausgebildete Krankenschwester ist im Regelfall nicht verpflichtet, eine ärztliche Anordnung zur Vorbereitung einer Injektion eigenständig auf ihre Richtigkeit anhand der Ampullenaufschrift zu überprüfen.
Ein Krankenhausarzt verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er bei üblicher Vorlage der zur Spritzenbereitung benutzten Ampullen deren Übereinstimmung mit seiner Anordnung nicht kontrolliert und dadurch Verwechslungen nicht ausschließt.
Zur Beurteilung der Fahrlässigkeit hinsichtlich einer Todesfolge bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, welche Verwechslungen/Fehldosierungen nach den konkreten Umständen möglich waren und ob der Tod als Folge solcher Fehler vorhersehbar war.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 25. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arzt Dr. Helmut █████ aus ████, dort geboren am █████████, wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Haas, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
§ 232 Abs. 4 StGB 1. Die Strafverfolgungsbehörde kann das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung noch in der Revisionsinstanz erklären.
§ 222 StGB 2. Die ausgebildete Krankenschwester eines Krankenhauses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus eine ärztliche Anordnung zur Vorbereitung einer Spritze auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Dagegen verletzt der Krankenhausarzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er die der Spritze beigefügten, zu ihrer Vorbereitung benutzten Ampullen nicht daraufhin prüft, ob die gebrauchten Mittel seiner Anordnung entsprechen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. Juli 1953 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Die Revision des Angeklagten
Die Verletzung des Verfahrensrechts sieht der Beschwerdeführer darin, dass ihn das Landgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt hat, obwohl kein Strafantrag gestellt worden war und die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig erklärt habe. Die Rüge ist unbegründet.
Nach § 232 Abs. 1 StGB ist die Verurteilung wegen leichter vorsätzlicher und wegen fahrlässiger Körperverletzung in den Fällen, in denen kein Strafantrag eines hierzu Berechtigten gestellt ist, nur zulässig, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage wegen fahrlässiger Tötung erhoben und die Strafkammer aus dem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt das Hauptverfahren eröffnet hatte, wurde der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass er auch wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft werden könne. Der Vertreter der Anklagebehörde beantragte die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung; die Strafkammer hielt ihn der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 75, 347; 76, 8) ist in derartigen Fällen schon in der Erhebung der Anklage die Erklärung zu sehen, dass die Anklagebehörde wegen des öffentlichen Interesses eine Strafverfolgung für geboten erachtet. Dass eine derartige Erklärung nicht ausdrücklich zu erfolgen braucht, bezweifelt auch die Revision nicht. Sie weist aber darauf hin, dass eine solche, im Ermessen der Anklagebehörde zu treffende Entscheidung nach dem Ergehen könne, wenn die Staatsanwaltschaft die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens für gegeben oder doch wenigstens für möglich halte. Es kann hier zweifelhaft erscheinen, ob dies bei Erhebung der Anklage der Fall war. Die Entscheidung der Frage, ob der Rechtsprechung des Reichsgerichts in derartigen Fällen zu folgen ist, kann auf sich beruhen. Die Strafverfolgungsbehörde hat nämlich in ihrer Erklärung zur Revision des Angeklagten nach § 347 StPO dargelegt, dass sie die Strafverfolgung aus den im Gesetz genannten Gründen für notwendig erachte. Diese Erklärung erging auch rechtzeitig. Das will der Beschwerdeführer nicht anerkennen. Seine Ansicht, dass die Erklärung der Strafverfolgungsbehörde nach § 232 StGB als Prozessvoraussetzung bei der Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegen müsse, ist irrig. Sie findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung oder Rechtslehre eine Stütze. Soweit nicht das Gegenteil im Gesetz ausdrücklich gesagt ist, können alle Prozesshandlungen, von denen die Zulässigkeit einer Sachentscheidung abhängt, solange vorgenommen werden, wie dies nach dem Gang des Verfahrens noch einen Sinn hat. In den Fällen, in denen die Strafverfolgung davon abhängt, dass der Berechtigte rechtzeitig einen Strafantrag gestellt hat, ist anerkannt, dass es genügt, wenn ein solcher Antrag noch im Verfahren vor dem Revisionsgericht gestellt wird (BGHSt 3, 73). Für die an keine Frist gebundene Erklärung der Staatsanwaltschaft nach § 232 StGB kann nichts anderes gelten, zumal der hier erörterte sowie die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entschiedenen Fälle (RGSt 75, 341; 75, 8; 77, 72) zeigen, dass die Frage, ob das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen ist, erst im Laufe des Verfahrens auftauchen kann (vgl. OLG Oldenburg NJW 52, 989 Nr. 25). Da die Staatsanwaltschaft eindeutig und rechtzeitig zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ein Einschreiten von Amts wegen im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung für geboten erachtet, ist die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zulässig, obwohl ein Strafantrag nicht gestellt worden ist.
2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
a) Das Landgericht wirft dem Angeklagten fahrlässiges Handeln vor, weil er die naheliegende Gefahr von Hörfehlern bei mündlichen Aufträgen an Hilfspersonen nicht in Rechnung gestellt und es deshalb in pflichtwidriger Weise unterlassen habe, die im Krankenhaus übliche Überwachung der Spritzenbereitung durch Prüfung der zugehörigen leeren Ampullen vorzunehmen. Wie das Landgericht in einer das Revisionsgericht bindenden Weise feststellt, diente die Vorlage der Ampullen, die für die Bereitung der Spritzen gebraucht worden waren, dem Zweck, Verwechselungen auszuschalten. Der Angeklagte sah nicht nach, ob die auf den Ampullen angegebenen Inhaltsbezeichnungen seiner Verordnung entsprachen. Darin erblickt das Landgericht eine pflichtwidrige Unterlassung. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Soweit die Revision vorbringt, dass den Angeklagten für die Vorbildung, Anstellung und Verwendung der Schwester ██████ im Krankenhaus keine Verantwortung treffen könne, liegen ihre Ausführungen neben der Sache, da das Landgericht diese Umstände nicht zur Begründung des Vorwurfs der Fahrlässigkeit herangezogen hat.
b) Der Beschwerdeführer bekämpft ferner den Vorwurf, dass er an die Gefahr von Hörfehlern nicht gedacht und deshalb die übliche Vorsorge unterlassen habe. In diesem Zusammenhang legt er näher dar, dass die Verordnung von Decholin bei dem so häufigen Krankheitsbild einer Gallenblasenentzündung üblich sei und der Arzt deshalb davon ausgehen könne, dass die Verordnung richtig verstanden und ausgeführt werde. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil jede mündliche Übermittlung von Aufträgen an Hilfspersonen die Gefahr von Übermittlungsfehlern durch Versprechen und die Möglichkeit von Hörfehlern durch die die Anweisung entgegennehmende Hilfsperson einschließt. Diese Gefahren, die überall da bestehen, wo mehrere Menschen zusammenwirken, um bestimmte Aufgaben zu erfüllen, sind jedem Einsichtigen geläufig. Da sie ihre Wurzeln in nachlässiger Sprechweise, unaufmerksamen Zuhören, mundartlicher Ausdrucksweise, ähnlich klingenden Bezeichnungen und dergleichen haben, ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob der anordnende Arzt häufig verwendete oder selten gebrauchte Mittel nennt. Es kann keine Rede davon sein, wie die Revision behauptet, dass bei häufig verordneten Mitteln ein „Verhören“ gerade nicht denkbar sei. Wie der Bundesgerichtshof schon in seiner Entscheidung BGHSt 1, 357 betont hat, muss jeder Arzt mit diesen naheliegenden Gefahren rechnen. Sie bestehen auch bei Mitarbeit von ordnungsmäßig vorgebildeten und erfahrenen Schwestern, zumal jeden Tag neue, bisher unbekannte Heilmittel mit vielfach verwechselbaren Namen auf den Markt kommen und benutzt werden.
c) Hinzu kommt, dass das Landgericht besondere Umstände festgestellt hat, die dem Angeklagten diese Gefahren vor Augen stellten und Mittel zu ihrer Abwehr nahelegten. Ein solcher Hinweis ergab sich aus der im Krankenhaus herrschenden Übung, dem Arzt die vorbereitete Spritze mit den dafür gebrauchten Ampullen vorzulegen, um ihn in die Lage zu versetzen, die Art und Dosierung der Injektionsmittel nachzuprüfen. Auch wenn diese Überwachung nicht ausdrücklich vorgeschrieben war, sondern nur als Übung bestand, war sie das Ergebnis einer auf Überlegung und Erfahrung aufgebauten, umfassenden Voraussicht möglicher Gefahren. Schon durch das bloße Bestehen einer solchen Übung wird deutlich, dass bei Versäumnis solcher Vorsichtsmaßnahmen die Gefahr eines Unfalls im Bereich der Möglichkeiten liegt.
Daneben hat das Landgericht noch festgestellt, dass der Angeklagte die geringe Erfahrung der Schwester ██████ auf dem Gebiet der inneren Medizin bei ihrem Eintritt in das St. Markus-Krankenhaus am 1. Juli 195[REDACTED] selbst erfahren hatte. Auch während der folgenden 3/4 Jahre ihres Dienstes auf seiner Station hatte er wahrgenommen, dass sie kaum zu solchen Aufgaben herangezogen worden war, mit denen sie jetzt von ihm betraut wurde. Auch dieser Umstand hätte den Angeklagten dazu veranlassen müssen, die Ausführung seiner Verordnung zu überwachen.
Was der Beschwerdeführer gegen die Verwertung des zuletzt genannten Gesichtspunkts vorbringt, stellt sich weitgehend als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar. Die Revision verkennt, dass der Tatrichter nicht verpflichtet ist, im Urteil darzulegen, auf welche Weise er zu den Feststellungen über die mangelnde Erfahrung der Schwester ██████ gelangt ist.
d) Die Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte durch das Unterlassen der im Allgemeinen üblichen, hier nach den Umständen besonders gebotenen Kontrolle der Ampullen pflichtwidrig handelte, begegnet demnach keinen rechtlichen Bedenken. Sie führt auch nicht zu einer Überspannung der Anforderungen, die an den Krankenhausarzt zu stellen sind. Das meint die Revision, jedoch mit Unrecht. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Forderung nach einer solchen Überwachung die Arbeitsteilung zwischen Arzt und Schwester weitgehend entwerte. Er übersieht dabei, dass es hier gerade darum geht, diejenigen Gefahren auszuschalten, die erst durch die Aufteilung der heilkundlichen Tätigkeit auf mehrere Personen hinzukommen, weil eine solche Arbeitsteilung die Verständigung zwischen den beteiligten Personen erfordert. Dass die vom Landgericht zur Vermeidung der Hörfehler geforderte Sorgfalt keinen unzumutbaren Arbeitsaufwand herbeiführt, erhellt schon daraus, dass im St. Markus-Krankenhaus, wie in jeder ordentlich geleiteten Krankenanstalt, diese Nachschau der Ampullen üblich ist. Eine dadurch bedingte Mehrbelastung der Ärzte, die nach den Feststellungen des Landgerichts hier kaum ins Gewicht fällt, muss hingenommen werden. Das gebietet schon der Umstand, dass durch den Mangel an Sorgfalt besonders schutzwürdige Rechtsgüter gefährdet werden. Das Landgericht hat auch diesen Gesichtspunkt richtig beurteilt. Hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht sind schließlich auch deshalb zu stellen, weil der Patient Fehler des Arztes und seiner Hilfspersonen nur in sehr seltenen Ausnahmefällen rechtzeitig erkennen und selbst Gegenmaßnahmen treffen kann.
e) Das Landgericht hat somit zu Recht angenommen, dass der Angeklagte die ihm nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutende Pflicht zur sorgfältigen Kontrolle der Injektionsmittel außer Acht gelassen hat, als er die ihm vorgelegte Spritze benutzte, ohne ihren Inhalt in der üblichen Weise festzustellen. Die gefährlichen Folgen dieses Unterlassens hätte er auch voraussehen können. Die Revision verkennt, dass die mögliche Voraussicht der schädlichen Folgen nicht den genauen Ablauf der Dinge zu umfassen braucht, wie er tatsächlich eingetreten ist. Das Landgericht ist der Ansicht, dass der Angeklagte zwar nicht die Verwendung des Cholin, aber die Benutzung eines anderen nicht verordneten, verwechselbaren Mittels hätte voraussehen können. Diese Annahme enthält keinen Denkfehler, wie die Revision zu Unrecht behauptet. Dass die auf Hörfehlern beruhende Verwechselung von Ampullen mindestens zu Gesundheitsschädigungen führen kann, ist für den Arzt ohne weiteres erkennbar, so dass diese Annahme keiner weiteren Begründung bedurfte. Durch die irrigge Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte hätte im Falle einer Verwechselung der Injektionsmittel nicht mit dem Tod des Patienten zu rechnen brauchen, ist der Angeklagte nicht beschwert. Diese Frage ist im Zusammenhang mit der Revision der Staatsanwaltschaft zu behandeln.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel der Anklagebehörde wendet sich im Wesentlichen gegen die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte als Folge einer Verwechslung nur mit Gesundheitsschädigungen des Patienten, nicht aber mit einem tödlichen Ausgang hätte rechnen müssen. Diese Rüge ist begründet. Bei der vom Landgericht wiedergegebenen allgemein üblichen Vorbereitung von Spritzen durch die Schwester gehört es grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Hilfsperson, von sich aus die Verordnung des Arztes nachzuprüfen. Sie braucht deshalb die Anweisungen auf den Ampullen regelmäßig nicht durchzulesen und nicht zu überlegen, ob die darauf angegebene Verordnungsweise der Verordnung des Arztes entspricht. Ihre Kenntnisse und Erfahrungen reichen nicht aus, um ihr ein sicheres Urteil darüber zu erlauben, ob eine ärztliche Verordnung, die der aufgedruckten Verordnungsweise zuwiderläuft, im Einzelfall angebracht ist oder nicht. Sie vermag auch regelmäßig nicht zu beurteilen, ob die Verordnung eines nach der Ampullenaufschrift ungeeigneten Mittels etwa deshalb angebracht ist, weil es nach der ihr erteilten Anweisung mit anderen Mitteln gemischt wird. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht vorauszusehen brauchen, dass die von ihm beauftragte Schwester Cholin verwenden würde, weil die Aufschrift der Ampulle die Gefährlichkeit dieses Mittels ergeben hätte, ist deshalb nicht haltbar.
Darüber hinaus lässt das angefochtene Urteil eine nähere Begründung dafür vermissen, dass der Angeklagte bei Hörfehlern und Verwechslungen im Allgemeinen nicht damit zu rechnen brauchte, dass der Tod des Patienten nicht eintreten werde. Eine Nachprüfung dieser Ansicht des Tatrichters durch die Revision setzt voraus, dass näher dargelegt wird, welche Mittel nach den damals vorhandenen Beständen möglicherweise verwechselt werden konnten. Auch wenn sich unter diesen Mitteln keine Gifte oder Opiate befanden, hätte das Landgericht näher erörtern und prüfen müssen, ob der Arzt nicht für den Fall einer Verwechslung oder unrichtigen Dosierung mit dem Tod des Patienten rechnen muss. Hierbei ist vor allem der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass bei einem von der Regel abweichenden Krankheitsverlauf und der besonderen körperlichen Verfassung eines Patienten im Einzelfall Folgen eintreten können, die nach Art und Schwere von den typischen Folgen der Verwendung ungeeigneter Heilmittel abweichen. Dieser Mangel ausreichender Feststellungen zwingt zur Aufhebung des Urteils.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht mit Hilfe von Sachverständigen die Frage der Voraussehbarkeit der Todesfolge nochmals prüfen müssen.
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